Am Brombachsee sind Überwacher im Einsatz
31.3.2021, 09:00 UhrHeute erfüllt der Zweckverband diese Aufgabe für mittlerweile über 110 angeschlossene Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften. Bedingt durch dieses Wachstum hat sich der Zweckverband in den letzten Jahren ständig weiterentwickelt – vom reinen Verkehrsüberwacher zum kommunalen Dienstleister. Schließlich hat er sich ein Ziel gesetzt: Seinen Kommunen, die sich insbesondere im ländlichen Raum befinden, als Dienstleister rund um die Themen Verkehrssicherheit, Mobilität und Ordnung zur Seite zu stehen und eng zusammenzuarbeiten.
Hinschauen, handeln, helfen: Ab sofort ist rund um den Brombachsee der Kommunale Ordnungsdienst des Zweckverbands Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz im Einsatz.
Grüne Ufer, goldene Sandstrände und blaues Wasser: Das ist das Fränkische Seenland. Der Große Brombachsee und seine Vorsperren, der Igelsbachsee und der Kleine Brombachsee bieten den Gästen aus nah und fern gleich dreifachen Seegenuss – vorausgesetzt alle tragen ihren Teil zu einem verantwortungsvollen Umgang mit den öffentlichen Anlagen bei. Denn es gibt auch diejenigen, die das nicht tun.
Park-Chaos und viel Müll
"Letzten Sommer hatten wir an den schönen Tagen im August oft sehr hohe Besucherzahlen. Damit einher gingen leider chaotische Parkverhältnisse, achtlos zurückgelassener Müll auf den Strandanlagen und Freiflächen sowie illegale Übernachtungen auf den nicht dafür ausgewiesenen Parkplätzen", berichtet Dieter Hofer, Geschäftsleiter des Zweckverbands Brombachsee. "Der Kommunale Ordnungsdienst soll in der anstehenden Saison deshalb für mehr Achtsamkeit und Disziplin sorgen – insbesondere an den Spitzentagen im Sommer."
Das heißt, das Team des Kommunalen Ordnungsdiensts mit seinen hoheitlichen Befugnissen ist ab sofort regelmäßig – auch abends, an Wochenenden und Feiertagen – rund um den Brombachsee unterwegs und hat dabei ein wachsames Auge auf die Einhaltung bestehender Regelungen.
Wird ein Verstoß festgestellt, nimmt der Ordnungsdienst, der in der Regel immer in Zweierteams unterwegs ist, diesen auf und leitet ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Betroffenen ein. Das Ordnungsdienst-Team ist aber auch Ansprechpartner – egal, ob bei Fragen nach dem Weg, Hilfe in einer Notlage oder sonstigen Anliegen.
Während seiner Einsatzzeiten steht der Kommunale Ordnungsdienst stets in engem Kontakt und Austausch mit den örtlichen Polizeiinspektionen.
Die Aufgabe des Kommunalen Ordnungsdiensts hat der Zweckverband Brombachsee dem Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz (kurz ZV KVS Oberpfalz) mit Sitz in Amberg übertragen, der auch über die Grenzen der Oberpfalz tätig ist. Ursprünglich wurde der ZV KVS Oberpfalz als klassischer Verkehrsüberwacher gegründet, hat aber im vergangenen Jahr sein Betätigungsfeld ausgebaut und sorgt mit dem Kommunalen Ordnungsdienst für Ordnung und Sauberkeit in seinen Mitgliedskommunen.
"Viele Ordnungsverstöße können oft aufgrund knapper Personalkapazitäten nicht geahndet werden. Nichtsdestotrotz gilt es für das Gemeinwohl, dem Ordnungs- und Sauberkeitsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger gerecht zu werden – und genau hier kommt der Kommunale Ordnungsdienst des Zweckverbands ins Spiel", sagt Sandra Schmidt, Geschäftsführerin des ZV KVS Oberpfalz.
Fundierte Ausbildung
Für diesen Einsatz sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kommunalen Ordnungsdiensts umfassend ausgebildet: Sie durchlaufen den Zertifikatslehrgang Verwaltung zum "Mitarbeiter Kommunaler Ordnungsdienst" oder den Beschäftigtenlehrgang I (BL I) der Bayerischen Verwaltungsschule. Außerdem erfolgt eine regelmäßige Teilnahme an Seminaren für smarte Konversation und Kommunikation, Konflikterkennung und -bewältigung, Deeskalationsstrategien sowie Notfall- und Erste-Hilfe-Maßnahmen. "Durch die fundierte Ausbildung erhält unser Team umfassendes Knowhow – für eine qualitativ hochwertige, rechtssichere Arbeitsweise", erklärt Schmidt.
Zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags trägt das Team des Kommunalen Ordnungsdiensts eine besondere Ausstattung. Dazu gehören neben der blauen Uniform mit dem deutlich erkennbaren Schriftzug "Kommunaler Ordnungsdienst" unter anderem ein Erste-Hilfe-Set, ein Dienstmobiltelefon zur Erfassung der Vorgänge, ein Maßband sowie eine Taschenlampe.
Zum eigenen Schutz tragen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zudem eine Schlag- und Stichschutzweste. Ausweisen können sich die Ordnungsdienstmitarbeiterinnen und -Mitarbeiter mit ihrem Dienstausweis.
