28. April 1968: Die Mieter müssen zahlen

28.4.2018, 07:00 Uhr
Ein Bild, daß sich den Passanten häufiger bietet: aufgegrabene Gehsteige – wie hier an der Landgrabenstraße – sind ein Zeichen dafür, daß die EWAG die elektrischen Hausanschlüsse verstärkt.

© Helmholz Ein Bild, daß sich den Passanten häufiger bietet: aufgegrabene Gehsteige – wie hier an der Landgrabenstraße – sind ein Zeichen dafür, daß die EWAG die elektrischen Hausanschlüsse verstärkt.

Denn die elektrischen Hausanschlüsse und die Steigleitungen in zahlreichen Gebäuden sind den Anforderungen nicht mehr gewachsen und müssen verstärkt werden. Allein im vergangenen Jahr hat die Energie- und Wasserversorgung AG (EWAG) die Kapazität von rund 2.000 Hausanschlüssen erweitert, wobei das Schwergewicht am Hasenbuck, in der Gartenstadt sowie in der Regensburger- und Ostendstraße lag.

Zur Zeit wird aus dem gleichen Grund in der Landgraben- und Wölckernstraße gebuddelt. In Ebensee soll mit den Arbeiten in der nächsten Zeit begonnen werden.

Hausbesitzer hat die Wahl

Die Überlastung der Leitungen zeigt sich an der Hauptsicherung. „Wenn es die ein paarmal „herausgehaut“ hat, handeln wir“, erklären die EWAG-Fachleute. Die Gesellschaft verstärkt dann kostenlos die Hausanschlüsse und läßt dem Hausbesitzer die Wahl. Er kann sich zwischen der Gruppe A (80 Ampere und ausreichend für 50 Kilowatt) oder für die Gruppe B (160 Ampere und ausreichend für 100 Kilowatt) entscheiden.

Für den Ausbau der Steigleitungen aber muß der Hausbesitzer selber sorgen. Allerdings braucht er den Aufwand für das nicht gerade billige Unternehmen nicht zu tragen. Er kann die Wertverbesserung, die dadurch erreicht wird, auf die Miete umlegen. Mißtrauische Mieter vermuten, daß diese Möglichkeit zu ungerechtfertigten Erhöhungen ausgenutzt werden könnte.

Über die Zuverlässigkeit höherer Mieten gibt es eindeutige Bestimmungen. Bis 31. Dezember 1965 erlaubte der Paragraph 12 der Altbaumieten-Verordnung: „bei baulichen Verbesserungen bei Einrichtungen ist eine jährliche Mieterhöhung von 14 v. H. der aufgewendeten Bau- und Einrichtungskosten zulässig.“

Diese Möglichkeit ist ersetzt worden durch den Paragraphen 17 des ab 1. Januar 1966 bei Nürnberger Haus- und Grundbesitzerverein gebräuchlichen Mietvertrags. „Erweist sich infolge einer erhöhten Inanspruchnahme des Leitungsnetzes für Gas oder elektrischen Strom im Hause eine Verstärkung der vorhandenen Zu- oder Steigleitungen als notwendig, so verpflichtet sich der Mieter,einen Mietaufschlag von jährlich 15 v. H. der vom Vermieter aufgewendeten Bau- und Einrichtungskosten in monatlichen Teilbeträgen zu zahlen.“ Das bedeutet beispielsweise: wenn der Ausbau der Steigleitung rund 5000 DM kostet und in dem Gebäude zehn Parteien wohnen, kommt eine monatliche Mehrbelastung von sechs Mark je Mieter heraus.

So viel muß ihm wert sein, daß er seine Elektrogeräte ohne einen Zusammenbruch der Stromversorgung anschalten darf.

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