Kommunalwahl 2020: Der Fahrplan bis zum 15. März

Georg Escher

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15.12.2019, 16:33 Uhr
Bis die Wahlämter am 15. März 2020 öffnen, haben Kommunen noch viel zu tun.

© Georg Körfgen Bis die Wahlämter am 15. März 2020 öffnen, haben Kommunen noch viel zu tun.

Am 3. Februar 2020:

...laufen mehrere Fristen ab, und zwar für...

  • die Eintragung in Unterstützungslisten. Diese werden nach Ablauf der Frist abgeschlossen und an den Gemeindewahlleiter weitergeleitet, bei Landkreiswahlen an den Wahlleiter für die Landkreiswahlen.
  • die Beseitigung der vom Wahlleiter festgestellten Mängel
  • die Einreichung eines neuen Wahlvorschlags, sofern keine Beseitigung der Mängel möglich ist und die Mängel den ganzen Wahlvorschlag betreffen
  • die in der Nachfrist gegebenenfalls zulässige Verdoppelung der Bewerberzahl

Am 4. Februar 2020:

... beschließt der Wahlausschuss über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge. Wird ein Wahlvorschlag ganz oder teilweise für ungültig erklärt, ist das dem Beauftragten unverzüglich, möglichst noch am selben Tag, mitzuteilen.

Am 9. Februar 2020:

... ist der Stichtag für die Eintragung in das Wählerverzeichnis. Die Gemeinden legen für jeden allgemeinen Stimmbezirk ein neues Wählerverzeichnis an und tragen darin die Wahlberechtigten selbstständig oder auf Antrag ein. Von Amts wegen einzutragen sind alle Wahlberechtigten, die am 9. Februar 2020 (Stichtag) in der Gemeinde den Lebensschwerpunkt haben. Die Wählerverzeichnisse können bis zu deren Abschluss (frühestens drei, spätestens ein Tag vor dem Wahltag), bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit auch noch nach deren Abschluss, berichtigt werden.

Ab dem 10. Februar 2020:

... werden Wahlbenachrichtigungen versandt und die beantragten Wahlscheine (mit Briefwahlunterlagen) erteilt. Gleichzeitig endet die Frist für Einwendungen gegen die (teilweise) Ungültigerklärung eines Wahlvorschlags beim Wahlleiter.

Bis zum 11. Februar 2020:

... muss der Wahlausschuss bei Einwendungen die Gültigkeit von Wahlvorschlägen nochmals beschließen. Kann die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge vom Wahlausschuss oder vom Beschwerdeausschuss nicht mehr geändert werden, muss die Gemeinde bzw. der Landkreis die Herstellung der Stimmzettel veranlassen. Das Landesamt für Statistik bekommt ein Muster.

Am 13. Februar 2020:

... endet die Frist für das Einreichen des Antrags auf eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses beim Wahlleiter.

Bis zum 17. Februar 2020:

... muss der Beschwerdeausschuss über die Gültigkeit von Wahlvorschlägen entschieden haben.

Am 18. Februar 2020:

... gibt der Wahlleiter die zugelassenen Wahlvorschläge bekannt. Spätestens jetzt gehen Stimmzettel, Wahlscheine und Briefwahlunterlagen in Druck. Das Landesamt für Statistik bekommt ein Muster der Stimmzettel. Sobald die Stimmzettel vorliegen, müssen beantragte Wahlscheine und Briefwahlunterlagen ausgegeben werden.

Bis zum 23. Februar 2020:

... laufen wieder mehrere Fristen ab: Bis dahin:

  • muss der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt werden
  • müssen die Wählerverzeichnisse angelegt und die am 9. Februar 2020 Wahlberechtigten eingetragen sein
  • benachrichtigt die Gemeinde jede wahlberechtigte Person, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist

Vom 24. bis zum 28. Februar 2020:

... dauert die Frist für die Einsicht in die Wählerverzeichnisse. Innerhalb dieser Frist können Beschwerden wegen der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der Wählerverzeichnisse schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde eingelegt werden.

Bis zum 28. Februar 2020:

... entscheidet die Gemeinde über Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis.

Bis zum 2. März 2020:

... kann, wer bei der Gemeinde eine Beschwerde dagegen einlegen will, dass sein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abgelehnt wurde, dies noch tun. Bis zu diesem Tag müssen die Gemeinden alle Leitungen von Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften darauf hinweisen, welche Vorkehrungen sie für die Stimmabgabe in den Einrichtungen zu treffen haben.

Bis zum 4. März 2020:

... bilden die Gemeinden Wahl- und Briefwahlvorstände. Sie berufen die Wahlvorsteher, die Briefwahlvorsteher sowie die übrigen Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände und bestellen die Schriftführer sowie die notwendigen Stellvertretungen. Die Gemeinden unterrichten die Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände rechtzeitig vor dem Wahltag so über ihre Aufgaben.

Bis zum 5. März 2020:

... muss die Gemeinde, wenn sie einer Beschwerde wegen der Richtigkeit und der Vollständigkeit der Wählerverzeichnisse stattgegeben hat, ihre Entscheidung der sich beschwerenden Person und der betroffenen Person zustellen. Falls nicht, muss sie die Beschwerde spätestens an diesem Tag der Rechtsaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorlegen.

Bis zum 7. März 2020:

... fordert die Gemeinde spätestens von den Leitungen der Einrichtungen, für die ein Sonderstimmbezirk oder ein beweglicher Wahlvorstand gebildet worden ist, ein Verzeichnis der Wahlberechtigten aus der Gemeinde, die am Wahltag in der Einrichtung abstimmen wollen. Diese Wahlberechtigten bekommen Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen.

Am 9. März 2020:

... endet die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins an die Rechtsaufsichtsbehörde. Gleichzeitig erlässt die Gemeinde die Wahlbekanntmachung. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden zur Sitzung über die Feststellung des Ergebnisses der Wahl geladen.

Bis zum 11. März 2020:

... entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde:

  • über Beschwerden gegen Wählerverzeichnisse
  • über Beschwerden gegen die Versagung von Wahlscheinen

Vom 12. bis 14. März 2020:

... schließen die Gemeinden ihre Wähler- und Wahlscheinverzeichnisse ab. Am 13. März endet die reguläre Antragsfrist für Wahlscheine.

Am 14. März 2020:

... kann bis 12 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden für den Fall, dass ein beantragter Wahlschein nicht zugegangen ist.

Am Wahltag selbst:

Die Abstimmung in den Stimmbezirken dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr. Die Briefwahlvorstände entscheiden bis 18 Uhr über die Zulassung oder die Zurückweisung der Wahlbriefe. In bestimmten Fällen, zum Beispiel bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, können Wahlscheine noch bis 15 Uhr beantragt werden.

Um 18 Uhr gibt der Wahlvorsteher bekannt, dass die Abstimmungszeit abgelaufen ist und schließt die Abstimmung. Spätestens um 18 Uhr müssen Wahlbriefe bei der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, eingegangen sein.

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