Was man nicht darf:
Zu den Verstößen gegen die Satzung für die Benutzung öffentlicher Strandanlagen und Freiflächen zählen (dazu gehören auch Straßen, Wege und Plätze):
∙ Verstoß gegen das Verbot der Beschädigung von Strandanlagen und Freiflächen, ihrer Bestandteile und Einrichtungen sowie die Verun-reinigung durch Wegwerfen und Liegenlassen von Gegenständen.
∙ Verstoß gegen das Verbot des Grillens außerhalb der hierzu ausgewiesenen Plätze und Bereiche.
∙ Verstoß gegen das Verbot der Errichtung und des Betriebs von offe-nen Feuerstellen.
∙ Verstoß gegen das Verbot der Nutzung und des Betriebs von Wasserpfeifen/Shishas.
∙ Verstoß gegen das Verbot des Aufstellens von Zelten, Wohnmobilen und Wohnwägen sowie das Nächtigen im Freien außerhalb der hierfür ausgewiesenen Flächen.
∙ Verstoß gegen das Verbot des Abhaltens oder der Teilnahme an Schulklassen-/Schulfeiern, insbesondere von Abschlussfeiern.
∙ Verstoß gegen das Verbot des Mitführens von Hunden und sonstigen Tieren in den durch Hinweisschilder gekennzeichneten Strandanlagen und Freiflächen.
∙ Verstoß gegen die Missachtung der Leinenpflicht von Hunden und sonstigen Tieren auf den Betriebswegen und den nicht durch Hinweisschilder gekennzeichneten Strandanlagen und Freiflächen.
∙ Verstoß gegen das Verbot der Verunreinigung der Strandanlagen und Freiflächen durch Tierexkremente, ohne die sofortige unaufgeforderte Beseitigung.
∙ Verstoß gegen das Betretungsverbot der Strandanlagen und Freiflächen aufgrund eines ausgesprochenen Platzverweises durch berechtigte Personen.
∙ Verstoß gegen das Verbot von Sport und Spiel außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen mit der möglichen Gefährdung oder Belästigung.
∙ Verstoß gegen das Verbot der Strandanlagen und Freiflächen außerhalb der zugelassenen Wege, ausgewiesenen Parkflächen und der Bootsstege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren und zu beparken.
∙ Verstoß gegen das Verbot der Reinigung von Fahrzeugen aller Art
∙ Verstoß gegen das Verbot des Jagens oder Fangens von Tieren sowie das Ausnehmen oder Zerstören von Vogelnestern.
∙ Verstoß gegen das Verbot des Verkaufs von Waren aller Art einschließlich der Abgabe von Speisen und Getränken, Durchführung von Werbung aller Art, des Verteilens, Vertreibens oder Anklebens von Druckschriften, des Anbietens gewerblicher Leistungen, des Filmens und Fotografierens zu gewerblichen Zwecken, des Veranstaltens von Vergnügungen und des Abhaltens von Versammlungen sofern jeweils keine Sondererlaubnis vorliegt.
Regeln fürs Parken
∙ Verstoß gegen das Übernachtungsverbot auf den Parkplatzanlagen.
∙ Verstoß gegen das Verbot der Nutzung der Parkplatzanlagen zu an-deren Zwecken, die nicht dem Parken dienen ohne die erforderliche Sondererlaubnis.
∙ Verstoß gegen das Verbot des nicht platzsparenden Abstellens von Fahrzeugen und Anhängern, des Parkens entgegen der vorgegebenen Richtung bzw. außerhalb des markierten Bereichs, des Beparkens von Wegen und Landliegeplätzen, des Querbeparkens von Parkflächen sowie des Einparkens bzw. die Behinderung von Fahrzeugen.
∙ Verstoß gegen das Verbot des Aufstellens, Abstellens und Errichtens von Tischen und Bänken, Zelten, Vorzelten, Sonnensegeln oder sonstiger Vorbauten auf den Parkplatzanlagen.
∙ Verstoß gegen das Verbot des Grillens, offenen Feuers und der Errichtung und des Betriebes von Wasserpfeifen/Shishas im Bereich der Parkplatzanlagen.
∙ Verstoß gegen das Verbot der Beschädigung und Verunreinigung der Parkplatzanlagen und ihrer Bestandteile einschließlich der Ver-unreinigung durch Wegwerfen und Liegenlassen von Gegenständen.
∙ Verstoß gegen den Benutzungsausschluss auf Parkplatzanlagen mit Fahrzeugen und Anhängern, die für den öffentlichen Straßenverkehr nicht zugelassen sind.
∙ Verstoß gegen den Benutzungsausschluss auf Parkplatzanlagen mit Fahrzeugen und Anhängern, die mit feuergefährlichen oder explosiven Stoffen, ätzenden Chemikalien oder sonstigen umweltschädlichen Stoffen beladen sind.
∙ Verstoß gegen den Benutzungsausschluss auf Parkplatzanlagen mit Fahrzeugen und Anhängern zu parken, die aufgrund ihrer Ausmaße die markierten Abstellflächen überragen und dadurch den zu- und abfließenden Verkehr behindern können.
∙ Verstoß gegen die Parkscheinpflicht.
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