Verpackungsmüll soll eingedämmt werden

Essen "to go": So funktioniert das neue Gesetz zur Mehrwegverpackung

Marco Puschner

Lokalredaktion Nürnberg

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28.12.2022, 15:55 Uhr
Mehrwegbehälter, hier von der Firma Vytal, sollen künftig Einwegverpackungen mehr und mehr ersetzen. Ab Januar müssen Gaststätten diese Alternative anbieten. 

© picture alliance/dpa/Vytal Mehrwegbehälter, hier von der Firma Vytal, sollen künftig Einwegverpackungen mehr und mehr ersetzen. Ab Januar müssen Gaststätten diese Alternative anbieten. 

Eine neue Regelung im Verpackungsgesetz soll die Flut an Einwegbehältnissen eindämmen: Ab dem 1. Januar 2023 sind die gastronomischen Betriebe verpflichtet, den Kundinnen und Kunden, die ihr Essen mitnehmen wollen, alternativ zur Einwegverpackung aus Kunststoff auch Mehrwegbecher oder -schüsseln für Getränke und Speisen anzubieten. Lieferdienste oder Supermärkte mit Frischetheken fallen ebenfalls unter diese Angebotspflicht.

Mehrweg darf nicht teurer sein

Auf die Mehrwegverpackungen kann freilich ein Pfand erhoben werden. Gleichwohl gilt der Grundsatz der Chancengleichheit: Ein Essen darf nicht teurer werden, nur weil es im Mehrwegbehältnis serviert wird.

Die Restaurants sind zudem verpflichtet, die ausgegebenen wiederverwendbaren Schüsseln und Becher auch wieder zurückzunehmen.

"Für die Kommunen überfällig"

Der Nürnberger Bürgermeister Christian Vogel (SPD), der schon lange die Vermüllung des öffentlichen Raums beklagt, freut sich über das neue Regelwerk, schließlich werde so das Vermeiden von "To-go-Plastikmüll" einfacher gemacht. Er verweist auf Angaben des Bundesumweltministeriums, wonach das Abfallaufkommen durch Einwegverpackungen aus Kunststoff pro Tag bei 770 Tonnen liegt - auf das Jahr hochgerechnet ergibt das 280.000 Tonnen.

Von dem neuen Gesetz erhofft sich Vogel eine Reduktion dieses Müllaufkommens. "Für uns Kommunen ist das mehr als überfällig."

Die besagten Regelungen gelten allerdings nur für Betriebe ab einer Verkaufsfläche von 80 Quadratmetern und mit mehr als fünf Beschäftigten. Kleine Imbissbuden oder Food-Trucks müssen also keine Mehrwegbehältnisse vorhalten.

Die Ausnahmeregelung greift indes nicht, wenn nur eines der beiden Kriterien erfüllt ist. Bäckereibetriebe mit einer Verkaufsfläche unter besagten 80 Quadratmetern fallen beispielsweise unter das Gesetz, sofern sie Teil einer Kette sind - denn diese haben mehr als fünf Mitarbeiter.

Mitgebrachte Behältnisse

Für die kleineren Betriebe gilt zudem die Vorgabe, dass sie Essen und Getränke in Behältnisse füllen müssen, die von der Kundschaft mitgebracht werden, wenn diese das wünscht - und sie müssen auf diesen Service mit Informationstafeln gut sichtbar hinweisen.

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