Räumen und streuen
Schnee auf dem Gehweg: Welche Pflichten haben Hausbesitzer?
16.1.2024, 22:08 UhrGehwege vor dem Grundstück sind von Eis und Schnee zu befreien. Dies sollte auf einer Breite von mindestens 1,20 Metern erfolgen, sodass zwei Personen aneinander vorbeigehen können und Personen mit Geh- und Kinderwagen den Weg benutzen können.
Zu welchen Uhrzeiten muss ich Schneeräumen?
Von Montag bis Samstag müssen die Gehwege von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr am Abend geräumt sein. Am Sonntag gibt es eine Stunde Kulanz, dann gilt das Gesetz von 8 Uhr bis 20 Uhr. Allerdings nicht für Nürnberger: Dort gilt auch an Sonn- und Feiertagen eine Räum- und Streupflicht ab 7 Uhr. Langschläfer sollten vor allem beachten, nicht erst um 7 Uhr mit dem Räumen zu beginnen. Dann sollte der Weg nämlich schon frei sein. Schneit es längere Zeit am Tag, sind Hausbesitzer auch dazu verpflichtet, mehrmals den Schnee zu entfernen. Einmal Schippen reicht nicht aus.
Bin ich auch zum Streuen verpflichtet?
Ja, die Wege müssen bei Glätte auch gestreut werden. Sand, Asche oder Split sind als Streugut erlaubt. Salz ist in den meisten Satzungen der Kommunen sogar verboten. Bei der Stadt oder Gemeinde nachfragen lohnt sich. Die Streupflicht setzt jedoch erst nach Beendigung des jeweiligen Schneefalls ein, also nicht schon während es noch schneit.
Was passiert, wenn ich meiner Pflicht nicht nachkomme?
Wenn sich ein Passant auf einem nicht geräumten oder gestreuten Weg verletzt, kann das für den Hauseigentümer richtig teuer werden. Die Betroffenen können Schadensersatz geltend machen. Das heißt für den Eigentümer im schlimmsten Fall Schmerzensgeldzahlungen, Verdienstausfall und Übernahme der Behandlungskosten.
Eine Haftpflichtversicherung, die zivilrechtliche Schadensersatzansprüche abdeckt, übernimmt eventuelle Prozesskosten. Bußgelder, die wegen einer sogenannten "Verletzung der Straßenreinigungsverordnung" fällig werden, übernehmen die Versicherungen aber nicht - und das können bis zu 5.000 Euro sein. Auch bei Geldstrafen wegen fahrlässiger Körperverletzung springen sie nicht ein. Daher ist es nicht ratsam, einfach zu warten, bis die weiße Pracht wieder wegtaut.
Auch Berufstätige oder alte und kranke Menschen sind grundsätzlich zum Schneeräumen verpflichtet. Sie müssen selbst nach Ersatz oder einer Vertretung suchen, wenn sie selbst nicht anpacken können.
Und wenn ich ein Gefahrenschild anbringe?
Auch ein Warnschild entbindet nicht vom Räumdienst. Wäre dies so, würden im Winter womöglich an allen Gebäuden einfach nur Schilder angebracht.
Wohin mit dem Schnee?
Er sollte keinesfalls auf die Fahrbahn geschoben werden, sondern entweder im Garten oder in Absprache mit den Anwohnern auf einer Parkfläche seinen Frieden finden. In den Rinnsteinen und den Einflussöffnungen der Straßenentwässerungsanlagen dürfen Schnee und Eis nicht abgelagert werden. Ebenso wenig vor Ein- und Ausfahrten, in den Haltestellenbereichen der öffentlichen Verkehrsmittel, im Bereich von Behindertenparkplätzen und auf Radfahrstreifen oder Radwegen. Neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen darf der Schnee nur bis zu einer Höhe aufgetürmt werden, sodass es für Verkehrsteilnehmer zu keiner Sichtbehinderung kommt.
Was ist, wenn ich in einer Mietswohnung lebe?
Ein Hausbesitzer kann auch seine Mieter in die Pflicht nehmen. Allerdings nur, wenn die Räum- und Streupflicht im Mietvertrag aufgeführt ist. Ein Aushang im Hausflur reicht beispielsweise nicht. Die meisten Vermieter beauftragen allerdings einen professionellen Räumdienst oder einen Hausmeister. Die Kosten können allerdings in der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden.
Und wie ist das mit der Räumpflicht auf öffentlichen Straßen?
Für öffentliche Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften sind Städte und Gemeinden zuständig. Der Servicebetrieb öffentlicher Raum übernimmt dort, wo wichtige Strecken aber keine Anwohner vorhanden sind. Für Bundes- Staats- und Kreisstraßen setzt der Freistaat einen sogenannten "freiwilligen Winterdienst" ein. Auf Autobahnen fährt ein Winterdienst, der rund um die Uhr einsatzbereit ist. "Eine straßenrechtliche Verpflichtung zu einem generellen Winterdienst auf Straßen oder bestimmten Straßenklassen besteht nicht", informiert der Freistaat auf seinem Dienstleistungsportal.