Bewährungshelferin belästigt: Haft für Busengrapscher

26.01.2018, 13:07 Uhr

Einmal im Monat muss sich Ahmet M. (Name geändert) bei seiner Bewährungshelferin melden – denn der Asylbewerber aus dem Iran widersetzte sich bereits 2016 der Polizei. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung und Körperverletzung brachten ihm eine Bewährungsstrafe ein, zu seinen Auflagen gehört, dass er sich regelmäßig bei der Bewährungshelferin meldet und gemeinnützige Arbeitsstunden erledigt. Monatelang klappte all dies, M. zeigte sich kooperativ.

Doch am 31. Juli 2017 griff er seiner Bewährungshelferin einfach an den Busen. "Darf ich", soll er gefragt haben, die Sozialpädagogin (35) schildert im Amtsgericht, dass sie, völlig perplex, laut "Nein!" gesagt habe. Dann schob sie M. aus ihrem Büro – noch in der Tür stehend, habe er sich entschuldigt. Die Sozialoberinspektorin gab Ahmet M.s Fall ab, reichte dessen Akten an einen männlichen Kollegen weiter.

Der Eindruck des Bewährungshelfers: M., der in seiner Heimat Medizin studierte, sei mit dem deutschen Rechts- und Wertesystem überfordert. Auch wenn er seit drei Jahren im Land lebt und mehrere Deutschkurse absolviert hat. "Er versteht nicht, welche Konsequenzen sein Handeln hat", so der Bewährungshelfer. M. leuchtet angeblich nicht ein, dass sein übergriffiges Verhalten keine geduldete Flirtstrategie sei. Ein kulturelles Missverständnis? Wohl kaum. Auf Nachfrage seiner Verteidigerin Petra Leingang räumt er indirekt ein, dass eine solche Geste im Iran undenkbar wäre – in seiner Heimat fasse man Frauen, die man kennenlernen möchte, höchstens an den Arm oder die Schulter. Er will geglaubt haben, dass dies im freiheitlichen Deutschland in Ordnung sei.

Richterin fordert Respekt

Tatsächlich hatte unser Strafgesetzbuch Fälle wie diese lange verharmlost. Paragraf 184i, der die sexuelle Belästigung unter Strafe stellt, trat erst Ende 2016 in Kraft – der Paragraf gehört zu den Sexualdelikten. Vorher beging ein Busengrapscher oder eine Frau, die einem Mann einfach in den Schritt griff, keine Sexualstraftat, sondern allenfalls eine sexuelle Beleidigung. Zum Vergleich: Als Beleidigung gilt auch, wenn ein Verkehrsteilnehmer einem anderen Autofahrer den "Vogel" zeigt.

Am Ende redet Amtsrichterin Barbara Stengel dem Angeklagten ins Gewissen: Völlig unangebracht sei sein Verhalten gewesen – sie erwähnt seine Vorstrafe. Bereits zum zweiten Mal habe er eine Amtsperson respektlos behandelt: "Überall auf der Welt müssen Menschen Respekt üben." Sie verhängt drei Monate Freiheitsstrafe.