Testverordnung
Corona-Vorschriften für Bayern geändert: Das gilt jetzt
10.2.2023, 06:45 UhrDer Selbsttest muss nach Angaben des Gesundheitsministeriums nicht unter Aufsicht erfolgen, es genüge vielmehr eine Erklärung, dass der Test negativ gewesen sei. Bisher war für Besuche von Krankenhäusern, Pflegeheimen, Rehabilitationseinrichtungen und voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen ein Testnachweis eines Testzentrums erforderlich.
"Die Testpflichten sind im Grundsatz bundesrechtlich vorgegeben, die Länder können hiervon jedoch durch Verordnung Ausnahmen vorsehen", sagte Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU). "Bei der derzeitigen Infektionslage mit der hohen Immunität in der Bevölkerung können wir jetzt bei den Testungen für weitere Erleichterungen sorgen."
"Bereits jetzt gilt für geimpfte und genesene Beschäftigte, dass ein Selbsttest ohne Aufsicht, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, ausreichend ist. Diese Möglichkeit erweitern wir nun auf Besucherinnen und Besucher sowie auf ungeimpfte und nicht genesene Beschäftigte", so Holetschek. Wie in anderen Lebensbereichen werde auch hier nun verstärkt auf die Eigenverantwortung der Menschen gesetzt. "Für die Beschäftigten wird außerdem die Häufigkeit der Testnachweise angeglichen. Zukünftig genügen für diese stets zwei Testungen pro Kalenderwoche, also auch für ungeimpfte und nicht genesene Beschäftigte."
Da die Coronavirus-Testverordnung des Bundes am 28. Februar 2023 auslaufe, es aber unklar sei, ob diese nochmals verlängert werde, gingen die Testkapazitäten der noch bestehenden Teststellen bereits zurück, hieß es weiter. Für die Menschen werde es daher schwieriger, einen Testnachweis zu erhalten. "Auf diese Entwicklung haben wir nun frühzeitig reagiert", sagte Holetschek.
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