Ministerium stellt klar
Trotz Impfpflicht im Gesundheitswesen: Bayern geht den Sonderweg
31.1.2022, 06:53 UhrDie zuständigen Gesundheitsämter "können" auf das in diesen Fällen grundsätzlich vorgesehene Betretungs- oder Tätigkeitsverbot nach "pflichtgemäßen Ermessen" verzichten, teilte das Ministerium auf Anfrage mit. Die Gesundheitsämter müssten "alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen." Zu diesen Umständen gehöre "insbesondere, dass die Versorgungssicherheit für die pflegebedürftigen und kranken Menschen sowie für die Menschen mit Behinderung durch die Anordnung von Betretungs- und Tätigkeitsverboten nicht gefährdet werden darf."
Wer jedoch ab dem 16. März in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen, sonstigen Praxen medizinischer Heilberufe, in Alten-, Pflege und Behindertenheimen sowie in den ambulanten Pflegediensten eine Tätigkeit erst aufnehmen will, hat ohne den Nachweis vollständigen Impfschutzes keine Chance, stellt das Gesundheitsministerium klar. Wenn das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausspricht, entfällt für die Betreffenden die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, betont das bayerische Gesundheitsministerium.
Auch Kündigung "als letztes Mittel"
Dauerhaften Impfverweigerern kann "als letztes Mittel" auch die Kündigung drohen, heißt es in einem Informationsschreiben des Bundesgesundheitsministeriums. Daraus geht auch hervor, dass die geplante einrichtungsbezogene Impfpflicht weit greift und beispielsweise auch Beförderungsdienste, hauseigene und externe Techniker und Hausmeister, Masseure, Logopäden und Diätassistenten erfasst. Sehr zügig dürfte die Entfernung der voraussichtlich eher geringen Zahl an Ungeimpften aus den Gesundheitsbereichen Bayerns nicht vonstatten gehen. Die Gesundheitsämter müssen zunächst den Personen, deren Arbeitgeber sie zum Stichtag 15. März "unverzüglich" als ungeimpft oder nicht vollständig geimpft gemeldet hat, "unter Fristsetzung förmlich zur Vorlage der erforderlichen Nachweise auffordern", so eine Sprecherin des bayerischen Gesundheitsministeriums.
Legt die Person keinen Nachweis vor, können die befürchteten Tätigkeits- und Betretungsverbote ausgesprochen werden. Rechtsmittel dagegen haben keine aufschiebende Wirkung. Es bliebe also in diesem Fall zunächst dabei, dass die betroffene Person ihrem Arbeitsplatz fernbleiben muss bis Gerichte über die Sachlage entschieden haben. Das bayerische Gesundheitsministerium geht davon aus, dass beim medizinischen und pflegerischen Klinikpersonal "keine nennenswerten Impflücken" bestehen. In "patientenferneren Bereichen" stelle sich die Situation anders dar. Insbesondere im Bereich der ambulanten Versorgung und der Pflege mit vielen unterschiedlichen Leistungserbringern könne man die Quote der Ungeimpften nicht einschätzen.
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