Achtung, Kündigungsgefahr!

Gefälschter 3G-Nachweis: Diese Strafen drohen Arbeitnehmern

16.12.2021, 07:09 Uhr
Ein Mitarbeiter kommt zur firmeneigenen 3G-Kontrolle.

© Nicolas Armer, dpa Ein Mitarbeiter kommt zur firmeneigenen 3G-Kontrolle.

Bis vor wenigen Wochen befanden sich Menschen in einer rechtlichen Grauzone, wenn sie beispielsweise einen gefälschten Impfpass nutzten. Eindeutig strafbar war dies nur, wenn das falsche Gesundheitszeugnis gegenüber Behörden und Versicherungen genutzt wurde. Seit der Gesetzesänderung vom 24. November ist nun allgemein der Gebrauch "zur Täuschung im Rechtsverkehr" strafbar - übrigens auch wenn die Fälschung selbst schon vor diesem Tag stattfand.

Wer nun einen gefälschten Nachweis im Restaurant oder beim Apotheker vorlegt, muss daher nach §279 StGB mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen. Wer den falschen Impfpass bei seinem Arbeitgeber vorzeigt, um die 3G-Regel am Arbeitsplatz zu erfüllen, hat dazu auch noch mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Der Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz ist ein Grund für die Kündigung. Da durch den Betrug gleichzeitig auch das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerrüttet wird, wird es sich dabei zumeist um eine fristlose Kündigung handeln. Nur in den wenigsten Fällen könnte es der Chef bei einer Abmahnung belassen.

Das hat dann auch finanzielle Konsequenzen: Wird ein Bürger arbeitslos, weil er selbst kündigt oder aber die Kündigung durch sein Verhalten selbstverschuldet hat, verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist. Für üblicherweise 12 Wochen hat die betreffende Person dann keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

Kündigung auch wegen Verdacht

Was, wenn der Arbeitgeber Mühe hat, die Fälschung nachzuweisen? Immerhin handelt es sich bei einem Impfpass um sensible Gesundheitsdaten, Datenschützer rieten daher gegenüber dem Redaktionsnetzwerk Deutschland, dass Vorgesetzte keine Kopie anfertigen sollten.

Tatsächlich muss der Arbeitgeber keinen eindeutigen Beweis erbringen. Ein Vorgesetzter darf das Arbeitsverhältnis bereits dann beenden, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass der Arbeitnehmer das Infektionsschutzgesetz gebrochen hat. Die Begründung für die Annahme muss schlüssig sein, aber eine Verpflichtung zum Nachweis gibt es dem Tagesspiegel zufolge nicht.

Umgekehrt ist auch der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, alle - insbesondere persönlichen und gesundheitsbezogenen - Fragen des Vorgesetzten zu beantworten. Auch ein Abfotografieren des unechten Dokuments muss er nicht zulassen. Ob das reicht, um eine Kündigung wegen begründeten Verdachts abzuwenden, ist allerdings fraglich.

Klage oder Aufhebungsvertrag

Oft bleibt daher nur die Wahl, entweder gegen die Kündigung zu klagen, oder einen Aufhebungsvertrag auszuhandeln. Durch letzteres Vorgehen kann man den Antrag auf Arbeitslosengeld I erleichtern und riskiert zudem nicht, bei der Jobsuche eine fristlose Kündigung erklären zu müssen. Allerdings kann man nach der Unterschrift nicht mehr auf Wiedereinstellung klagen.

Bei einer juristischen Klage hält man sich möglicherweise die Chance auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses offen. Vielversprechend ist diese aber höchstens, wenn es sich nur um einen Verdacht des Arbeitgebers handelt. Selbst wenn man Erfolg hat, trägt der Arbeitgeber als unterlegene Partei aber nur die Gerichtskosten, die Anwaltskosten muss man in jedem Fall selbst aufbringen.

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