Zoll mit strengen Regeln
Saftige Strafen drohen: Welche "Urlaubssouvenirs" sind erlaubt - und welche nicht?
15.8.2023, 05:50 UhrUm die Erinnerung an eine schöne Reise möglichst lange lebendig zu halten, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Man zückt die Kamera, führt ein Tagebuch - oder füllt die Taschen mit kleinen (oder größeren) Mitbringseln, die man sofort mit dem Traumurlaub in Verbindung bringt. Aber Vorsicht: Nicht alles, was im Urlaubsland auf Märkten angepriesen oder in Läden verkauft wird, darf vorbehaltlos mit nach Hause genommen werden. Der Zoll überprüft, was - und in welchen Mengen - ins Land gelangt.
Zu den klassischen "Mitbringseln" aus dem Urlaub zählen Produkte, die es hierzulande eigentlich an jeder Ecke zu kaufen gibt: Alkohol und Tabakwaren. Im Ausland sind diese aufgrund niedrigerer Steuern oftmals deutlich günstiger und wandern deshalb gerne liter- oder stangenweise in den Koffer. Welche Mengen erlaubt sind, schlüsselt der Zoll auf seiner Homepage auf.
Dabei gibt es signifikante Unterschiede zwischen der Einfuhr aus EU-und Nicht-EU-Ländern. Aus anderen EU-Staaten dürfen beispielsweise bis zu zehn Liter Spirituosen und 800 Zigaretten eingeführt werden. Bei einem Import aus einem Staat außerhalb der Freihandelszone sind maximal ein Liter (bei einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent) beziehungsweise 200 Zigaretten erlaubt.
Markenmode zum kleinen Preis? Gefälschte Luxusartikel
Fast schon ein "klassisches" Souvenir aus dem Sommerurlaub: Das gefälschte Fußballtrikot oder die plagiierte Luxus-Handtasche. Wer aus Versehen - oder ganz bewusst - zu gefälschten Accessoires greift, muss zunächst keine Zollstrafe befürchten. Wer allerdings in größeren Mengen nachgemachte Markenartikel mit sich führt, kann unter den Verdacht der gewerblichen Einfuhr geraten. Dann beschlagnahmt und vernichtet der Zoll die Ware.
Achtung: Artenschutz beachten!
Besondere Vorsicht ist bei Andenken, die Tierprodukte enthalten, geboten: Gürtel oder Taschen aus Schlangenleder, präparierte Tiere oder Ringe aus Elfenbein sind prominente Beispiele für Erzeugnisse, deren Einfuhr gegen den Artenschutz verstößt. Hier droht nicht nur die Beschlagnahmung des Souvenirs, sondern auch eine saftige Geldstrafe oder gar ein Strafverfahren. Der Zoll und das Bundesamt für Naturschutz informieren unter der Website "artenschutz-online" genau darüber, welche tierischen und pflanzlichen Erzeugnisse gegen den Artenschutz verstoßen.
Sand, Muscheln und anderes Strandgut: Lieber nicht mitnehmen
Zu solchen Fällen zählen oft auch beliebte Andenken vom Strand, zum Beispiel Muscheln oder Korallen. Was wohl die wenigsten Wissen: Auch das Mitnehmen von Sand oder Steinen ist vielerorts strafbar. In Italien drohen hohe Bußgelder, in Spanien oder Griechenland sollte man penibel darauf achten, wo beziehungsweise was genau man sammelt. Im Zweifelsfall sollte man auf die Mitnahme lieber verzichten.
Zahlreiche Verstöße gegen Artenschutz
Laut der Zolljahresstatistik von 2022 wurden durch die Behörde über 1000 Fälle von Verstößen gegen den Artenschutz registriert. Knapp 64.000 Tiere, Pflanzen oder Produkte aus ebendiesen wurden dabei sichergestellt, darunter Nashorn-Hörner, getrocknete Seepferdchen und tote Schlangen.
Auch wenn die Zahlen im Vergleich zum Vorjahr leicht rückläufig sind, blüht der Handel mit Erzeugnissen aus geschützten Arten nach wie vor. Mitverantwortlich dafür, wenn auch oft unwissentlich: Reisende und ihre Souvenirs.