Gustavstraßen-Sperrzeit: Urteil aus München lässt vorerst viele Fragen offen
26.11.2015, 12:25 UhrDas Urteil liegt seit Donnerstagmorgen vor, aber es ist denkbar knapp formuliert. In wenigen Zeilen hält das Gericht die wichtigsten Punkte fest: Der Kläger hat demnach nicht Unrecht, wenn er eine zu hohe Lärmbelastung beklagt. Die Stadt wird etwas ändern müssen. Soweit schließt sich der VGH den Kollegen aus Ansbach an. Allerdings bestimmen die Richter - und der Punkt ist wichtig -, dass die Stadt Fürth Änderungen "unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs" veranlassen muss. Klar ist damit: Der Münchner Blick auf die Sachlage weicht vom Ansbacher ab.
Was aber hat das nun für Folgen? Das bleibt abzuwarten. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs wird nämlich in dem Schreiben noch nicht ausgeführt. Mit dieser ausführlichen Schilderung ist erst in den nächsten Wochen zu rechnen. "Dann erst wissen wir, wo die Reise hingeht", sagt Fürths Rechtsreferent Christoph Maier.
Zum Verständnis: Das Gericht ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen ein Urteil mitzuteilen, erklärt Maier. Das soll gewährleisten, dass die Richter die Eindrücke von der Verhandlung noch frisch im Kopf haben. Für die ausführliche Urteilsbegründung haben sie mehr Zeit.
Bislang kann man die Richtung nur erahnen. In der Berufungsverhandlung am Donnerstag, 19. November, haben die Richter deutlich gemacht, dass sie anders als Ansbach die TA Lärm nicht für "unmittelbar anwendbar" halten. Sie sperrten sich nicht grundsätzlich gegen den Gedanken, dass die Freischankflächen bis 23 Uhr genutzt werden können, und halten den nächtlichen Grenzwert von 45 Dezibel für nicht realistisch in einer Großstadt. Gleichzeitig halten sie die Lärmsituation in der Altstadt für nicht zufriedenstellend. Für Prozessbeobachter ist vorstellbar, dass die Stadt Fürth die Außensperrzeit um 23 Uhr behalten kann, wenn sie zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen ergreift.
An der Verhandlung nahm auch eine Landesanwältin des Freistaats teil. Ihre Anwesenheit ist nicht selbstverständlich: Sie kann sich in Verfahren einschalten, wenn sie befürchtet, dass das Gemeinwohl schaden nimmt. Auch sie hält den nächtlichen Grenzwert von 45 Dezibel für nicht richtig: "Die Ansbacher Auffassung halte ich für bedenklich", sagte sie, "sie haben es sich zu leicht gemacht."
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