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Unbezahlter Urlaub: Wer hat einen Anspruch und was sollte man beachten?

Simone Madre

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24.7.2023, 13:06 Uhr
Einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub gibt es grundsätzlich nicht, dennoch kann dieser nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erfolgen.

© Pexels, Pixabay, LizenzCC Einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub gibt es grundsätzlich nicht, dennoch kann dieser nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erfolgen.

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Wer eine Fortbildung machen will, ein Studium abschließen möchte oder einen kranken Angehörigen betreut, hat oftmals einen Engpass beim Jahresurlaub. Denn die Urlaubstage verschwinden schneller, als es einem lieb ist. Der Jahresurlaub reicht vorne und hinten nicht aus. Doch die Lösung für das Problem liegt auf der Hand - unbezahlter Urlaub. Aber wie lange darf der unbezahlte Urlaub sein? Wie steht es um den Versicherungsschutz und wer hat überhaupt Anspruch auf unbezahlten Urlaub? Alle wichtigen Antworten gibt es hier auf einen Blick.

Der unbezahlte Urlaub wird als ein bestimmter Zeitraum definiert, bei dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit freistellt. In dem Zeitraum erbringt der Arbeitnehmer nicht die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung. Für die Dauer des unbezahlten Urlaubs wird folglich kein Gehalt ausgezahlt und die sogenannten Hauptleistungspflichten (Arbeit sowie Entgelt) ruhen. Die Fortzahlung des Entgelts im Falle einer Krankheit sowie Sonn- und Feiertagszuschläge entfallen ebenfalls.

Trotz des unbezahlten Urlaubs bleiben aber die sogenannten Nebenpflichten weiterhin wirksam. Dazu zählen die Treuepflicht, das Wettbewerbsverbot und die Fürsorgepflicht. Zusätzlich bleibt auch ein eventueller Kündigungsschutz bestehen.

Einen allgemeinen Anspruch auf unbezahlten Urlaub gibt es in Deutschland nicht. Arbeitgeber können beispielsweise aus betrieblichen Gründen einen Antrag ablehnen. Dies kann durch Personalmangel oder wichtige termingebundene Projekte begründet sein. Im Bundesurlaubsgesetz wird lediglich ein bezahlter Urlaub von mindestens 20 Werktagen festgelegt. Wenn im Arbeitsvertrag keine entsprechenden Regelungen für unbezahlten Urlaub getroffen wurden, sollte der Arbeitnehmer im Personalgespräch offen und ehrlich dem Vorgesetzten seine Situation erläutern.

Nach dem Gleichbehandlungsgesetz dürfen Arbeitgeber, die einem Mitarbeiter bereits einen unbezahlten Urlaub genehmigt haben, diesen anderen Mitarbeitern nicht verwehren. Folglich lohnt sich auch ein Blick in die sonstige Belegschaft, um die Chancen eines unbezahlten Urlaubs abzuschätzen.

Wie ist der unbezahlte Urlaub im Arbeitsrecht geregelt?

Im deutschen Recht gibt es keinen grundsätzlichen Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Ausnahmen gibt es nur für einige Situationen:

  • Unerwartete Notsituation (Überschwemmung oder Brand in der Wohnung)
  • Plötzliche Erkrankungen oder Unfall eines Familienangehörigen
  • Elternzeit
  • Ansprüche aus betrieblicher Übung
  • Die Pflege naher Familienmitglieder oder die Betreuung kranker Kinder (bis 12 Jahre)
  • Ehrenämter (Freiwillige Feuerwehr, DRK, Jugendverbände oder Gemeinderat)
  • Ansprüche auf unbezahlten Urlaub im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt
  • Promotion
  • Öffentlicher Dienst

Für die Dauer eines unbezahlten Urlaubs gibt es keine Vorgaben oder Beschränkungen. Wichtig ist, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen. Unbezahlter Urlaub kann somit von wenigen Tagen über Wochen bis hin zu mehreren Monaten reichen. Obgleich der Gesetzgeber im Bundesurlaubsgesetz (BurlG) den unbezahlten Urlaub nicht geregelt hat, gibt es einige gesetzliche Regelungen für besondere Situationen:

