Kreuzerlass
Verwaltungsgerichtshof hat entschieden: Die Kreuze in den Ämtern dürfen bleiben
2.6.2022, 16:36 UhrDie Kreuze in Bayerns Behörden dürfen vorerst hängen bleiben. Das haben Bayerns oberste Veraltungsrichter entschieden und damit den so genannten Kreuzerlass für rechtens erklärt.
Gut sichtbar
Allerdings haben die drei Richter unter Vorsitz der VGH-Präsidentin Andrea Breit schon im mündlichen Verfahren zu erkennen gegeben, dass sie den Fall für so komplex halten, dass er dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig vorgelegt werden sollte. Im Kern geht es um die Frage, ob der Kreuzerlass, den Ministerpräsident Markus Söder 2018 als eine seiner ersten Amtshandlungen entworfen hat, verfassungskonform ist. Unter anderem hatte der Bund für Geistesfreiheit dagegen geklagt, dass in jeder staatlichen Behörde "gut sichtbar" ein Kreuz hängen müsse.
Die Kläger sahen sich dadurch in ihren Grundrechten verletzt, da der Staat hier einseitig für die Religion des Christentums werbe, sie dem Kreuz aber kaum ausweichen könnten, weil jeder Mensch in eine Behörde müsse. Dies schränke ihr Recht auf eine freie Weltanschauung ein, die ihnen das Grundgesetz garantiere.
Nur ein kurzer Blick
Schon im Verfahren hatte sich angedeutet, dass die drei Richter daran zweifeln. Zum einen diskutierten sie mit den Klägern und dem Vertreter des Freistaates, ob das Kreuz rein als christliches Symbol verstanden werden solle oder als "Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns", wie es in der Verordnung heißt. Zum anderen warfen sie die Frage auf, wie sehr der kurze Blick auf ein Kreuz im Eingangsbereich einer Behörde die Besucher beeinträchtigen könnten.
Bislang ist offen, auf welche Argumente der Verwaltungsgerichtshof seine beiden Urteile stützt. Die Urteilsbegründung wird erst in den nächsten Wochen folgen. Der Bund für Geistesfreiheit hatte sowohl gegen den entsprechenden Abschnitt der Verordnung geklagt als auch in einem zweiten Verfahren verlangt, dass die Kreuze sofort abgehängt gehörten, egal, wie lange die Grundsatzklage dauere. In beiden Fällen lassen die Richter nun die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.
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