Strafzettel auf Supermarkt-Parkplätzen: Dürfen die das?

7.11.2018, 07:57 Uhr
Strafzettel auf Supermarkt-Parkplätzen: Dürfen die das?

© Foto: Hochholzner

Einfach so bei Edeka, Aldi oder Rewe parken, das geht in vielen Fällen nicht mehr. Immer häufiger kommt es vor, dass auf dem Supermarkt-Parkplatz die Parkscheibe ausgelegt werden muss und für "fehlerhaftes Nutzen" ein Strafgeld erhoben wird. Schikane? Geldschneiderei? "Parkraum wird gerade in Städten immer knapper und für Supermärkte ist es ärgerlich, wenn Stellplätze belegt werden, die dann für Kunden nicht zur Verfügung stehen", sagt Christian Janeczek, Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht im Deutschen Anwaltverein. Weil die Bewirtschaftung der Parkplätze nicht von den Supermärkten direkt erfolge, sondern private Dienstleister damit beauftragt würden, erschließe sich für Aldi, Rewe & Co. auch keine neue Einnahmequelle.

Bei den Supermarkt-Strafzetteln handelt es sich juristisch gesehen nicht um Buß- oder Verwarnungsgelder, sondern um Vertragsstrafen für einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen. Deshalb können die "Knöllchen" von privaten Sicherheitsdiensten verteilt werden. Diese dürfen beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) oder dem örtlichen Fahrzeugregister auch eine Halterabfrage stellen, weil aus dem fehlerhaften Nutzen eines Parkplatzes ein "Rechtsanspruch aus verkehrsbezogenem Anlass" resultiert, wie es im Juristendeutsch heißt. Der Betreiber des Parkplatzes bestimmt die Höhe der Vertragsstrafe, die Grenze des Zulässigen, so Janeczek, liegt gegenwärtig bei 30 bis 40 Euro.

Ein Schild in der Ecke reicht nicht aus

Die entsprechenden Schilder müssen so positioniert werden, dass der Parkplatzbenutzer sie definitiv wahrnehmen muss. "Ein einzelnes Schild irgendwo in der Ecke reicht nicht aus", sagt Janeczek. "Die Kunden müssen auf den ersten Blick erkennen: Das Parken ist nur für sie und mit einer Höchstparkdauer erlaubt". Eine drohende Abschleppmaßnahme muss auf dem Schild aber nicht angezeigt werden.

Supermarkt-Kunden, die das Auslegen der Parkscheibe vergessen haben, sollten ihren Einkaufsbon aufbewahren. Bei Vorlage dieses Nachweises wird zumeist auf die Vertragsstrafe verzichtet.

Der Falschparker trägt die Abschleppkosten

Weil Parken ohne Parkscheibe oder das Überschreiten der Höchstparkdauer aber auch eine sogenannte Besitzstörung darstellen, kann schlimmstenfalls sofort abgeschleppt werden. Die Kosten, so heißt es beim Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe (ZDK), muss letztlich der Falschparker tragen. Er bekommt sein Auto erst dann wieder vom Abschleppunternehmer zurück, wenn die Abschleppkosten vollständig bezahlt worden sind.

 

 

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