"Solidarität ist keine Einbahnstraße"
Bundessozialgericht-Chef: Ungeimpfte an Behandlungskosten beteiligen ist "zulässig"
10.2.2022, 12:19 UhrVoraussetzung dafür sei, dass die Betroffenen sich ohne Weiteres hätten impfen lassen können. Er verwies dabei auf eine Vorschrift im Fünften Sozialgesetzbuch. Bereits heute können unter gewissen Umständen gesetzlich Krankenversicherte an den Behandlungskosten beteiligt werden, wenn sie für die Erkrankung mitverantwortlich sind.
"Zweifellos müssen natürlich auch Nichtgeimpfte Anspruch auf das volle Programm der gesetzlichen Krankenversicherung haben", so der Präsident beim Jahresgespräch des Bundessozialgerichts. Alles andere wäre ethisch auch nicht vertretbar. Allerdings sei es seiner Auffassung nach zulässig, Ungeimpfte mit schwerem Verlauf je nach Einkommen und Vermögen "maßvoll an den Kosten solch einer Behandlung zu beteiligen."
Laut Schlegel wurden bis Ende September 2021 rund 267.000 Covid-19-Patienten in den Krankenhäusern behandelt. Durchschnittlich hätten die Behandlungskosten zwar bei 3700 Euro gelegen, sobald eine Beatmung notwendig ist, wird es aber deutlich teurer. Dann belaufen sich die Kosten je nach Dauer auf 60.000 bis 200.000 Euro - ohne spätere Folgebehandlungen. Für 200.000 Euro müsse ein Durchschnittsverdiener und sein Arbeitgeber 34 Jahre lang Krankenkassenbeiträge bezahlen, so der Gerichtspräsident.