Aussagen übereinstimmend

Nach Dienstwaffengebrauch in Bad Windsheim: Verfahren gegen Polizisten wird eingestellt

Andrea Munkert

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29.11.2024, 10:39 Uhr
Der Gebrauch ihrer Schusswaffen hat einen Mann lebensgefährlich verletzt - nun standen zwei Polizisten vor Gericht (Symbolbild).

© NEWS5 / David Oßwald Der Gebrauch ihrer Schusswaffen hat einen Mann lebensgefährlich verletzt - nun standen zwei Polizisten vor Gericht (Symbolbild).

Wie die Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, Heike Klotzbücher, nun mitteilt, läge "ein strafbares Verhalten der Polizeibeamten" nicht vor.

Um diesen Vorfall handelt es sich: Am 5. April 2024, gegen 17.15 Uhr, trafen zwei Polizeistreifen der Polizeiinspektion Bad Windsheim am Bahnhofsplatz ein, nachdem über Notruf ein Mann mit einer Schusswaffe gemeldet worden war.

Vor Ort habe der Mann seine Waffe auf die uniformierten Beamten gerichtet und diese trotz mehrfacher Aufforderung nicht niedergelegt. Nachdem er auch auf die Androhung des Schusswaffengebrauchs nicht reagiert haben und sich immer weiter auf die Polizeibeamten zubewegt haben soll, hätten diese mehrere Schüsse abgegeben, wodurch der Mann lebensgefährlich verletzt wurde.

Wie die Sprecherin der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth nun zu den Verhandlungen vor Gericht berichtet, sei dieser Ablauf des Tatgeschehens sowohl von den Polizeibeamten als auch von mehreren zufällig anwesenden Passanten übereinstimmend geschildert worden.

Bestätigt würden diese Angaben durch ein von einem unbeteiligten Zeugen gefertigtes Handyvideo, das wesentliche Teile des Geschehens zeigen soll.

Bei der folgenden Untersuchung der Waffe des Mannes sei festgestellt worden, dass es sich dabei nicht um eine echte Schusswaffe, sondern um eine sogenannte PTB-Waffe handelte. "In der konkreten Einsatzsituation konnten die Beamten diese hochwertige Nachbildung jedoch nicht von einer scharfen Waffe unterscheiden. Sie mussten vielmehr von Lebensgefahr für sich und weitere Personen vor Ort ausgehen", resümiert Heike Klotzbücher das Urteil und den Ausgang des Verfahrens. Ein strafbares Verhalten der Polizeibeamten liege somit nicht vor.


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