Allgemeine Kritik
Erstes Gericht entscheidet: Verkürzter Genesenenstatus ist verfassungswidrig
4.2.2022, 15:15 UhrLaut der am 14. Januar geänderten "Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19" gilt der Genesenenstatus nur noch für 90 Tage. Nachdem diese Entscheidung bereits viel kritisiert wurde, hält nun auch das Verwaltungsgericht Osnabrück diese Verkürzung des Genesenenstatus für verfassungswidrig und damit für unwirksam. Stattdessen wäre die Verordnung vom 8. April 2021 anzuwenden, in der der Genesenennachweis für den Zeitraum 28 Tage nach der positiven PCR-Testung bis sechs Monate festgelegt ist.
In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht den Landkreis Osnabrück dazu verpflichtet, dem Antragsteller einen Genesenennachweis auszustellen, der für sechs Monate gilt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist aber noch nicht rechtskräftig und kann zwei Wochen nach Zustellung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden. Unmittelbare Folgen hat der Beschluss nur für den Antragsteller, der nun Anspruch auf einen sechs Monate geltenden Genesenennachweis hat. Wenn andere Genesene den verkürzten Status nicht akzeptieren wollen, müssen sie sich zunächst ebenfalls an das Gericht wenden, solange die Verordnung nicht geändert wird.
Fehlende Rechtsgrundlage
Ihre Entscheidung begründet die Kammer damit, dass die Dauer des Genesenenstatus große Auswirkungen auf die Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger hat. Schließlich habe "der Ausschluss des Einzelnen von der Teilnahme am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben" große Grundrechtsrelevanz, vor allem in Bezug auf die Allgemeine Handlungsfreiheit, die körperliche Unversehrtheit - insbesondere die psychische Gesundheit - und die Berufsausübungsfreiheit. Auch weitere Grundrechtspositionen seien beeinflusst.
Verfassungswidrig sei bei der Verkürzung des Genesenenstatus vor allem der alleinige Verweis auf das RKI. Um diese Entscheidung auf das RKI weiter zu delegieren fehle die Rechtsgrundlage, da der Verweis auf die sich ständig ändernde Internetseite intransparent und unbestimmt sei. Für die Verkürzung fehle außerdem die wissenschaftlich fundierte Grundlage, da das RKI nicht ausreichend erforscht habe, ob der Schutz Genesener wirklich 90 Tage nach der Infektion endet.
Der Antragsteller hatte außerdem gefordert, dass sein Genesenenstatus schon ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Quarantäne gilt. In diesem Punkt aber blieb er erfolglos, da die 28-Tage-Regelung auf "nachvollziehbaren wissenschaftlichen Erwägungen" basiere.
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