Geschichte

Schabowski-Zettel: Verkäufer muss vielleicht genannt werden

15.02.2022, 13:23 Uhr
Schabowski-Zettel: Verkäufer muss vielleicht genannt werden

© Paul Zinken/dpa/Archivbild

Es geht dabei konkret um den handschriftlichen Notizzettel des SED-Politbüro-Mitglieds Günter Schabowski (1929-2015) aus seiner historischen Pressekonferenz vom 9. November 1989, die den sofortigen Fall der Berliner Mauer ausgelöst hatte. Ein Journalist der "Bild"-Zeitung klagt darauf, dass ihm das Haus der Geschichte mitteilen muss, von wem es den Zettel 2015 gekauft hat.

Das Museum verweigert dies mit der Begründung, der Verkäufer habe sich damals Anonymität zusichern lassen. Andernfalls wäre der Ankauf höchstwahrscheinlich nicht zustande gekommen. Der Vorsitzende Richter Sebastian von Aswege führte in der Verhandlung am Dienstag aus, in dem Fall müsse das Recht auf den Schutz persönlicher Daten gegen das Auskunftsrecht der Presse abgewogen werden. Das Gericht tendiere zu der Auffassung, dass das Auskunftsrecht der Presse in diesem Fall schwerer wiege. Das Haus der Geschichte sei keine Behörde, die "zwingend auf geheimes Agieren angewiesen" sei. Vielmehr unterliege das Museum Transparenz- und Rechenschaftspflichten, da es mit öffentlichen Geldern umgehe.

In dem betreffenden Fall hatte das Haus der Geschichte den Zettel für 25.000 Euro von einem Zweitverkäufer erstanden, der anonym bleiben will. Der Erstverkäufer beansprucht keine Anonymität. Schabowskis Frau Irina hatte der Deutschen Presse-Agentur 2015 kurz nach der Bekanntgabe des Ankaufs gesagt: "Das ist der kaltblütige Verkauf einer gestohlenen Sache." Die Familie habe Anfang der 1990er Jahre ein paar Dokumente, darunter den Zettel, auf Drängen an Bekannte gegeben, die sie sich näher hätten ansehen wollen. Die Papiere seien trotz wiederholter Bitten nicht zurückgegeben worden.

Das Gericht wollte in dem Verfahren noch am Dienstag eine Entscheidung treffen.