Fix: Gäste beim Grafflmarkt können bis 24 Uhr feiern
22.6.2018, 16:20 UhrDie beiden Beschwerdeführer, die schon seit Jahren gerichtlich für mehr Ruhe in der Altstadt kämpfen, wollten im Eilverfahren erreichen, dass einige Kneipen die Bewirtung der Gäste im Freien bereits um 22 Uhr einstellen müssen. Sie führten als Grund "unzulässige Lärmimmissionen" an.
Das Ansbacher Verwaltungsgericht hatte die Eilanträge am Mittwoch in erster Instanz abgewiesen. Am Donnerstag legten die beiden Kläger Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München, der nächsthöheren Instanz, ein. Sie hofften allerdings vergeblich.
Wie die Stadt Fürth mitteilte, hat der VGH die Beschwerde am Freitag zurückgewiesen. Die Begründung liege noch nicht vor, hieß es am Mittag aus dem Rathaus. Oberbürgermeister Thomas Jung zeigte sich umgehend hoch erfreut und sprach von einer Entscheidung, die "ein positives Signal für künftige Grafflmärkte aussendet".
Die Ansbacher Richter hatten ihre Entscheidung damit begründet, dass die Stadt Fürth „zwischenzeitlich zahlreiche Maßnahmen zum Lärmschutz“ umgesetzt habe. Das Rathaus habe den Veranstaltungskalender in der Gustavstraße ausgedünnt, Sperrzeiten unter der Woche auf 22 Uhr gelegt und überwache auch „die effektive Einhaltung der Regelungen“.
Grundlegende Klärung steht noch aus
Bei der Stadtspitze hatte der Beschluss Erleichterung ausgelöst: „Ich begrüße das gerade deshalb sehr, weil das Verwaltungsgericht die Bemühungen der Stadt um eine Verbesserung der Lärmsituation ausdrücklich anerkennt“, sagte Fürths Rechts- und Ordnungsreferent Mathias Kreitinger. Relevant für die Richter dürfte auch sein, dass die Stadt Fürth 2017 ihre Grafflmarktordnung überarbeitet und den Ausschank darin ausdrücklich zum festen Bestandteil der Traditionsveranstaltung erklärt hat.
Die Ansbacher Richter betonten allerdings auch: Es handle sich um eine Entscheidung im Eilverfahren. Es stehe aufgrund früherer Klagen noch ein ausführliches Verfahren zum Grafflmarkt an, bei dem die Situation angesichts der "veränderten Sach- und Rechtslage" grundlegend neu bewertet werden müsse.
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