Von Arbeit bis Unterbringung: Das Asylrecht in der Übersicht
26.8.2015, 06:00 UhrBesonderen Schutz genießen minderjährige Flüchtlinge. Seit 2014 sind die jeweiligen Jugendämter zuständig, in deren Einzugsbereich die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge aufgegriffen werden oder sich melden. Sie kümmern sich um Aufnahme und – mit Hilfe von Wohlfahrtsverbänden – um die Unterbringung. Allein in Nürnberg werden derzeit über 200 unbegleitete Jugendliche betreut.
Stellt ein Betreuer oder ein Jugendlicher einen Asylantrag, erhält der Minderjährige für den Zeitraum des Verfahrens eine Aufenthaltsgestattung. Wird der Asylantrag als unbegründet abgelehnt, prüft die Ausländerbehörde, ob ein Aufenthaltstitel erteilt werden oder die Abschiebung ausgesetzt werden kann. Dann erhält der Betroffene/die Betroffene eine Duldung.
Kinder von Asylsuchenden haben einen Anspruch auf Krippen- oder Kindergartenplatz. Kinder und Jugendliche sind schulpflichtig, sobald sie die Erstaufnahmeeinrichtung verlassen haben. Deutsch lernen sie in Übergangsklassen. Nach dem Schulabschluss dürfen Jugendliche eine Ausbildung beginnen und diese laut Sozialreferat auch unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens beenden.
Schulabschluss und Ausbildung
„Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung und der Aufnahme einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Arbeit kann auch Geduldeten in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Berufsschulpflichtige junge Flüchtlinge im Alter von 16 bis 21 Jahren haben die Möglichkeit, Schulabschlüsse nachzuholen und entsprechend ihren individuellen Lernvoraussetzungen gefördert zu werden.“
Die Aufnahme einer Berufsausbildung soll mit dem Gesetz für Jugendliche ein Duldungsgrund werden, sagt die . „Arbeitgeber müssen sich künftig keine Sorgen mehr machen, dass ihre Auszubildenden in der Ausbildungszeit abgeschoben werden. Gleichzeitig können diejenigen, die in Deutschland eine Ausbildung absolvieren, eine Aufenthaltserlaubnis bekommen. Damit schaffen wir für alle Beteiligten mehr Sicherheit und stärken die Integration“, erklärt die Nürnberger SPD-Bundestagsabgeordneten Gabriela Heinrich.
Für Asylbewerber gibt es in den ersten drei Monaten keine Arbeits- und Ausbildungserlaubnis. Anschließend ist die Arbeitsaufnahme möglich, wenn die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung gegenüber der Ausländerbehörde erteilt hat. Doch vorher wird erst noch geprüft, ob die Tarifbestimmungen eingehalten werden und andere bevorrechtigte Personen (etwa Deutsche, EU-Bürger) für den Job in Frage kommen. Diese Vorrangprüfung entfällt aber unter bestimmten Voraussetzungen; etwa, wenn die Menschen seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland sind. Erst nach vier Jahren ist derzeit ein freier Zugang zum Arbeitsmarkt möglich.
Leistungen und Versorgung
Asylsuchende erhalten laut der Analyse, was sie für das tägliche Leben brauchen. Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt ihre Versorgung. Folgende Leistungen sind vorgesehen: Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege; Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt; Taschengeld für persönliche Bedürfnisse im Alltag; Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. Bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen.
Dies ergebe zum Beispiel für eine Alleinstehende/Alleinerziehende Grundleistungen in Höhe von 222 Euro (in der Regel als Sachleistungen) und einen Barbetrag von 140 Euro – zusammen 362 Euro.
Die ausführliche Analyse ist nachzulesen und herunterladbar im Internet unter: www.nuernberg.de/imperia/md/sozialreferat/dokumente/sonstige_downloads/33_fluechtlinge.pdf
Flüchtlingshilfe: Die wichtigsten Spendenkonten
Diakonie Katastrophenhilfe, Konto 502707, Postbank Stuttgart, BLZ 60010070
Caritas international, Konto 202, Bank für Sozialwirtschaft Karlsruhe, BLZ 66020500
Ärzte ohne Grenzen, Konto 97097, Bank für Sozialwirtschaft, BLZ 37020500
Unicef, Konto 300000, Bank f. Sozialwirtschaft, BLZ 37020500
Kindernothilfe, Konto 454540, KD Bank, BLZ 35060190
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