Diese Bußgelder drohen bei Verstößen gegen die Corona-Auflagen

17.3.2021, 18:43 Uhr
Zur Eindämmung des Coronavirus gelten in ganz Bayern umfangreiche Regelungen. Wer dagegen verstößt, der muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Das bayerische Gesundheitsministerium hat dazu einen Bußgeldkatalog erlassen, der auflistet, welche Strafen bei den Verstößen drohen. Dieser soll allen Kreisverwaltungsbehörden in Bayern als Richtschnur zur Verfügung stehen, die für die Bußgeldbescheide zuständig sind.
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Diese Bußgelder drohen bei Verstößen gegen Corona-Auflagen

Zur Eindämmung des Coronavirus gelten in ganz Bayern umfangreiche Regelungen. Wer dagegen verstößt, der muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Das bayerische Gesundheitsministerium hat dazu einen Bußgeldkatalog erlassen, der auflistet, welche Strafen bei den Verstößen drohen. Dieser soll allen Kreisverwaltungsbehörden in Bayern als Richtschnur zur Verfügung stehen, die für die Bußgeldbescheide zuständig sind. © Peter Kneffel, dpa

Nachdem die Ministerpräsidenten mit der Kanzlerin am 3. März neue Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie beschlossen haben, hat auch das bayerische Kabinett die stufenweisen Lockerungen bekannt gegeben. Der Anfang März beschlossene Stufenplan ist gekoppelt an die jeweilige Inzidenz der Städte und Landkreise. Die Regelungen und damit auch mögliche Verstöße und Bußgelder hängen also von der Lockerungsstufe ab.
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Unterschiedliche Regelungen abhängig von der Inzidenz

Nachdem die Ministerpräsidenten mit der Kanzlerin am 3. März neue Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie beschlossen haben, hat auch das bayerische Kabinett die stufenweisen Lockerungen bekannt gegeben. Der Anfang März beschlossene Stufenplan ist gekoppelt an die jeweilige Inzidenz der Städte und Landkreise. Die Regelungen und damit auch mögliche Verstöße und Bußgelder hängen also von der Lockerungsstufe ab. © Montage: Witzgall

Wie viele Haushalte sich treffen dürfen ist abhängig von der Inzidenz. Bei einer Inzidenz unter 35 dürfen sich zum Beispiel maximal drei Haushalte mit bis zu zehn Personen treffen. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 100 liegt, dürfen sich zwei Hausstände treffen, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Über Inzidenzen von über 100 sind nur Treffen zwischen dem eigenen Hausstand und einer weiteren Person möglich. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von bis zu 250 Euro.
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Private Treffen

Wie viele Haushalte sich treffen dürfen ist abhängig von der Inzidenz. Bei einer Inzidenz unter 35 dürfen sich zum Beispiel maximal drei Haushalte mit bis zu zehn Personen treffen. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 100 liegt, dürfen sich zwei Hausstände treffen, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Über Inzidenzen von über 100 sind nur Treffen zwischen dem eigenen Hausstand und einer weiteren Person möglich. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von bis zu 250 Euro. © StockSnap/Pixabay.com/LizenzCC

Hat eine Stadt oder ein Landkreis in Bayern drei Tage in Folge einen Inzidenzwert von über 100 tritt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 Uhr abends bis 5 Uhr morgens in Kraft. Nur mit triftigem Grund darf man dann nach geltender Infektionsschutzverordnung das Haus verlassen. Gründe sind beispielsweise der Weg zur Arbeit oder ein medizinischer Notfall. Verstöße können mit bis zu 500 Euro Bußgeld geahndet werden.
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Nächtliche Ausgangssperre

Hat eine Stadt oder ein Landkreis in Bayern drei Tage in Folge einen Inzidenzwert von über 100 tritt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 Uhr abends bis 5 Uhr morgens in Kraft. Nur mit triftigem Grund darf man dann nach geltender Infektionsschutzverordnung das Haus verlassen. Gründe sind beispielsweise der Weg zur Arbeit oder ein medizinischer Notfall. Verstöße können mit bis zu 500 Euro Bußgeld geahndet werden. © Fabian Strauch, dpa

