Fürther Lärmstreit: Nächste Runde in München
8.9.2015, 21:00 UhrDas Verfahren, dessen erste Verhandlung nach derzeitigem Stand am 12. November über die Bühne gehen wird, dürften viele Kommunen aufmerksam verfolgen. Sollte der VGH dem Hausbesitzer Recht geben, der darauf pocht, dass seine Nachtruhe um 22 Uhr beginnt, könnte das Folgen auch für andere Städte haben. Dann nämlich, wenn sich andere Anwohner ermuntert fühlen, vor Gericht zu ziehen. Wie Fürth haben viele Städte 23 Uhr als Sperrzeit für Freischankflächen festgelegt.
In den Rathäusern in Erlangen, Nürnberg, Augsburg und Bamberg zeigte man sich daher besorgt, als die Stadt Fürth in dieser Sache im Juli 2013 eine Niederlage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach kassierte. Eine Schlusszeit um 22 Uhr, sagte der damalige Leiter des Erlanger Ordnungsamts, Markus Hübner, „wäre in einer Studentenstadt wie unserer nur schwer vermittelbar und außerdem wirtschaftlich schwierig für die Gastronomen“. Fürth legte Berufung ein, der Städtetag machte sich umgehend stark für die 23-Uhr-Regelung, und der bayerische Hotel- und Gaststättenverband warnte: Die Entscheidung könnte „in ganz Deutschland zum Flächenbrand“ werden.
Zur Erinnerung: Ansbacher Richter hatten den Kläger im Recht gesehen und sich dabei auf die sogenannte TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) gestützt. Danach gilt die Nachtzeit mit strengeren Lärmrichtwerten von 22 bis 6 Uhr. In dieser Zeit sollen 45 dB(A) in Mischgebieten nicht überschritten werden. Schließen sich die Münchner Richter dieser Auffassung an, wäre die 23-Uhr-Außensperrzeit in der Gustavstraße nicht zu halten. Schon kleinere Gruppen von Menschen, die sich unterhalten, wären zu laut.
Die Stadt Fürth argumentiert, dass sich das Freizeitverhalten geändert hat und die Nachtzeit daher um eine Stunde hinausgeschoben werden könne. Auch im Nürnberger Ordnungsamt hält man die TA Lärm für nicht zeitgemäß: „Eine Stadt muss auch nach 22 Uhr noch leben“, sagte der stellvertretende Leiter Robert Pollack den FN vor geraumer Zeit.
Kritiker bemängeln überdies, die 1968 erlassene und 1998 letztmalig überarbeitete Vorschrift des Bundes sei für Industrie- und Gewerbeanlagen bestimmt – und nicht geeignet, den Lärm von Kneipen zu regeln. Der Vorstoß der bayerischen SPD, für Freischankflächen eine Verordnung analog zur Biergartenverordnung (Sperrzeit: 23 Uhr) zu schaffen, scheiterte Anfang 2014 jedoch im Landtag.
Ein Hoffnungsschimmer
Hoffnung macht dem Fürther Ordnungsreferenten Christoph Maier allerdings eine „Handreichung“, die das bayerische Wirtschaftsministerium im Dezember 2014 an die Kommunen gesandt hat. Darin ist ebenfalls die Rede vom „geänderten Freizeitverhalten“ und dem „Bedürfnis weiter Teile der Bevölkerung, gerade an Sommerabenden außengastronomische Angebote möglichst bis in die Nacht zu nutzen“. Solange es keine Beschwerden gibt, empfehle man, die TA Lärm „nicht schematisch“ anzuwenden. Städte könnten in diesem Fall die Nachtzeit nach „umfassender Abwägung“ hinausschieben, heißt es. Dazu passt, dass in München ein Pilotversuch erfolgreich lief; dort bewirten manche Kneipen im Sommer ihre Gäste sogar bis 24 Uhr im Freien.
Der Unterschied ist freilich: In Fürth gibt es Beschwerden. Für Maier aber ist „absehbar, dass der politische Wille im Freistaat in Richtung einer leichten Liberalisierung geht“. Er hofft, dass der VGH dies ebenso berücksichtigt wie die Tatsache, dass der Stadtrat vor kurzem Einschnitte bei den Veranstaltungen in der Altstadt beschlossen hat, um die „Lärmfracht“ zu reduzieren. Auch in puncto Feste ist in München ein Berufungsverfahren anhängig, da ja in der Mediation kein Kompromiss mit den fünf Klägern gefunden werden konnte; ein Termin ist noch nicht anberaumt.
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