Strenge Regeln fürs Silvester-Feuerwerk
18.12.2015, 15:55 UhrNach Paragraph 23, Absatz 2 der „Ersten Sprengstoffverordnung“ darf man nur am 31. Dezember und am 1. Januar eines jeden Jahres Feuerwerkskörper abbrennen. Allerdings nicht in der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern.
Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden, heißt es in einer Pressemitteilung aus dem Fürther Rathaus. Und weiter: Wer jünger ist als 18 Jahre, darf Feuerwerk der Klasse 2 (z. B. Raketen, Ufos, Knallfrösche) nicht einmal aufbewahren, geschweige denn abbrennen.
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