Verfassungsgerichtshof
Gericht billigt Kern von Polizeigesetz mit Einschränkungen
13.03.2025, 11:21 Uhr
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat einen umstrittenen Kernpunkt des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) bestätigt - allerdings nur mit gewissen Einschränkungen. Das hat das Gericht nach einem jahrelangen Rechtsstreit und einer Klage von Grünen und SPD sowie einer Popularklage von knapp zwei Dutzend Antragstellern entschieden, wie Gerichtspräsident Hans-Joachim Heßler in München sagte.
Kernfrage war, ob eine sogenannte drohende Gefahr bereits ausreichend ist, um der Polizei weitreichendere Befugnisse zur Verhinderung möglicher Straftaten zu geben oder ob der Begriff nicht konkret genug definiert ist. Und die Richter mussten klären, in welchen Fällen die Polizei bei einer "drohenden Gefahr" welche Maßnahmen ergreifen darf und welche nicht.
Das Gericht entschied nun, dass die vor einigen Jahren eingeführte Generalklausel für Fälle einer "drohenden Gefahr" insgesamt nicht verfassungswidrig ist - die Klausel entspricht der Bayerischen Verfassung aber nach Worten Heßlers nur "in einer bestimmten Auslegung".
Gericht nennt drei Maßgaben zur Auslegung
Dafür nannte er drei Maßgaben: Wenn die Polizei tätig werden will, weil aus ihrer Sicht das individuelle Verhalten einer Person lediglich die "konkrete Wahrscheinlichkeit" für Angriffe "von erheblicher Intensität oder Auswirkung" begründet, dann muss es sich dabei um terroristische oder vergleichbare Angriffe auf bedeutende Rechtsgüter handeln. Zum Zweiten dürften schwerste Grundrechtseingriffe nur für eine Übergangszeit bei neuartigen Gefährdungslagen auf die Generalklausel im PAG gestützt werden. Und: Die Polizei darf laut Gericht in allen Fällen einer "nur" drohenden Gefahr lediglich solche Maßnahmen ergreifen, "die nicht tief in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen".
Die Argumentation der Kläger und ihrer Prozessvertreter, der Begriff der drohenden Gefahr sei zu unbestimmt, folgte das Gericht nicht: Im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot sei der PAG-Artikel nicht zu beanstanden.
Die Staatsregierung hatte die betreffende Vorschrift in dem Gesetz, gegen dessen Verschärfungen vor einigen Jahren teils Zehntausende Menschen demonstriert hatten, stets als ausreichend präzise und verfassungsgemäß verteidigt.

