Verordnung regelt Schülerbeförderung
Zu alt für den Bus: Elfjähriger muss fast zwei Kilometer über Landstraße zur Schule laufen
27.1.2023, 15:14 UhrGesetze sind für die Menschen, nicht umgekehrt - sollte man meinen. Daran oder zumindest an der Bürokratie weckt der Fall des elfjährigen Jakob Zweifel. Weil eine bayerische Verordnung es so will, muss der Junge seinen Schulweg zu Fuß bestreiten. Der führt knapp zwei Kilometer über eine kurvige Landstraße. Gehweg gibt es keinen.
Zu alt für den Bus
Wie der Br berichtet, lebt Jakob mit seiner Familie auf dem Land in einem Einsiedlerhof. Die Eltern haben einen landwirtschaftlichen Betrieb. Sein jüngerer Bruder fährt weiter mit dem Bus. Der hält direkt am elterlichen Hof. Jakob allerdings sei nun alt genug, den Schulweg alleine an der Landstraße entlang zu gehen, heißt es vom zuständigen Amt.
Als Fünftklässler keinen Anspruch mehr
Hintergrund der eigenwilligen Regelung ist die Bayerische Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV) aus dem Jahr 1994. Die besagt, dass Gemeinden verpflichtet sind, eine kostenlose Beförderung für Schulkinder bereitzustellen, wenn der Schulweg für Grundschulkinder länger als zwei Kilometer und für Kinder ab der fünften Klasse länger als drei Kilometer ist. Jakobs Schulweg ist 1,9 Kilometer lang. Er hat folglich keinen Anspruch mehr auf eine kostenlose Beförderung. Sein jüngerer Bruder ist noch Grundschulkind, sein Weg ist über der Bemessungsgrenze - er darf den Schulbus kostenlos nutzen. Der Bus hält direkt am elterlichen Hof.
Eltern haben Angst um ihren Sohn
Jakobs Eltern wollten den Beschluss des zuständigen Landratsamtes Dachau nicht akzeptieren. Weil sie Angst um ihren Sohn hatten, legten sie Informationen von t-online zufolge Einspruch dagegen ein. Das Resultat war eine Begehung der Straße - wohlgemerkt Monate nach der Beschwerde. Ein Verkehrspolizist und die Verkehrssicherheitsbeauftragte des Landratsamtes Dachau marschierten Jakobs Schulweg am frühen Morgen ab.
"Für Grundschüler ist der Weg besonders beschwerlich (aufgrund der Länge von knapp 2 km) und Erfordernis erhöhter Aufmerksamkeit und dauernder Konzentration (Beobachtung des Verkehrs und ggf. heraustreten ins Bankett). Ab der 5. Jahrgangsstufe ist es den Kindern zumutbar, entgegen der Fahrtrichtung auf dem befestigten Bankett zu laufen. Durchgehend sind weitere Ausweichmöglichkeiten gegeben, so dass es zu keinen Konflikten mit dem relativ geringen KFZ-Verkehr kommt.", wurde das Ergebnis laut Br in einem Protokoll festgehalten.
Gefährlich, aber nicht gefährlich genug
Die Landstraße ist demnach gefährlich, aber nicht zu gefährlich für einen Fünftklässler. Eine Möglichkeit, dass Jakob den zwar gefährlichen, aber für Kinder ab einem bestimmten Alter dann mit einem bezüglich der Gefahr vertretbaren Risiko behafteten Schulweg doch nicht auf sich nehmen muss, bleibt der Familie natürlich noch: Sie können zahlen. Und das tun sie. Jakob musste den Schulweg bisher nicht gehen. Er durfte den Schulbus weiterhin nutzen. Für 100 Euro im Schuljahr.
Um das Geld gehe es seinen Eltern dabei nicht. Ihnen ist nur unbegreiflich, warum dieser Schulweg an der Landstraße als nicht besonders gefährlich und beschwerlich eingeschätzt wird. Sie wünschen sich, dass sich etwas verändert, die Verordnung womöglich überarbeitet und den aktuellen Gegebenheiten angepasst wird.