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Von Ehrenamt bis Scheidung: So entscheiden Deutschlands höchste Steuerrichter
7 Bilder 15.6.2022, 05:52 UhrSpenden mindern Steuern
Spenden mindern die Steuern - und auch der Zeitaufwand für ein Ehrenamt kann unter Umständen als Sonderausgabe geltend gemacht werden: Der Fiskus unterstützt auch ehrenamtliche Arbeit. Wer im Ehrenamt auf eine ihm zustehende Erstattung für aufgewendete Arbeitszeit verzichtet, kann diese "Spende" als Sonderausgabe in der Steuererklärung angeben. Dies sollte vorher im Detail mit dem Verein und einem Steuerberater geklärt werden. Nötig ist eine entsprechende Spendenbescheinigung des Vereins. © Lino Mirgeler/picture alliance/dpa
Streit um "Problemhund"
Der steuerliche Abzug einer Spende ist auch möglich, wenn die Spende einer konkreten Zweckbindung unterliegt, so der Bundesfinanzhof (BFH): Gestritten wurde über eine 5000 Euro hohe Spende für einen Hund (Az.: X R 37/19). Geklagt hatte eine Tierfreundin, die einen "Problemhund" (das Tier war nicht vermittelbar) aus dem Tierheim holte und in einer Tierpension unterbrachte. Ihre Spende ging an einen gemeinnützigen Tierschutzverein und die Pension. Das Finanzamt hatte vorher die Anerkennung der Spende verweigert. © Carsten Rehder/picture alliance / dpa
Erbstreit mit hohen Kosten, Teil 1
Prozess um Porzellansammlung: "Erst kein Glück und dann noch Pech" - so nennt der BFH (Az.: II R 29/16) einen Erbfall, um den fast 20 Jahre gestritten wurde.
1999 hinterließ ein Erblasser Wertpapiere über fast 350.000 Euro und ein Mietshaus. Die Erben strengten mehrere Prozesse an. Sie konfrontierten die Mieter mit Räumungsklagen und wehrten sich gegen die aus ihrer Sicht zu hohe Besteuerung der Wertpapiere. Die Papiere hatten nach dem Tod des Erblassers an Wert verloren, doch das Finanzamt hatte die Papiere mit dem Kurswert zum Todestag des Erblassers erfasst. Der BFH gab dem Finanzamt recht.
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Erbstreit mit hohen Kosten, Teil 2
Überdies hatte der Erblasser vor seinem Tod eine Porzellansammlung an ein Museum verschenkt. Die Erben verlangten diese Stücke zurück, doch verloren auch diesen Streit. Zuletzt machten sie ihre Prozesskosten gegenüber dem Finanzamt geltend, um die Erbschaftssteuer zu mindern. Der BFH hält die vergeblich aufgewendeten Kosten für den Zivilprozess für abzugsfähig, sie müssen im Einzelnen aber nachgewiesen werden. © IMAGO images/Zoonar.com/stockfotos-mg
Keine Gemeinnützigkeit
Widerstand gegen Corona-Regeln: In seiner Satzung beschreibt ein Verein als Ziel, das öffentliche Gesundheitswesen und das demokratische Staatswesen zu fördern. Auf seiner Homepage lehnt der Verein Masken als Virenschutz ab und regt Widerstand gegen die Coronamaßnahmen an. Dies habe nichts mit den behaupteten Vereinszielen zu tun, so der BFH (Az.: V B 25/21). Die Gemeinnützigkeit liege in diesem Fall nicht vor.
Die Abgabenordnung definiert, dass eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke verfolgt, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Die Informationen dürften grundsätzlich auch dem widersprechen, was den Parlamenten oder Regierungen als Entscheidungsgrundlage dient.
Um als gemeinnützig mit Blick auf die Förderung des demokratischen Staatswesens zu gelten, müsste sich eine Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befassen und diese in geistiger Offenheit objektiv und neutral würdigen. Dies habe der konkrete Verein nicht getan.
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Scheidungsdrama Teil 1
Scheidungsdrama und "Spekulationssteuer": Ein Ehepaar trennte sich, nach der Scheidung verkaufte der Mann seinen Miteigentumsanteil am Einfamilienhaus an die Ex-Frau. Nun ist die Frage, ob er den Verkaufsgewinn versteuern muss – und dabei geht es auch um die "Spekulationsfrist" von zehn Jahren.
Im Jahr 2008 hatte das Paar das Haus gekauft, 2015 zog der Mann aus, 2017 verkaufte er seinen Anteil an seine Ex-Frau. Sie blieb mit dem kleinen Sohn im Haus. Gewinne aus dem Verkauf einer Immobilie müssen versteuert werden, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Der Gewinn ist steuerfrei, wenn die Wohnung nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Hier verlangt das Gesetz, dass der Ehemann das Haus vor dem Verkauf über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Jahren selbst nutzte. (Ein ähnlicher Fall beschäftigte den BFH, Az.: IX R 37/16, im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Ferienhauses.)
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Scheidungsdrama Teil 2
Der Mann argumentiert, dass er nach seinem Auszug seinen Miteigentumsanteil seinem kleinen Sohn unentgeltlich überlassen hatte, durch diese Selbstnutzung handle es sich nicht um ein Spekulationsgeschäft. Zum Verkauf vor Ablauf der Zehnjahresfrist war er gezwungen, seine Ex-Frau hatte mit Zwangsversteigerung gedroht. Er wollte einen wirtschaftlichen Schaden vermeiden.
Das Finanzgericht München (Az.: 11 K 2405/19) ließ diese Einwendungen nicht gelten: Die Drohung mit einer Zwangsversteigerung sei nicht mit einer drohenden Enteignung zu vergleichen.
Es läge keine Zwangslage, sondern ein aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung freiwillig vorgenommenes Veräußerungsgeschäft vor. Der Ehemann habe seinen Miteigentumsanteil nicht allein seinem Kleinkind, sondern als Unterhaltspflichtiger auch seiner von ihm dauernd getrennt lebenden Ehefrau zur Nutzung überlassen. Es sei ja schlicht nicht vorstellbar, dass ein Kleinkind allein einen Haushalt führe, so die Richter des Finanzgerichts. Revision ist eingelegt, derzeit liegt der Fall beim BFH (Az.: IX R 11/21).
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