Bei Unfall mit E-Scooter: Wer haftet eigentlich?

Ute Möller

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24.9.2019, 05:55 Uhr
Bei Unfall mit E-Scooter: Wer haftet eigentlich?

© AFP/ Thomas Kienzle

Also fragt die NN-Lokalredaktion bei der PR-Agentur nach, die in Deutschland für die schwedische Verleihfirma Auskunft gibt. Kommt vielleicht doch Voi für Schäden auf, die durch unachtsame Kunden entstehen? Sieht nicht so aus. "Generell gilt: Für Schäden, die durch Mutwilligkeit entstehen, muss der Kunde, aber auch der Nichtkunde, aufkommen", lässt sich Christopher Kaindl, Market Development Chef von Voi im deutschsprachigen Raum, zitieren. Und was ist mit Nichtkunden gemeint? Das seien Leute, "die den Roller, ohne ihn zu entsperren, zum Beispiel gegen ein Auto werfen oder andere Formen des Vandalismus betreiben. Diese Leute sind zwar keine Kunden bei Voi, haften aber für den entstandenen Schaden."

Die Verleihfirma will also mit dem Unfug, den Nutzer mit ihren elektrisch betriebenen Tretrollern anstellen, nichts zu tun haben. Das "Support-Team" werde sich aber bei dem Geschädigten in Nürnberg melden, sagt Kaindl zu.


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Wie viele Anzeigen bei der Nürnberger Polizei seit dem 15. Juni, als die E-Scooter die Straßen eroberten, eingingen, weil Nutzer damit Unfälle verursachten und anschließend einfach abhauten, sei schwer herauszufiltern. Heißt es in der Pressestelle der Polizeiinspektion Mittelfranken. Laut Statistik ereigneten sich bis heute 16 Verkehrsunfälle mit E-Scootern in Nürnberg, darunter sei aber nichts Dramatisches. In 80 Prozent der Fälle waren Rollerfahrer laut Polizei allein beteiligt. Sie blieben zum Beispiel am Bordstein hängen und stürzten. Es gab keine Zusammenstöße mit Autos oder ähnliches, mal wurde ein Fußgänger gestreift. Außerdem stellte die Polizei 85 Trunkenheitsfahrten fest, elf Mal hatten die Nutzer keinen Führerschein dabei. Den braucht es aber unter Umständen auch, um mit einem E-Scooter Gas geben zu dürfen. Entsprechen diese nämlich nicht der seit 15.Juni geltenden Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann eine Fahrerlaubnisrecht nötig werden.

Laut Verordnung müssen E-Scooter eine Lenk- oder Haltestange haben, die Nennleistung darf 500 Watt nicht übersteigen beziehungsweise 1400 Watt, wenn 60 Prozent der Leistung zur Balancierung verwendet wird. Sie dürfen maximal 70 Zentimeter breit, 1,4 Meter hoch und zwei Meter lang sein, das Gewicht ohne Fahrer muss unter 55 Kilogramm liegen. Fahren die Roller schneller als 20 Kilometer pro Stunde oder umgebaut, muss der Nutzer je nach Tempo einen Mofa- oder einen Kfz-Führerschein dabei haben. In Nürnberg sind einige solcher E-Scooter unterwegs, wie die Kontrollen der Polizei zeigen. Die E-Scooter der Verleihfirma Voi sind von der Führerscheinpflicht nicht betroffen.

Aber kann im Fall einer Fahrerflucht die Ermittlungsbehörde von Voi zumindest Daten einfordern? Verkehrsplaner Frank Jülich sieht das Unternehmen durchaus gefordert. "Der Verleiher haftet zwar nicht, aber er muss mitteilen, wer der letzte Fahrer eines Rollers war", etwa wenn das Kennzeichen des E-Scooters bekannt ist, der an einem Unfall beteiligt war.

Doch laut Polizei sieht die Realität anders aus. "Wir haben keine rechtliche Möglichkeit, Angaben von der Verleihfirma zu bekommen." Wenn ein Kennzeichen bekannt ist, könne die Staatsanwaltschaft prüfen, ob Daten vom Verleiher angefordert werden. Ohne Zustimmung eines Richters geht das aber nicht.

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