Wegen Cheeseburger mit Messer bedroht
5.11.2011, 00:00 UhrDabei sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Erlanger im Juni dieses Jahres vor einem Fastfood-Restaurant am Hugenottenplatz einen 21-Jährigen unvermittelt ansprach, um einen Cheeseburger im Wert von gerade einmal einem Euro zu verlangen.
Als dieser darauf nicht reagierte und weiter ging, zog der Angeklagte ein verbotenes Butterfly-Messer und bedrohte den jungen Mann mit den Worten: „Ich stech’ dich ab!“. Durch das gezückte Messer verängstigt, versuchte das Opfer den Angreifer noch zu beruhigen, indem es ihm seine Burger übergab.
Dadurch wurde der deutlich alkoholisierte Mann noch wütender, weil er sich „verarscht“ fühlte, da kein Cheeseburger dabei war. Daraufhin flüchtete der Geschädigte zu einer entfernt stehenden Gruppe und bat um einen Notruf bei der Polizei. Dabei folgte ihm der Angeklagte.
Nachdem sich die Beiden auf etwa acht bis zehn Metern wieder angenähert hatten, warf der arbeitslose Elektroinstallateur sein Messer nach dem Geschädigten. Dieser konnte dem Wurf allerdings ausweichen.
Erst eine eintreffende Polizeistreife konnte dem Mann Einhalt gebieten und ihn unter Gegenwehr festnehmen. Bei einer später angeordneten Blutprobe wurden eine Blutalkoholkonzentration von 2,24 Prozent sowie Cannabis-Wirkstoffe und Amphetamine nachgewiesen.
Zu der von Staatsanwalt Peter Adelhardt verlesenen Anklage konnte der Angeklagte keine Angaben machen, weil er sich an nichts mehr erinnere. Nicht einmal die Blutentnahme sei ihm im Gedächtnis geblieben.
Mit den Schultern gezuckt
Auch als Richter Gallasch nachhakte, wie man sich diese hohe Promillezahl antrinken könne oder woher die Drogen im Blut kämen, zuckte der Angeklagte nur mit den Schultern. Sein Tagesablauf sehe so aus, dass er sich etwas suche, wo er Unterhaltung finde und seinen Handyakku aufladen kann. Getrunken habe er seit dem Vorfall nicht mehr. Früher hingegen acht bis zehn Bier am Tag. Ein Alkoholproblem habe er nur mit hartem Alkohol.
Staatsanwalt Peter Adelhart musste in seinem Plädoyer dem Gesetz folgend den Strafrahmen für schwere räuberische Erpressung, der immerhin als Mindesstrafe fünf Jahre Gefängnis vorsieht, herabsetzen, weil es sich nur um einen Versuch handelte und der Angeklagte wegen Alkohol und Drogen vermindert schuldfähig war.
Zu Lasten des Angeklagten wertete der Anklagevertreter allerdings, dass in dem Verhalten auch die Straftatbestände der Beleidigung, Bedrohung, versuchten Körperverletzung und unerlaubten Waffenbesitzes erfüllt seien. Daher sehe er eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung für angemessen an. Als Bewährungsauflagen müssten 200 Stunden gemeinnützige Arbeit und eine Drogen- und Alkoholtherapie festgesetzt werden.
Verteidiger Rechtsanwalt Frank Jahn plädierte für eineinhalb Jahre auf Bewährung und die Auflage einer stationären Therapie, die binnen acht Wochen anzutreten sei. Als dem Angeklagten das letzte Wort zugeteilt wurde, wirkte er — wie während der übrigen Verhandlung auch — abwesend und konnte letztlich wiederum nur mit den Schultern zucken.
Es sei Aufgabe des Staates. dafür zu sorgen, dass die Bürger nachts frei und sicher über die Straße gehen können müssen, begründete Richter Wolfgang Gallasch das Urteil. So ein Verhalten wie das des Angeklagten gehe da nicht.
Darum werde für die Bewährungszeit ein „engmaschiges Netz von Auflagen“ gesponnen. Neben 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit müsse der Verurteilte innerhalb von acht Wochen eine stationäre Entgiftung und Therapie im Bezirksklinikum antreten.
Für die Dauer von zwei Jahren wird ein Bewährungshelfer bestellt, der einmal im Quartal eine nicht angemeldete Urinprobe anordnen kann, um das drogen- und alkoholfreie Leben zu überwachen. Ansonsten werde die Bewährung sofort widerrufen. Das Urteil ist rechtskräftig.
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