Räumpflicht und Winterdienst: Das müssen Sie wissen

3.1.2017, 06:00 Uhr
Räumen und Streuen auf öffentlichen Gehwegen ist Anliegerpflicht – überall im Stadtgebiet.

© Stefan Hippel Räumen und Streuen auf öffentlichen Gehwegen ist Anliegerpflicht – überall im Stadtgebiet.

Der erste Schnee hat Nürnberg erreicht. Auf den Straßen im Stadtgebiet wird es deshalb auch wieder rutschig. Auf den Fahrbahnen der Hauptverkehrsstraßen wird mit Streusalz gegen Glätte vorgegangen. Wie in vielen anderen deutschen Städten praktiziert Nürnberg einen "differenzierten Winterdienst", der auf den Nenner gebracht werden kann: so wenig Streusalz wie möglich, aber so viel wie nötig.

Die Hauptverkehrsstraßen, also Straßen mit öffentlichem Personennahverkehr oder hohem Verkehrsaufkommen und gefährlichen Straßenabschnitten wie Kreuzungen oder Einmündungen sowie Fußgängerüberwegen, werden vorrangig vom Schnee befreit und mit Salz gestreut. Bei größeren Schneehöhen sinkt die Räumleistung erfahrungsgemäß stark ab, was dazu führt, dass auch der Verkehr auf den Hauptverkehrsstraßen beeinträchtigt sein kann. Das gilt vor allem auch, wenn der Räum- und Streueinsatz mit dem Berufsverkehr zusammenfällt und die Winterdienstfahrzeuge dadurch behindert werden.

Sör räumt in bestimmter Reihenfolge

Die Fahrbahnen aller anderen Straßen räumt und streut Sör in der Reihenfolge ihrer Verkehrsbedeutung, der vorhandenen Räumkapazitäten und der örtlichen Verhältnisse. Die Fahrbahnen der Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung, also in Wohngebieten und Tempo-30-Zonen, werden nicht regelmäßig gestreut. In Ausnahmefällen können auch in Neben- und Wohnstraßen, insbesondere in verkehrsberuhigten Zonen, auf der Fahrbahn Salz verwendet werden. Alle Verkehrsteilnehmer sollten sich darauf einstellen, dass beim Auftreten von Eisglätte oder Schneefall während der Nachtzeit kein Räum- oder Streudienst stattfindet. Während der Nachtzeit sind nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichte weder die öffentlichen Stellen noch die Anlieger zum Räum- oder Streudienst verpflichtet.

Räumen und Streuen auf öffentlichen Gehwegen ist Anliegerpflicht – überall im Stadtgebiet. Selbst wenn Grünstreifen oder Gräben das Grundstück vom öffentlichen Gehweg trennen, besteht Räum- und Streupflicht für den Anlieger entlang seines Grundstücks. Die öffentlichen Gehwege müssen auf der ganzen Länge bei Schneefall oder Glatteis von 7 bis 20 Uhr, wenn nötig auch mehrmals am Tag, geräumt und gestreut werden. Wenn Gehwege so breit geräumt und gestreut werden, wie es dem Fußgängerverkehr entspricht, ist die Anliegerpflicht erfüllt. Dabei müssen Fußgängerüberwege ungehindert nutzbar sein.

Für größere Schnee- und Eismengen gibt es öffentliche Lagerflächen im Stadtgebiet. Gegenüber der Einmündung der Flughafenstraße in die Marienbergstraße (nördlich Volkspark Marienberg) und am Parkplatz Westbad sowie am Volksfestplatz Bayernstraße stehen ausgeschilderte Bereiche für Schnee und Eis zur Verfügung.

Räum- und streupflichtige Anlieger dürfen aus Gründen des Umweltschutzes auf öffentlichen Gehwegen kein Streusalz verwenden. Aus ökologischer Sicht sollte auch auf Privatgrund und Privatwegen, außer an besonders gefährlichen Stellen wie Treppen und starken Steigungen, auf Salz verzichtet werden. Verwendet werden dürfen nur Streumittel, die eine nachhaltige abstumpfende Wirkung versprechen, zum Beispiel Sand, Split oder Granulat. Die im öffentlichen Raum aufgestellten Streugutkästen stehen nur dem städtischen Winterdienst zur Verfügung.

Bürgerinnen und Bürger können Streugut in haushaltsüblichen Mengen bei den vom Bayerischen Roten Kreuz (BRK) betriebenen Wertstoffhöfen und den Betriebshöfen des Sör in der Großreuther Straße 117 sowie der Donaustraße 90 zu den üblichen Öffnungszeiten erhalten.

Fragen zum Winterdienst beantwortet der Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg, unter der Telefonnummer 0911/231-76 37

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