Illegale Geldwäsche kann an jeder Ecke stattfinden
17.4.2016, 11:00 UhrLisa Leinfelder lässt den Blick über die Tischreihen wandern. Tatsächlich hat die Regierungsinspektorin im Publikum so manches „Opfer“ ausgemacht. Im Saal des Maybach-Museums werden einige blass und bekommen vielleicht eine trockene Kehle. Die Beamtin steht auf der Bühne und referiert mit ihrer Kollegin Melanie Hofmann vor der Jahresversammlung der oberpfälzischen Kfz-Innung über Geldwäsche und wie man sich davor schützen kann. Sollte man auch: Denn wer die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes ignoriert, der riskiert ein Bußgeld bis zu 100 000 Euro, die Gewinnabschöpfung und vielleicht sogar das Ende seiner Unternehmertätigkeit.
„Geldwäsche wird allgemein überschätzt“, meint ein Autohändler vor dem Referat im NN-Interview. Aber nach ein paar Sätzen über das Thema wird er selbst nachdenklich: „Da denkst du dir manchmal schon: Warum zahlt der jetzt bar?“ Kommt dem Kfz-Kaufmann der Deal oder der Kunde verdächtig vor, dann muss er prinzipiell schon handeln, um nicht selbst mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten — mit einer sofortigen Meldung an das Bundes- oder Landeskriminalamt. Das zweifelhafte Geschäft darf dann erst nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft oder zwei Werktage nach dem Hinweis an die Behörden abgeschlossen werden.
Die Schattenwirtschaft ist gigantisch: Rund 100 Milliarden Euro werden allein in Deutschland jährlich in dieser Sphäre bewegt. „Das wird an den ehrlichen Steuerzahlern vorbeigewirtschaftet“, sagt Lisa Leinfelder. Die Beamtin sitzt bei der Regierung von Mittelfranken in Ansbach. Mit ihren Kollegen ist sie für die Geldwäsche-Prävention in den Regierungsbezirken Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Schwaben zuständig. Dabei geht es um etwas ganz anderes als um mehr oder weniger Steuerehrlichkeit. Das illegale Geld, das gewaschen werden soll, stammt in der Regel aus schweren Straftaten: Drogenhandel, Erpressung, Betrug, Menschenhandel, Zwangsprostitution, Bestechung, Unterschlagung.
Die Beamten haben weitreichende Kontrollrechte: vom „Informationsgespräch“ bis zum Blick in die Geschäftsunterlagen. Der Kfz-Händler, aber auch bestimmte Finanzunternehmen, Versicherungsvermittler, Dienstleister für Treuhandvermögen, Immobilienmakler und Güterhändler, müssen dann nachweisen, dass sie sorgfältig gehandelt haben.
Hat der Geschäftsmann bei Bargeschäften über 15 000 Euro die Identität des Kunden hinreichend geprüft? Hat er sich einen amtlichen Ausweis (nicht nur den Führerschein) zeigen lassen und ihn leserlich hinten und vorne kopiert — und sich nicht nur eine per Fax übermittelte und vielleicht gefälschte Kopie unterjubeln lassen? Liegt bei juristischen Personen ein Handelsregisterauszug oder der Gesellschaftsvertrag vor? Und war der Kaufmann so sorgfältig, den „wirtschaftlich Berechtigten“ einer Firma zu ermitteln und ihn zu fragen, ob er tatsächlich auf eigene Rechnung handelt?
„Politisch exponierte Person“
Hat sich der Unternehmer vergewissert, ob er eine in- oder ausländische „politisch exponierte Person“ vor sich hat, ein Regierungs- oder Parlamentsmitglied, einen Botschafter, hochrangigen Offizier, Chef eines staatlichen Unternehmens beispielsweise. Diese „PEP“ unterliegen nämlich strengeren Geldwäschebestimmungen als Normalbürger ohne Zugriff auf große staatliche Geldtöpfe.
Zur Sorgfaltspflicht der Firmen gehört es laut Aufsichtsbehörde auch, das eigene Risiko angesichts der vertriebenen Produkte und der bestehenden Kundenbeziehungen zu bewerten und eventuell Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Das schließt die Schulung der Mitarbeiter ein, die Kundenkontakte haben. Apropos Mitarbeiter: Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, schon bei der Einstellung zu prüfen, ob der Beschäftigte aufgrund seiner Biografie vielleicht anfällig für dubiose Geschäftspraktiken sein könne.
Weitere Informationen: Regierung von Mittelfranken, Tel. 0981-53-0, www.regierung.mittelfranken.bayern.de, E-Mail geldwaeschepraevention@reg-mfr.bayern.de
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