Zeugen Jehovas: Datenschutz-Auflagen für Besuche?
04.02.2018, 13:46 Uhr
Die Zeugen Jehovas müssen sich nach Einschätzung eines wichtigen EU-Gutachters bei ihren Tür-zu-Tür-Besuchen an geltende Datenschutzbestimmungen halten. Ausnahmen wie es sie etwa bei der Datenerhebung zu ausschließlich persönlichen Zwecken gebe, könnten nicht gelten, erklärte der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Paolo Mengozzi, am Donnerstag in Luxemburg.
Damit könnten Betroffene unter anderem die Speicherung ihrer Daten bei der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas untersagen. Die umstrittene christliche Gemeinschaft der Zeugen Jehovas wurde Ende des 19. Jahrhunderts in den USA gegründet und hat weltweit mehrere Millionen Mitglieder. Sie glauben an einen bald bevorstehenden Weltuntergang. Kritiker sehen in den Zeugen Jehovas eine autoritäre Organisation, die blinden Gehorsam erwarte und ihre Mitglieder sozial isoliere.
Die Zeugen Jehovas ziehen auch von Tür zu Tür, um religiöse Gespräche zu führen. In dem Verfahren geht es nicht um diese religiösen Aktivitäten selbst, die auch aus Sicht des EuGH-Gutachters von der Religionsfreiheit geschützt sind. Streitpunkt ist der Datenschutz für Gesprächsnotizen zu Haustürgesprächen in Finnland. Die dortigen Zeugen Jehovas machen sich bei ihren Besuchen Notizen zu Name, Anschrift und Datum des Besuchs, aber auch zu Inhalten der Gespräche, insbesondere über religiöse Überzeugungen und Familienverhältnisse.
Aus Sicht der Zeugen Jehovas fällt dies unter die individuelle Religionsausübung, die Notizen seien rein persönlicher Natur, erklärten sie im Verfahren. Der finnische Datenschutzbeauftragte ist dagegen der Meinung, dass dies europäischem Datenschutzrecht unterliege. Der EuGH-Generalanwalt schloss sich der Ansicht an. Die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas sei zudem für die von ihren Mitgliedern erhobenen Daten zuständig.
Selbst dann, wenn die Notizen nicht zentral gesammelt würden. In der entsprechenden EU-Datenschutzrichtlinie ist unter anderem vorgesehen, dass Daten nicht länger als notwendig gespeichert werden dürfen. Betroffene müssen zudem ihre Einwilligung dafür geben. Das Gutachten des Generalanwalts ist nicht bindend, in vielen Fällen halten sich die Richter des EuGH aber daran. Ein Urteil dürfte in einigen Monaten fallen.
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