Flüchtlinge und Hartz IV: Wer bekommt wie viel? Was steht wem zu?
19 Bilder 20.1.2017, 06:01 UhrFlüchtlinge und Hartz IV: Wer bekommt wie viel? Was steht wem zu?
Was bekommen Flüchtlinge? Wie viel ist das im Vergleich zu einem Hartz-IV-Empfänger? Und welche Fakten müssen Sie sonst noch wissen? Hier erfahren Sie mehr. © Hans-Joachim Winckler
Leistungen für Asylbewerber
In den Ersteinrichtungen bekommen Asylbewerber vor allem Sachleistungen (Unterkunft, Strom, Nahrung) und als erwachsene Alleinstehende 135 Euro Taschengeld. © Pixabay
Leistungen für Asylbewerber in Aufnahmeeinrichtungen
Zusammenlebende Partner erhalten je 122 Euro. Bis zum sechsten Lebensjahr erhalten Kinder 79 Euro, Kinder zwischen sieben und 14 Jahren erhalten 83 Euro und vom 15. bis zum 18. Lebensjahr eines Kindes erhält die Familie 76 Euro. Leben andere Familienmitglieder (älter als 18 Jahre) mit im Haushalt, bekommen sie 108 Euro. Kommunen können übrigens frei entscheiden, ob sie in den Ersteinrichtungen Essenspakete verteilen oder Geldbeträge. © dpa
Leistungen für Asylbewerber
Leben Geflüchtete außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung erhalten sie als Paar jeweils 194 Euro. Lebt jemand allein, bekommt er monatlich 216 Euro. Kinder bis zum sechsten Lebensjahr erhalten 133 Euro, vom siebten bis zum 14. Lebensjahr 157 Euro und vom 15. bis zum 18. Lebensjahr 198 Euro pro Monat. Personen die über 18 Jahre alt sind und mit im Haushalt leben, erhalten 194 Euro pro Monat. © dpa
Leistungen für Asylbewerber
Bereits im Jahr 2015 schlug Wolfgang Schäuble (CDU) vor, den Hartz-IV-Satz für Flüchtlinge zu kürzen. Schwierig, denn laut Bundesverfassungsgericht besteht für jeden in Deutschland lebenden Menschen, ob Deutscher oder nicht, "ein Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum". © Wolfgang Kumm/dpa
Leistungen für Asylbewerber
Mit dem Asylpaket II wurden Anfang 2016 die Leistungen für Asylbewerber gesenkt, auch weil sie sich mit einem Eigenanteil an den Kosten für Integrationskurse beteiligen sollen. © dpa
Eigenes Vermögen einbringen
Wer als Deutscher ein gutgefülltes Konto hat, bekommt auch erst einmal kein Hartz IV. Und so fordert das Asylbewerberleistungsgesetz, dass Flüchtlinge ihr Vermögen einbringen müssen, bevor sie Leistungen beziehen. Nur wer bedürftig ist, bekommt Hilfe. Wer selber Geld hat, muss erst einmal davon leben © dpa
Eigenes Vermögen einbringen
Das Asylbewerberleistungsgesetz erlaubt einen Freibetrag von 200 Euro, ähnliche Regelungen gelten auch für Hartz-IV-Empfänger, wenngleich das Schonvermögen weit höher ist. Vermögen der Asylbewerber kann als Sicherheitsleistung eingezogen werden, um zu verhindern, dass Flüchtlinge das Geld ausgeben, bevor die Abrechnung der Sozialleistungen gemacht ist.
Leistungen für Hartz-IV-Empfänger
Und Hartz-IV-Empfänger? Sie erhalten 409 Euro, bei Paaren liegt der Satz pro Person bei 368 Euro. Für Kinder über 18 Jahren gibt es 327 Euro, für Kinder zwischen 15 und 18 Jahren 311 Euro, für Kinder zwischen 7 und 14 Jahren 291 Euro und für Kinder bis 6 Jahren 237 Euro. © dpa
Wird der Integrationskurs bezahlt?
Flüchtlinge, deren Asylantrag positiv entschieden wurde, haben haben einen Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs, egal, woher sie kommen. Dabei müssen die Teilnehmer für jede Unterrichtsstunde des Integrationskurses 1,95 Euro zahlen. Für Geflüchtete, die eine gute Bleibeperspektive haben und sich in einem laufenden Verfahren befinden, ist die Teilnahme am Kurs kostenfrei. © dpa
Was heißt überhaupt "Flüchtling"?