Zur Eindämmung des Coronavirus gilt die Maskenpflicht mittlerweile in vielen Innenstädten und an belebten Plätzen. Für einen Verstoß gegen die Maskenpflicht fällt ein Bußgeld von 250 Euro an. In öffentlichen Verkehrsmitteln und im Einzelhandel gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Bei einem Verstoß gegen diese Maßnahme werden ebenfalls 250 Euro fällig. Besonders teuer wird es aber für Ladenbesitzer, die nicht sicherstellen, dass ihr Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt: Hierfür sieht der Bußgeldkatalog eine Zahlung von 5000 Euro vor.
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Maskenpflicht

Zur Eindämmung des Coronavirus gilt die Maskenpflicht mittlerweile in vielen Innenstädten und an belebten Plätzen. Für einen Verstoß gegen die Maskenpflicht fällt ein Bußgeld von 250 Euro an. In öffentlichen Verkehrsmitteln und im Einzelhandel gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Bei einem Verstoß gegen diese Maßnahme werden ebenfalls 250 Euro fällig. Besonders teuer wird es aber für Ladenbesitzer, die nicht sicherstellen, dass ihr Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt: Hierfür sieht der Bußgeldkatalog eine Zahlung von 5000 Euro vor. © Roland Fengler, NNZ

In Alten- oder Seniorenheimen, Krankenhäusern, aber auch an Arbeitsplätzen gilt die Maskenpflicht, wenn die Mindestabstände nicht eingehalten werden können. Auch hier werden 250 Euro bei Nichteinhalten fällig. Betreiber von Krankenhäusern, Pflege-, Senioren- oder Behinderteneinrichtungen, die kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können, müssen bis zu 5000 Euro Bußgeld zahlen.
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Maskenpflicht in Senioren- und Altenheimen

In Alten- oder Seniorenheimen, Krankenhäusern, aber auch an Arbeitsplätzen gilt die Maskenpflicht, wenn die Mindestabstände nicht eingehalten werden können. Auch hier werden 250 Euro bei Nichteinhalten fällig. Betreiber von Krankenhäusern, Pflege-, Senioren- oder Behinderteneinrichtungen, die kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können, müssen bis zu 5000 Euro Bußgeld zahlen. © picture alliance / dpa

Ist der Präsenzunterricht ausgesetzt und Bildungseinrichtungen verstoßen dagegen, sind 5000 Euro Bußgeld fällig.
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Corona an Schulen und in Kitas

Ist der Präsenzunterricht ausgesetzt und Bildungseinrichtungen verstoßen dagegen, sind 5000 Euro Bußgeld fällig. © Robert Renner, NN

Restaurants, Cafés und Kneipen sind weiterhin geschlossen. Bis zur möglichen Lockerungen dürfen nur Speisen und Getränke zum Mitnehmen angeboten werden. Bei Verstößen gegen diese Auflagen kann ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro verhängt werden. Kunden, die ihre Speisen direkt vor Ort verzehren, werden mit einem Bußgeld von 250 Euro belegt.
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Gastronomie bleibt geschlossen

Restaurants, Cafés und Kneipen sind weiterhin geschlossen. Bis zur möglichen Lockerungen dürfen nur Speisen und Getränke zum Mitnehmen angeboten werden. Bei Verstößen gegen diese Auflagen kann ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro verhängt werden. Kunden, die ihre Speisen direkt vor Ort verzehren, werden mit einem Bußgeld von 250 Euro belegt. © Jens Büttner, dpa

Der Konsum von Alkohol ist bayernweit derzeit wieder erlaubt - Kommunen können aber Alkoholverbote an bestimmten, stark besuchten Orten festlegen. Dort ist der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum untersagt. Wer dennoch trinkt, muss ein Bußgeld von 250 Euro zahlen.
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Alkoholverbot

Der Konsum von Alkohol ist bayernweit derzeit wieder erlaubt - Kommunen können aber Alkoholverbote an bestimmten, stark besuchten Orten festlegen. Dort ist der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum untersagt. Wer dennoch trinkt, muss ein Bußgeld von 250 Euro zahlen. © Daniel Karmann, NZ

Das Feiern auf öffentlichen Plätzen ist unabhängig von der Personenanzahl untersagt. Wer dagegen verstößt, muss mit einem Bußgeld von 500 Euro rechnen.
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Öffentliches Feiern verboten

