BAMF ging gegen späteren Vergewaltiger von Heroldsberg vor
18.11.2016, 06:00 UhrDemnach hat eine Änderung der Rechtslage es ermöglicht, ein Widerrufsverfahren einzuleiten. Der Mann sei dazu angehört worden, hieß es. Offenbar war ihm der Asylstatus nur wenige Tage vor der Tat in Heroldsberg, die am 3. November geschah, aberkannt worden.
Eine offizielle Bestätigung für den Entzug des Asylstatus war vom BAMF mit Hinweis auf die Persönlichkeitsrechte des Mannes nicht zu bekommen. Diese Rechte gelten auch für Straftäter, teilte eine Sprecherin der Behörde mit. Unabhängig von diesem Fall erklärte die BAMF-Sprecherin allerdings, dass in diesem Jahr zwei Gesetze geändert worden sind, die den Widerruf einer Asylberechtigung erleichtern.
Schon bisher sei es nach dem Aufenthaltsgesetz möglich gewesen, bei Bestehen einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik (Terrorismusvorbehalt) oder einer Gefahr für die Allgemeinheit (Straffälligkeit) einen solchen Widerruf zu prüfen.
Nach der bis zum 17. März dieses Jahres gültigen Fassung setzte dies allerdings eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren und das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr voraus; bei Jugendstrafen sei dies gänzlich ausgeschlossen gewesen. Wie berichtet, war der Äthiopier im Jahr 2011 zu einer mehrjährigen Haftstrafe wegen Vergewaltigung verurteilt worden – allerdings nach Jugendstrafrecht.
Erst eine Ergänzung des Aufenthaltsgesetzes sowie eine Anpassung des Asylgesetzes zum 31. Juli "schaffte die rechtliche Grundlage für einen Widerruf der Asylberechtigung aufgrund der Verurteilung zu einer mehrjährigen Jugendstrafe", teilte die BAMF-Sprecherin mit.
Der Äthiopier war als Jugendlicher mit seiner Familie nach Deutschland gekommen und hatte hier Asyl erhalten. 2014, also drei Jahre nach seiner Verurteilung, wollte die Stadt Nürnberg den Mann ausweisen, was das BAMF verhinderte, indem es ihm einen Schutzstatus zuerkannte.
Wieder ohne auf diesen Einzelfall einzugehen, erklärte die BAMF-Sprecherin, dass der für die Ausweisung nötige Widerruf der Asylberechtigung bis zur besagten Änderung der Gesetze bei Jugendstrafen nicht möglich gewesen sei. Für die Durchführung von Ausweisungen sind in Bayern die Landratsämter und kreisfreien Städte zuständig, in diesem Fall also die Stadt Nürnberg.
"Abzuwarten ist jedenfalls der Strafprozess und anschließend die zu erwartende Haftstrafe", erklärte Olaf Kuch, der Leiter des Einwohneramtes der Stadt Nürnberg, die generelle Rechtslage. "Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft können wir bereits vor dem eigentlichen Ende der Freiheitsstrafe aus der Haft heraus abschieben."
Wenn nun das Vollzugshindernis des Schutzstatus enfallen sei, dann wäre auch der Widerruf entfallen, so Kuch. Voraussetzung für eine Ausweisung sei allerdings, "dass wir Papiere haben, die uns die Abschiebung in den Heimatstaat oder ein anderes Land, das ihn aufzunehmen verpflichtet ist, ermöglichen". Der Äthiopier war wenige Tage nach der Tat in Frankfurt festgenommen worden. Er hat ein Geständnis abgelegt und sitzt in U-Haft.
Dieser Artikel wurde am 26. Juli 2017 um 15 Uhr aktualisiert.
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