Im Verständnis des Asylrechts umfasst der Begriff nämlich ausschließlich "anerkannte Flüchtlinge", also Menschen, die nach Abschluss des Asylverfahrens auch den Flüchtlingsschutz erhalten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) unterscheidet zwischen Asylsuchenden (Personen, deren Asylantrag noch nicht amtlich erfasst ist) Asylyantragstellenden (über deren Verfahren wurde noch nicht entschieden) und Schutzberechtigte – etwa Personen, die aufgrund eines Abschiebeverbotes in Deutschland bleiben dürfen. © dpa
Wer sind die Schutzsuchenden?
Im Jahr 2015 kamen, so die Zahlen des BAMF, 890.000 Schutzsuchende zu uns, 2016 waren es 280.000 Menschen. 2015 wurden 476.676 Asylanträge gestellt, 2016 waren es 723.027 Anträge. Die Erklärung für die widersprüchlichen Zahlen ist einfach: Die Aufnahmeeinrichtungen schafften es nicht, alle Anträge im Jahr der Ankunft entgegenzunehmen. Im Jahr 2017 wurden 222.683 Asylanträge gestellt, 186.644 Schutzsuchende wurden registriert. © Armin Weigel (dpa)
Wer sind die Schutzsuchenden?
Die meisten Asylanträge kamen im Jahr 2017 aus Syrien (50.422 Anträge) Es folgen der Irak (23.605 Anträge) und Afghanistan (18.282 Anträge) als nächsthäufige Herkunftsländer. © dpa
Was sagt das Recht?
Artikel 16a des Grundgesetzes stellt klar: "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht." Was genau Verfolgung bedeutet und wie Flüchtlinge behandelt werden müssen, konkretisiert die GFK. Seit 2002 begründet nach ihrer allgemeinen Auslegung auch die Verfolgung wegen des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung ein Asylrecht. Außerdem verbietet es die Europäische Menschenrechtskonvention, erfolglose Asylantragsteller in Länder zurückzuweisen, in denen ihnen Folter oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen. © Uli Deck (dpa)
Wem wird kein Asyl gewährt?
Schutz kommt, so das Asylgesetz, nicht in Betracht, wenn jemand ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder gegen die Menschlichkeit begangen hat. Wenn er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt oder vor seiner Aufnahme als Flüchtling außerhalb der BRD eine schwere, nichtpolitische, Straftat beging. Anerkannt wird der Flüchtling auch nicht, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann. © dpa
Wer darf in Deutschland bleiben?
Asylbewerber erhalten ihren unterschiedlichen Status je nach der Situation im Heimatland und den persönlichen Umständen. Neben der Asylberechtigung als politisch Verfolgte gibt es andere Schutzansprüche, die Asylbewerbern erlauben in Deutschland zu bleiben: Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbot. © dpa
Was heißt das jetzt genau?
Flüchtlingsschutz bedeutet, dass Menschen auf Grund ihrer Rasse oder Religionszugehörigkeit in ihrem Heimatland verfolgt werden und deshalb nicht abgeschoben werden dürfen. Subsidiärer Schutz wird Flüchtlingen zuerkannt, die beispielsweise Folter oder die Todesstrafe in ihrer Heimat fürchten müssen. Das Abschiebeverbot greift, wenn dem Flüchtling kein anderer Status zugesagt wurde, ihm in seinem Herkunftsland aber eine erhebliche Gefahr droht. © dpa
Wie kam es zu der hohen Anerkennungsquote für Syrer?
Im Jahr 2015 haben syrische Schutzsuchende pauschal fast ausschließlich Schutz nach der GFK erhalten – dies erklärt die hohe Anerkennungsquote, schließlich müssen Rückkehrer mit individueller Verfolgung durch das Assad-Regime rechnen. im März 2016 kam es dann zu einem politische Schwenk: Seither wird jeder syrische Asylantrag individuell mit Anhörung geprüft, verstärkt wird der subsidiäre Schutz zugesprochen. © dpa
Nachzug von Familienangehörigen
Seit Sommer 2018 ist der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten wieder möglich. Diese Regelung gilt allerdings nur für ein begrenztes Kontingent: 1000 Personen pro Monat. © Patrick Pleul/Archiv (dpa)