Das Feiern auf öffentlichen Plätzen ist unabhängig von der Personenanzahl untersagt. Wer dagegen verstößt, muss mit einem Bußgeld von 500 Euro rechnen. © Stefan Hippel

Wer falsche Kontaktangaben macht, muss bis zu 250 Euro zahlen. Beherbergungsbetriebe, die keine Kontaktdaten erheben, obwohl sie das müssten, zahlen bis zu 1000 Euro Bußgeld.
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Falsche Kontaktdaten

Wer falsche Kontaktangaben macht, muss bis zu 250 Euro zahlen. Beherbergungsbetriebe, die keine Kontaktdaten erheben, obwohl sie das müssten, zahlen bis zu 1000 Euro Bußgeld. © imago images/SKATA

Wer trotz Verbot eine Veranstaltung organisiert, dem droht ein Bußgeld von 5000 Euro. Auch Teilnehmer der Veranstaltung müssen immerhin bis zu 500 Euro zahlen. Ausnahmen gibt es unter strengen Voraussetzungen für Gottesdienste sowie Demonstrationen und Kundgebungen. Auch der Stufenplan ermöglicht unter anderem für Theater, Opernhäuser und Kinos Lockerungen - frühestens ab 22. März und abhängig von der Inzidenz.
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Veranstaltungsverbot

Wer trotz Verbot eine Veranstaltung organisiert, dem droht ein Bußgeld von 5000 Euro. Auch Teilnehmer der Veranstaltung müssen immerhin bis zu 500 Euro zahlen. Ausnahmen gibt es unter strengen Voraussetzungen für Gottesdienste sowie Demonstrationen und Kundgebungen. Auch der Stufenplan ermöglicht unter anderem für Theater, Opernhäuser und Kinos Lockerungen - frühestens ab 22. März und abhängig von der Inzidenz. © David Ebener, dpa

Sport mit oder ohne Kontakt. Sport alleine, in einer kleinen Gruppe oder gar als Mannschaft. Auch hier gibt es unterschiedlichste Regelungen - abhängig vom Stufenplan. Wird gegen die aktuelle Regelung verstoßen, werden 250 Euro fällig, auch wenn man Sporthallen, Sportplätze oder Tanzschulen nutzt. Wer Sportstätten, Tanzschulen oder Fitnessstudios trotzdem öffnet, muss bis zu 5000 Euro Bußgeld zahlen.
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Eingeschränkter Sport

Sport mit oder ohne Kontakt. Sport alleine, in einer kleinen Gruppe oder gar als Mannschaft. Auch hier gibt es unterschiedlichste Regelungen - abhängig vom Stufenplan. Wird gegen die aktuelle Regelung verstoßen, werden 250 Euro fällig, auch wenn man Sporthallen, Sportplätze oder Tanzschulen nutzt. Wer Sportstätten, Tanzschulen oder Fitnessstudios trotzdem öffnet, muss bis zu 5000 Euro Bußgeld zahlen. © Raffi Maghdessian, imago-images

Dürfen Einkaufszentren und Geschäften öffnen, müssen deren Betreiber sicherstellen, dass der vorgeschriebene Mindestabstand von eineinhalb Metern eingehalten werden kann und dass die Maximalzahl an Besuchern nicht überschritten wird. Bei Verstößen werden bis zu 5000 Euro fällig. 
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Abstand halten

Dürfen Einkaufszentren und Geschäften öffnen, müssen deren Betreiber sicherstellen, dass der vorgeschriebene Mindestabstand von eineinhalb Metern eingehalten werden kann und dass die Maximalzahl an Besuchern nicht überschritten wird. Bei Verstößen werden bis zu 5000 Euro fällig.  © James Ross, dpa

Sollten körpernahe Dienstleistungen wieder untersagt werden, muss bei einem Verstoß mit einem Bußgeld von bis zu 5000 Euro gerechnet werden.
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Körpernahe Dienstleistungen

Sollten körpernahe Dienstleistungen wieder untersagt werden, muss bei einem Verstoß mit einem Bußgeld von bis zu 5000 Euro gerechnet werden. © Markus Scholz, dpa-tmn

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