Fahrrad: Welche Verkehrsregeln Aufsteiger kennen sollten
21.7.2020, 15:51 UhrMuss ich den Radweg benutzen?
Nur dann, wenn er durch ein entsprechendes Verkehrszeichen gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für einen kombinierten Geh- und Radweg. Hier müssen Radfahrer aber Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Wenn es auf jeder Straßenseite einen Radweg gibt, ist der rechte in Fahrtrichtung zu benutzen – es sei denn, ein Verkehrszeichen gestattet auch das Befahren des linken Weges.
Habe ich auf dem Zebrastreifen Vorrang?
Nicht, wenn er fahrend überquert wird. Vorrang haben Radler nur, wenn sie absteigen und schieben.
Dürfen wir zu zweit nebeneinander fahren?
Ja, sofern dadurch der Verkehr nicht behindert wird und Autos etwa ausreichend Platz zum Überholen haben. Andernfalls müssen Radler hintereinander fahren. In Fahrradstraßen und in geschlossenen Verbänden (ab 16 Radfahrern) darf immer zu zweit nebeneinander gefahren werden.
Dürfen Einbahnstraßen in Gegenrichtung befahren werden?
Nein - es sei denn, die Straße ist durch ein Verkehrszeichen entsprechend freigegeben.
Darf ich auf dem Bürgersteig oder in der Fußgängerzone fahren?
In aller Regel nicht. Für Fußgängerzonen und Gehwege gilt gleichermaßen: Wenn sie nicht durch ein Zusatzschild für den Radverkehr freigeben sind, dürfen sie nicht mit dem Rad befahren werden. Selbst wenn ein solches Zusatzschild vorhanden ist, dürfen Radfahrer nur Schrittgeschwindigkeit vorlegen.
Kinder, die jünger als acht Jahre sind, müssen hingegen auf dem Gehweg fahren. Zwischen acht und zehn Jahren haben sie die Wahl zwischen Gehweg und Fahrbahn. Wenn das Kind noch nicht älter als acht Jahre ist, dürfen begleitende Aufsichtspersonen ebenfalls den Gehweg benutzen.
Freihändig fahren – ja oder nein?
Nein, denn das stellt ein Verkehrsrisiko dar. "Mindestens eine Hand muss immer am Lenker sein", sagt Michaela Rassat, Juristin bei der Ergo-Rechtsschutzversicherung. Andernfalls drohen Bußgelder.
Telefonieren auf dem Rad – ist das erlaubt?
Nein. Die Nutzung aller Funktionen, bei denen das Handy in der Hand gehalten werden muss, ist verboten. Verstöße werden mit mindestens 55 Euro Bußgeld geahndet. Anders sieht es aus, wenn das Smartphone in einer Lenkradhalterung sitzt und beispielsweise als Navi dient.
Darf ich Musik hören?
Ja, sofern sie nicht so laut ist, dass die Geräusche der Umgebung und speziell die des Straßenverkehrs nicht mehr wahrgenommen werden können. Das gilt auch für die Benutzung von Kopf- oder Ohrhörern.
Gibt es eine Promillegrenze?
Ja. Mit 1,6 Promille liegt sie zwar deutlich höher als beim Autofahren. Aber: Wer sie erreicht, macht sich gleich absoluter Fahruntüchtigkeit schuldig. Das hat dann drei Flensburg-Punkte, eine Geldstrafe sowie die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) zur Folge. Wird die nicht bestanden, ist der Führerschein weg. "Auch ein lebenslanges Fahrrad-Fahrverbot kann die Behörde verhängen", warnt Andrea Häußler, Verkehrsexpertin beim TÜV Süd. Wer auffälliges Fahrverhalten an den Tag legt, macht sich womöglich auch schon ab 0,3 Promille strafbar.
Corona – was ist zu beachten?
Zu anderen Radfahrern und Fußgängern soll ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht nicht. Ein Vermummungsverbot wie beim Autofahren gelte beim Fahrradfahren aber auch nicht, wie Juristin Rassat sagt. Das heißt: Anders als im Auto ist es auf dem Fahrrad erlaubt, auf dem Rad Maske zu tragen.
Wie viel Rücksicht müssen Autofahrer nehmen?
Seit der StVO-Novelle vom 28. April 2020 mehr als früher. So haben Autofahrer beim Überholen von Radfahrern innerorts mindestens 1,5 Meter Seitenabstand einzuhalten, außerorts sogar zwei Meter. Parken Autofahrer auf einem Rad- oder Gehweg, riskieren sie ein Bußgeld von bis zu 100 Euro, bei Gefährdung außerdem einen Punkt. Bringen sie einen Radler beim Abbiegen in Gefahr, werden bis zu 140 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot fällig. Lkw ab 3,5 Tonnen dürfen innerorts nur noch mit Schrittgeschwindigkeit abbiegen, wenn mit Radlern oder Fußgängern zu rechnen ist.
Darf mein Fahrrad abgeschleppt werden?
Unter bestimmten Umständen darf ein Fahrrad tatsächlich kostenpflichtig entfernt beziehungsweise entfernt werden. Laut Rechtsexperte Wolfgang Müller von der Ideal-Versicherung beispielsweise dann, wenn es Fußgänger behindert, ein Risiko für andere Verkehrsteilnehmer darstellt, unzulässig auf einem Privatgrundstück parkt oder vor Schaufenstern beziehungsweise Zäunen abgestellt wird, die eindeutig mit einem privaten Verbotsschild gekennzeichnet sind.
Ulla Ellmer