Die wichtigsten Vorschriften im Überblick
Bußgelder und Führerschein-Entzug drohen: Diese Regeln sollten Fußgänger kennen
27.5.2023, 11:50 UhrAuch wenn es die angestrebte Mobilitätswende ändern soll: Noch immer ist der Straßenverkehr weitestgehend auf das Auto zugeschnitten. Fußgängern kommt nur eine Nebenrolle zu, neben den Radfahrern zählen sie zu den schwächsten Verkehrsteilnehmern. Zwar ist die Zahl der getöteten Passanten rückläufig, zwischen 2018 und 2021 ist sie um rund 25 Prozent gesunken. Gleichzeitig stellt der Fußverkehr mit 13,4 Prozent die kleinste Gruppe in der traurigen Statistik der Straßenverkehrsopfer. Doch auch jene 343 Fußgänger, die im Jahr 2021 ihr Leben lassen mussten – die meisten von ihnen innerorts, bei Pkw-Unfällen und nicht durch eigenes Verschulden - sind 343 zu viel.
Dass Autofahrer streng bestraft werden, wenn sie – beispielsweise durch Missachten eines Zebrastreifens – Passanten gefährden, geschieht daher völlig zu Recht. Doch auch Fußgänger müssen Regeln beachten – zu ihrer eigenen Sicherheit: Im Jahr 2021 sind immerhin auch knapp 10.000 Verkehrsunfälle mit Personenschaden registriert worden, die auf Fehler von Fußgängern zurückzuführen waren, in rund 70 Prozent aller Fälle haben sie sich beim Überqueren der Fahrbahn falsch verhalten.
Welche Vorschriften für den sogenannten "Fußverkehr" gelten, ist in Paragraf 25 der Straßenverkehrsordnung (StVO) niedergeschrieben. Das Wichtigste im Überblick:
Wo muss ich gehen?
Auf dem Gehweg oder zumindest dem Seitenstreifen. Gibt es entlang der Straße beides nicht, ist innerorts der linke oder rechte Fahrbahnrand zu benutzen, außerorts der linke. Bei Dunkelheit beziehungsweise schlechter Sicht müssen Fußgänger dort einzeln hintereinander gehen.
Wo und wie darf ich die Straße überqueren?
Zügig, unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs und auf dem kürzesten Weg. In aller Regel wird das an Kreuzungen oder Einmündungen am sichersten möglich sein. Wenn es einen Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) oder eine Fußgängerampel gibt, muss dieses Angebot wahrgenommen werden.
Was gilt an der Fußgängerampel?
Dass sie auf "grün" stehen muss, versteht sich von selbst. Doch wie weit neben der Ampel darf man über die Straße gehen? "Der sogenannte Wirkungsbereich von Ampeln liegt bei fünf Metern", sagt Wolfgang Müller, Rechtsexperte bei der Ideal-Versicherung. Gemessen werde der Abstand ab der gestrichelten Linie, die sich am Überweg befindet. "Wer innerhalb dieses Bereichs die Straße bei grün überquert, verstößt demnach nicht gegen seine Wartepflicht", erklärt Müller.
Andererseits ist inmitten dieser "Zone" aber ebenso das Rotlicht zu respektieren. Rechtswidriges Verhalten kann jedoch auch dann vorliegen, wenn die Fahrbahn weiter als fünf Meter entfernt von einer roten Ampel überschritten wird, weil dann die Vorschrift zur Nutzung einer vorhandenen "Fußgängerfurt" negiert wird.
Welche Entfernung ist aber zumutbar?
Das wird vom Gesetzgeber nicht näher definiert. Auch die Rechtsprechung äußert sich unterschiedlich. Manche Urteile gehen von 30, andere von 50 Metern Distanz zum gesicherten Überweg aus, bei dem es sich auch um einen Zebrastreifen handeln kann. Ausschlaggebend ist letztlich der Einzelfall.
Und was, wenn die Ampel ausgeschaltet ist?
Dann hat der fließende Verkehr Vorrang. Das gleiche gilt, wenn die Lichtzeichenanlage gelb blinkt.
Was dürfen Fußgänger sonst nicht tun?
Beispielsweise Absperrungen wie Stangen- oder Kettengeländer überklettern, Gleisanlagen abseits der dafür vorgesehenen Stellen überschreiten, einen Bahnübergang trotz geschlossener Schranken überqueren, Polizeibeamte und deren Zeichen ignorieren, den Straßenverkehr in einem verkehrsberuhigten Bereich unnötig behindern oder Autobahnen betreten beziehungsweise überqueren.
Drohen auch Bußgelder?
Ja. Zumeist fallen sie jedoch sehr moderat aus. Außerhalb einer Ortschaft nicht am linken Fahrbahnrand zu laufen kostet beispielsweise fünf Euro, ebenso wie das Missachten einer roten Fußgängerampel oder das verbotswidrige Übersteigen einer Absperrung; kommt es zu einem Unfall, werden zehn Euro fällig. Der gleiche "Tarif" gilt für das (lebensgefährliche) Betreten der Autobahn. Richtig teuer wird es erst dann, wenn ein Bahnübergang trotz geschlossener Schranken/Halbschranken überquert wird. Das macht dann 350 Euro, zudem gibt es einen Flensburg-Punkt.
Ist der Führerschein in Gefahr?
Unter Umständen ja. So wurde einem stark betrunkenen Mann mit 3,0 Promille Blutalkoholgehalt die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er sich geweigert hatte, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beizubringen. Das Mainzer Verwaltungsgericht (Az.: 3 L 823/12) bestätigte die Maßnahme der zuständigen Behörde und begründete dies damit, dass "Zweifel an der Trennungsfähigkeit zwischen Alkoholkonsum und der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr" begründet seien.
1 Kommentar
Um selbst einen Kommentar abgeben zu können, müssen Sie sich einloggen oder sich vorher registrieren.
0/1000 Zeichen