Fürth: Die Zukunft des Weinfests ist völlig offen
30.7.2014, 06:00 UhrSchon einmal haben Oberbürgermeister und Ordnungsamtsleiter aus ganz Bayern besorgt verfolgt, was Ansbacher Richter im Fall Fürth entscheiden: Es ging um den alltäglichen Kneipenbetrieb in der Gustavstraße und die Frage, wie lange Gäste draußen bewirtet werden dürfen. Als die Richter darauf beharrten, dass um 22 Uhr Ruhe einkehren müsse, ging die Stadt Fürth in Berufung; das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in München steht noch aus. Sollte es die Position von Anwohnern stärken, müssen auch andere Kommunen Klagen zu Außen-Sperrzeiten fürchten.
Aber auch das zweite Fürther Streitthema, die Zahl der Veranstaltungen in der Altstadt, könnte zu Präzedenzentscheidungen führen, an denen sich Gerichte später orientieren. „Führungskräfte in benachbarten Kommunen schauen daher mit einer gewissen Beklemmung auf das, was in Fürth läuft“, sagt Rechtsreferent Christoph Maier. Zuständig ist ebenfalls der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, der in dieser Sache ein Mediationsverfahren angeregt hat. Das Ziel: Stadt und Kläger sollen sich ab September mit Hilfe eines Vermittlers auf ein Veranstaltungskonzept einigen.
Wie geht es mit dem Weinfest weiter?
Das heißt: Wie es mit dem Weinfest weitergeht, ob die Fürther dauerhaft darauf verzichten müssen, ist völlig offen. Im Mediationsverfahren sollen Stadt und Kläger vereinbaren, wie Fürth Festival, Grafflmarkt, Weinfest und Stadtfest künftig aussehen: Wie viele Tage soll die jeweilige Veranstaltung dauern? Wann wird der Ausschank beendet? Ist ein Kompromiss gefunden, muss die Wirtegemeinschaft, die das Weinfest organisiert, entscheiden, ob sie es in dieser Form veranstalten will. Ein Ende um 22 Uhr, wie es die Richter diesmal verordneten, kam für die Gastronomen, wie berichtet, nicht in Frage. Sie sagten das Fest ab, weil es so nicht kostendeckend durchzuführen sei.
Warum pochten die Richter auf 22 Uhr, wenn gleichzeitig Kneipen, die nicht beim Weinfest mitmachen, draußen wie gewohnt um 23 Uhr Schluss machen müssen? Ausschlaggebend ist hier, dass die Wirte beim Weinfest viel mehr Sitzmöglichkeiten anbieten als sonst: Das Gericht sieht den Lärm, der allein schon durch die Masse an Leuten entsteht, als nicht mehr zumutbar für die Anwohner an. Es verweist darauf, dass schon an normalen Abenden Lärmwerte überschritten werden. Auch das hat die Juristen bewogen, beim Fest auf den Schutz der Anwohner ab 22 Uhr – dem Beginn der Nachtzeit, in der die strengsten Lärmgrenzen gelten – zu bestehen.
Warum hat das Weinfest nicht den besonderen Stellenwert des Fürth Festivals? In der Juni-Verhandlung fragten die Ansbacher Richter die Stadt, welche Veranstaltungen für Fürth von „ganz besonderer“ Bedeutung sind. Der Hintergrund: Die 18. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) unterscheidet zwei Arten von Veranstaltungen: normale Veranstaltungen (sogenannte „seltene Ereignisse“), für die bereits großzügigere Lärmwerte gelten als an gewöhnlichen Tagen – und besondere Veranstaltungen („sehr seltene Ereignisse“), bei denen selbst diese großzügigeren Lärmwerte überschritten werden dürfen, es also richtig laut zugehen darf.
Große Chancen für den Grafflmarkt
Die Stadt hat in der Altstadt das Fürth Festival und den zweimal jährlich stattfindenden Grafflmarkt samt Ausschank als Besonderheiten genannt. Hier stehen die Karten der Anwohner schlecht, größere Einschnitte durchzusetzen. Warum ist nicht auch das Weinfest dabei? Mit Fürth Festival (3) und Grafflmarkt (4) tragen bereits sieben Veranstaltungstage das Prädikat „sehr selten“. Insgesamt sind Anwohnern 18 Veranstaltungstage zuzumuten. Nimmt man das sechstägige Weinfest hinzu, würden 13 von 18 zulässigen Veranstaltungstagen in die Kategorie „sehr selten“ fallen – vor Gericht werde man dies nicht „mit aufrechtem Blick“ behaupten können, so Maier. Klar gemacht haben die Richter hingegen, dass Ausnahme-Ereignisse, die nicht jedes Jahr anstehen – wie eine Aufstiegsfeier – , stattfinden können.
Warum wehrt sich die Stadt nicht gegen den Beschluss zum Weinfest? Basierend auf der Juni-Verhandlung sei die aktuelle Entscheidung der Richter „schlüssig und in sich stimmig“, sagt Maier. „Das Gericht kann über gesetzliche Grundlagen nicht hinwegentscheiden.“ Gefordert sei die Politik, die Gesetzeslage zu ändern.
Welche Einschnitte sind beim Weinfest denkbar, sollte es eine Neuauflage geben? Da bereits ab 20 Uhr (hier beginnt die „Ruhezeit“) Lärmwerte überschritten werden, könnten Richter in einem künftigen Verfahren bestimmen, dass das Weinfest nicht um 22 Uhr, sondern sogar schon um 20 Uhr enden müsse. Alternativ könnte die Stadt die Veranstaltungstage oder die Bestuhlung reduzieren, um Anwohnern entgegenzukommen. Die Wirte müssen am Ende entscheiden, ob sie das Fest trotzdem durchführen.
9 Kommentare
Um selbst einen Kommentar abgeben zu können, müssen Sie sich einloggen oder sich vorher registrieren.
0/1000 Zeichen