Prozess in Schwabach: Faustschlag ins Gesicht
26.1.2017, 05:58 Uhr„Wenn wieder einmal jemand stänkert, dann gehen Sie dem aus dem Weg“, empfahl Andrea Martin, nachdem sie Mathias E. wegen vorsätzlicher Körperverletzung dazu verurteilt hatte, 3200 Euro an die Staatskasse zu überweisen. E. hatte am 25. Juni vergangenen Jahres gegen 2.15 Uhr einem ebenfalls 21-Jährigen Schwabacher einen Faustschlag verpasst, nachdem er von diesem wegen seines Aussehens beleidigt worden war.
Das Opfer – als Zeuge geladen – gab gleich eingangs seiner Befragung zu, dass „wir ihn provoziert haben.“ E. sei dann auf ihn zugerannt, und „dann hat er mich gehauen und ich habe zurückgehauen.“
Die Schläge seien nicht übermäßig hart gewesen, „aber ein paar gute waren auch dabei“, meinte der Anlagenmechaniker. Starke Kopfschmerzen habe er gehabt, sagte er, nach zehn Stunden sei aber wieder alles gut gewesen. „Ich will da kein großes Ding daraus machen“, gab der Geschädigte zu verstehen, zumal sich E. ja auch bei der Limbacher Kärwa bei ihm entschuldigt habe.
Viel Alkohol im Spiel
Dass Alkohol im Spiel war, wollte keiner der Beteiligten an der „gleichberechtigten Schlägerei“ (das Opfer) verniedlichen, schließlich hatte die Richterin schon eingangs der Beweisaufnahme darauf hingewiesen. Brachte es der Geschädigte auf 1,92 Promille, so wurden bei Mathias E. 1,9 Promille gemessen.
Dass der 21-jährige Anlagenmechaniker keinen Strafantrag gestellt hatte, rechnete Staatsanwältin Monique Kunert dem Angeklagten ebenso zu Gute wie das Eingeständnis, als erster zugeschlagen zu haben, die vorausgegangene Provokation, die Entschuldigung und die Tatsache, dass der Angeklagte selbst ein blaues Veilchen abbekommen hatte, sein Gegenüber aber keine sichtbaren Verletzungsfolgen davon trug. 120 Tagessätze zu 40 Euro forderte sie aufgrund des „Augenblickversagens“.
„Ich will das Geschehen nicht beschönigen“, sagte Richterin Dr. Andrea Martin, nach der Urteilsverkündung. Sie war überzeugt, dass das „nüchtern nicht passiert wäre.“ Und sie war aufgrund des Gesamtbildes, das sie von dem Angeklagten während der Verhandlung gewonnen hatte, zu der Einschätzung gekommen, dass der Vorfall „einen Eintrag ins Bundeszentralregister nicht wert ist.“
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