Security mit Rohr angegriffen: Freiheitsstrafe für Asylbewerber
8.7.2019, 18:00 Uhr"Großes Glück" sei es, dass nicht mehr passiert ist, so Christine Fuchs, Vorsitzende Richterin der 16. Strafkammer, in der Urteilsbegründung des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Der Mann hatte zwei Sicherheitskräfte nur leicht, einen dritten Mitarbeiter dagegen so schwer verletzt, dass dieser vier Wochen unter Schmerzen litt. Der 24-Jährige versuchte, ihm die 72 Zentimeter lange und 628 Gramm schwere Alu-Stange auf den Kopf zu schlagen. Da es dem Geschädigten gelang, die Arme schützend über sich zu halten, kam er mit Prellungen davon. Bei dem Versuch, den Angreifer zu stellen, wurden die anderen beiden Mitarbeiter verletzt. Der Asylbewerber lebte seit März 2018 in der Unterkunft in der Straße der Heeresflieger in Roth, er wusste, dass er seine Ausweisdokumente am Eingangstor vorzeigen muss.
Kontrollen sollen überarbeitet werden
Diese Kontrollen sollen auch verhindern, dass unberechtigte Personen in die Heime eindringen. Am 29. September gegen 15 Uhr brachte den Angeklagten die Pflicht, sich auszuweisen, so auf, dass er sich mit dem Rohr bewaffnete und um sich schlug. Der Gerichtspsychiater konnte weder eine Anpassungsstörung noch eine posttraumatische Belastungsstörung ausschließen. Um Missverständnisse zu vermeiden: Dies führt nicht zu einer milderen Strafe, als vermindert schuldfähig im Sinn des Strafgesetzbuches gilt der Mann nicht. Der Asylsuchende war bereits im März 2018 mit dem Hausmeister der Zentralen Aufnahmeeinrichtung in Zirndorf in Streit geraten – nach ihm hatte er mit einem Stuhl geschlagen und den Mann leicht verletzt. Vorher hatte er im Flur auf den Boden gespuckt und war vom Hausmeister ermahnt worden. Das Amtsgericht Fürth verurteilte ihn dafür zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Diese Strafe wurde in die gerade verhängte Strafe einbezogen. Wie es mit dem Asylbewerber aus Äthiopien weitergeht?
2015 nach Deutschland gekommen
Wird das Urteil rechtskräftig, kann die Staatsanwaltschaft nach sieben Zwölfteln (in diesem Fall nach 35 Monaten) von der weiteren Vollstreckung absehen, so Antje Gabriels-Gorsolke, Sprecherin der Staatsanwaltschaft. Der Mann bleibt aber in Strafhaft, bis die Abschiebung durchgeführt werden kann. Ist die Abschiebung nicht möglich – etwa weil aufgrund der instabilen Sicherheitslage vor Ort ein Abschiebestopp gilt – bleibt der Straftäter hier in Haft. Wie bei jedem anderen Häftling wird nach zwei Dritteln der verbüßten Strafe geprüft, ob für den Strafrest die Aussetzung zur Bewährung in Betracht kommt. Angenommen, der Verurteilte kommt frei, wird abgeschoben und reist erneut in Deutschland ein, kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Der Mann bleibt ausgeschrieben, bis in Deutschland die Vollstreckungsfreiheit erreicht ist. Der Asylbewerber ist im Jahr 2015 in Deutschland eingereist, sein Asylantrag wurde bereits abgelehnt, dagegen legte er vor dem Verwaltungsgericht Widerspruch ein, abgeschlossen ist dieses Verfahren bisher noch nicht.
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