Pflege

1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Der Antragsteller bekommt einen Freistellungsanspruch von bis zu zehn Arbeitstagen (beispielsweise nach einem unerwarteten Unfall oder Pflegefall). Dabei kann er ein Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse erhalten.
2. Pflegezeit: Der Arbeitnehmer hat nach dem Pflegezeitgesetz einen Anspruch auf bis zu sechs Monate Pflegezeit. Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen mindestens 15 Mitarbeiter beschäftigt. Der Anspruch auf die Pflegezeit gilt einmalig je pflegebedürftiges Familienmitglied. Arbeitnehmer können vollständig oder teilweise von ihrer Arbeit freigestellt werden. Hier gibt es kein Geld von der Pflegekasse, aber die Möglichkeit eines zinslosen Darlehens vom Bundesamt für Familie.

Erkrankte Kinder

Unternehmen müssen für Eltern mit Kindern unter 12 Jahre im Jahr bis zu zehn Tage unbezahlten Urlaub genehmigen. Leben mehrere Kinder in dem Haushalt und müssen diese betreut werden, kann der Zeitraum auf bis zu 25 Tage erhöht werden. Bei alleinerziehenden Elternteilen verdoppelt sich der Anspruch auf unbezahlten Urlaub auf jeweils 20 oder 50 Tage. Wenn Kinder unheilbar erkrankt sind, haben Eltern einen Anspruch auf unbegrenzten, unbezahlten Urlaub. Das Alter der Kinder spielt hierbei keine Rolle.

Der Antragsteller erhält für die Dauer der Freistellung kein Gehalt und muss selbst für sich sorgen. Wer mehrere Monate oder ein ganzes Jahr unbezahlten Urlaub genehmigt bekommt, verzichtet zudem auf seinen bezahlten Erholungsurlaub. Der Beschäftigte muss seine Sozialversicherungen bei einem unbezahlten Urlaub von über vier Wochen selbst zahlen und auch bei der Rentenversicherung können sich Nachteile ergeben, da die eingezahlten Beiträge von der jeweiligen Vergütung abhängen.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht stellt unbezahlter Urlaub kein Problem dar, da das Arbeitsverhältnis für die Dauer des unbezahlten Urlaubs fortbesteht. Bei der Sozialversicherung im Falle eines unbezahlten Urlaubs sieht dies allerdings anders aus.

Für den ersten Monat gilt der bestehende Versicherungsschutz. Am letzten Tag des ersten Monats muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter von den Sozialversicherungen abmelden. Dies hat zur Folge, dass sich der Antragsteller selbst versichern muss. Der Arbeitnehmer kann entweder zwischen einer privaten oder einer freiwillig gesetzlichen Versicherung wählen. Eine weitere Option ist eine beitragsfreie Familienversicherung. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Arbeitgeber ab dem zweiten Monat keine Beiträge mehr bezahlt. Die Höhe des Beitrags bei einer freiwilligen Versicherung ist immer abhängig von dem monatlichen Einkommen des Beschäftigten. Mit Beendigung des unbezahlten Urlaubs muss der Arbeitgeber den Beschäftigten wieder bei den Sozialversicherungen anmelden.

Auch für die Rentenversicherung gibt es ab dem zweiten Monat keine automatische Mitgliedschaft mehr. Der Arbeitnehmer muss seine Beiträge bei der freiwilligen Rentenversicherung selbst einzahlen oder Geld privat zurücklegen.

Für den Antrag eines unbezahlten Urlaubs gibt es keine Formvorschriften. Ein solcher Antrag sollte allerdings immer in schriftlicher Form erfolgen und nach gegenseitigem Einvernehmen von beiden Seiten unterschrieben werden. Die Vereinbarung ist im Falle eines Rechtsstreits Beleg für die zuvor getroffenen Absprachen. Bei derart gravierenden Folgen im Hinblick auf Vergütung oder Sozialversicherungen ist eine mündliche Regelung nicht empfehlenswert.

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