Im Schwimmbad ausgerutscht: Betreiber hat keine Schuld
04.03.2018, 05:51 Uhr
Wer ein Schwimmbad betreibt, muss so gut wie möglich dafür sorgen, dass Besucher keine Unfälle erleiden, kaputte Treppenstufen oder Bodenfliesen bedeuten Verletzungsgefahr für Badegäste. Doch dass es am Beckenrand oder an den Ausstiegstreppen eines Schwimmbeckens rutschig sein kann, sollte Besuchern auch ohne Hinweisschilder einleuchten, entschied das Oberlandesgericht Nürnberg. Ein Betreiber eines Schwimmbades muss im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht im Nassbereich des Schwimmbades weder Gummimatten auslegen, noch Hinweisschilder aufstellen, die vor möglicher Rutschgefahr bei Nässe warnen.
Die Klägerin hatte im Oktober 2015 eine Badewelt in der Oberpfalz besucht, nach einem Saunagang schwamm sie in einem Außenbecken. Als sie aus dem Becken stieg, rutschte sie auf einer Holztreppe aus, obgleich die Treppe, um die Rutschgefahr zu verringern, eine geriffelte Struktur hat. Die Frau brach sich bei ihrem Sturz einen Zeh und prellte sich das Steißbein. Dafür verlangte sie Schmerzensgeld sowie den Ersatz der Behandlungskosten.
Erforderliche Sorgfalt
Bereits das Landgericht Regensburg (Az.: 7 O 2046/16) wies ihre Klage ab. In Schwimmbädern und Saunen gebe es viele Gefahren, denen man nicht durch eine allgegenwärtige Aufsicht begegnen könne, so das Landgericht. Das Gericht verwies auf die geriffelte Struktur der Stufen der Holztreppe sowie an den massiven Handlauf, der an der Treppe angebracht sei. Die vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen im Schwimmbad seien ausreichend.
Gegen dieses Urteil legte die Frau Berufung beim Oberlandesgericht Nürnberg ein, der 4. Zivilsenat wies die Berufung durch Beschluss zurück (Az.: 4 U 1176/17). Im Rahmen einer Verkehrssicherungspflicht müssten nur diejenigen Gefahren ausgeräumt werden, welche für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lasse, nicht oder nicht ohne weiteres erkennbar seien. Eine vollständige Gefahrlosigkeit könne hingegen nicht verlangt werden, entschied das Gericht. Sicherheitsmaßnahmen seien entbehrlich, wenn die Gefahrenquelle sozusagen "vor sich selbst warne".
Im Nassbereich eines Schwimmbeckens müsse nach Auffassung des Senats immer damit gerechnet werden, dass der Boden aufgrund der Nässe rutschig sei. Der Betreiber der Badeanlage habe durch den Bodenbelag aus geriffeltem Holz sowie einem angebrachten massiven Handlauf ausreichende Maßnahmen zur Vorbeugung gegen mögliches Ausrutschen getroffen, bekräftigte das OLG die Auffassung des Landgerichts.