FC Schalke 04 gewinnt in Ansbach
30.01.2014, 08:42 Uhr
Die Ansbacher Behörde ist bayernweit für diesen Bereich zuständig. Das legen die Ausführungsbestimmungen zum sogenannten Glücksspielstaatsvertrag fest.
Bereits vor über zwei Jahren hatte die Regierung in dieser Funktion dem Fußballclub per Bescheid die umstrittene Werbung untersagt, soweit sie vom Gebiet des Freistaats aus abrufbar ist. Bei Zuwiderhandlung drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 10000 Euro. Sie stützte ihre Entscheidung auf den 2008 in Kraft getretenen Staatsvertrag, der solche Aktivitäten verbietet.
Der FC Schalke 04 vertrat laut Mitteilung des Ansbacher Verwaltungsgerichts dagegen die Auffassung, dass ein solches Verbot nicht mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar sei. Die Anordnung aus Ansbach sei auch unverhältnismäßig, weil Behörden in anderen Bundesländern Werbung für Glücksspiel im Internet nicht untersagt hätten.
Außerdem gehe Ansbach nicht gegen alle Internet-Wettanbieter vor. Schließlich sei es technisch gar nicht möglich, den Zugriff nur für das Gebiet Bayerns zu sperren.
Der Fußballverein argumentierte weiter, dass sich die Rechtslage seit Juli 2012 geändert habe. Demnach seien Ausnahmen von dem verhängten Verbot möglich. Das Ansbacher Gericht hat die Verfügung der Regierung jetzt aufgehoben, Details nannte dazu nannte sie nicht. Die Kosten für das Verfahren muss der Freistaat tragen.
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