Tuning: So zahlt man nicht drauf

13.8.2014, 14:56 Uhr
Tuning: So zahlt man nicht drauf

© Huk-Coburg

Auffallen ist nicht jedermanns Sache. Die meisten Autofahrer belassen ihr Auto deshalb so, wie es der Hersteller geschaffen hat. Andere wieder mögen’s gern verschärft. Das kann auf unterschiedliche Weise geschehen: Mit „Körperpflege“, die sich in Spoilern, Kotflügelverbreiterungen oder cooleren Rädern manifestiert,  aber auch mit Feinheiten wie einem luftgefederten Airride-Fahrwerk, einer Leistungssteigerung des Motors oder einem heißeren Sound.

Nicht alles, was das Auto schneller macht oder aufregender aussehen lässt, ist freilich auch erlaubt. Näheres regelt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) unter §19, Absatz 2 und 3. Für manche Tuningmaßnahmen sind demnach Nachweise über deren Unbedenklichkeit nötig. „Schon breitere Reifen können bewirken, dass die Betriebserlaubnis erlischt“, warnen Experten der Huk-Coburg-Versicherung.

Um solches Unheil zu vermeiden, ist es eventuell erforderlich, die Veränderungen von einem Gutachter abnehmen und bei der Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere eintragen zu lassen.

Änderungsabnahme beim Sachverständigen

Nach der Montage von Teilen mit Allgemeiner Betriebserlaubnis (ABE) bzw.  Allgemeiner Bauartgenehmigung (ABG), ist eine Änderungsabnahme laut TÜV Nord nur dann erforderlich, wenn sie in der Genehmigung gefordert wird.  Allerdings muss die ABE immer im Auto mitgeführt werden, um im Falle einer Kontrolle den Nachweis der Unbedenklichkeit parat zu haben.

Tuning: So zahlt man nicht drauf

© GTÜ/dpp-AutoReporter

Sollte aus dem den meisten Tuningteilen beigefügten Teilegutachten (TGA) die Notwendigkeit einer Änderungsabnahme hervorgehen, muss das Auto nach dem Umbau zum Sachverständigen einer Prüforganisation wie TÜV, GTÜ oder Dekra.

Die EG- oder ECE-Genehmigung wiederum ist das EU-weit gültige Pendant zur ABE. Auch hier muss in aller Regel keine Änderungsabnahme durchgeführt werden, die entsprechenden Papiere gehören aber ins Handschuhfach.

Einzelabnahme erforderlich

Im Rahmen der Änderungsabnahme überprüft der Sachverständige, ob die Um- und Anbaumaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Sofern dem Tuningteil beigefügt, benötigt er dazu auch – siehe oben - das Teilegutachten.

Nach besonders intensiven Tuningmaßnahmen (wenn beispielsweise ein leistungsstärkerer Motor eingepflanzt oder ein Fahrwerksumbau vorgenommen wird) ist eine Einzelabnahme vorgeschrieben, die in den alten Bundesländern der TÜV vornimmt und in den neuen die Dekra. Anschließend muss die Veränderung unverzüglich in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.  

Da die Einzelabnahme meist sehr aufwendig und damit teuer ist, empfiehlt es sich, vorher ein Gespräch mit der Prüforganisation zu suchen. So lässt sich klären, welche Kosten ins Haus stehen und ob die Tuningmaßnahme überhaupt Aussicht auf erfolgreiche Abnahme hat.

Die Versicherung informieren

Daneben muss aber auch die Kfz-Versicherung über jede nachträgliche Veränderung des Fahrzeugs informiert werden. Dies, so heißt es bei der Huk-Coburg, sei unabhängig davon, „ob die Betriebserlaubnis erlischt oder nicht“.

Am besten ist es, auch hier schon vor dem Umbau Informationen einzuholen. Die Asskuranz sagt, ob und in welcher Höhe sich der Versicherungsbeitrag verändern wird und kann zudem bereits im Vorfeld die straßenverkehrsrechtliche Zulassung der Tuning-Teile überprüfen.

Flensburg-Punkt und Geldbuße

Wer Tuning-Maßnahmen entgegen der Vorschrift nicht in die Fahrzeugpapiere eintragen lässt, muss im Falle einer Verkehrskontrolle mit einem Flensburg-Punkt und einer Geldbuße rechnen. Noch ärger kann es nach einem Unfall kommen. Ist die Versicherung nicht über den Umbau informiert worden, reagiert sie ausgesprochen humorlos.

Das heißt: Die Haftpflicht kommt zwar für die Schäden auf, die unschuldige Dritte davongetragen haben. Danach aber überprüft die Assekuranz, ob das Tuning ursächlich für den Unfall gewesen ist. Wenn ja holt sie sich wahrscheinlich das Geld vom Versicherungsnehmer zurück. Die Kasko wiederum kann in diesem Fall die Zahlung ganz verweigern, so dass der Versicherte auf dem Schaden sitzen bleibt.

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