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Baugenehmigung für die Fasssauna: Die Vorschriften pro Bundesland

21.2.2023, 09:37 Uhr
Fasssauna und Baugenehmigung – warum Sie die Vorschriften kennen sollten

© Pixabay Fasssauna und Baugenehmigung – warum Sie die Vorschriften kennen sollten

Um erholsame Stunden zu genießen und Körper und Geist in Einklang zu bringen, ist eine Fasssauna für den Garten ideal. Durch ihre besondere Bauweise spart sie Platz, ohne an Komfort einzubüßen. Auf diese Weise eignet sie sich auch für kleine und verwinkelte Gärten.

Trotz ihrer kompakten Größe ist in manchen Regionen eine Baugenehmigung erforderlich. Über die geltenden Vorschriften sollten Sie sich vorab informieren, denn bei Verstoß gegen die Bauauflagen drohen empfindliche Geldstrafen und/oder der Zwangsabriss Ihrer Sauna. Diesen Ärger vermeiden Sie, indem Sie bei der zuständigen Baubehörde nachfragen. Dort erfahren Sie, bis zu welcher Größe Ihre Fasssauna ohne eine Genehmigung auskommt.

Wichtig: Genehmigungsfrei bedeutet nicht immer, dass Sie den Bau nicht anmelden müssen. Sie sind lediglich davon befreit, einen umständlichen und zeitaufwendigen Bauantrag zu stellen. Auch wenn Ihre Fasssauna für den Garten eine genehmigungsfreie Größe hat, müssen Sie Ihr Bauvorhaben in einigen Bundesländern und Kommunen dennoch der Baubehörde mitteilen.

Diese Regelungen gelten für die Genehmigung einer Fasssauna in den Bundesländern

Eine bundesweite Vorschrift zum Bau einer Fasssauna gibt es in Deutschland leider nicht. Sie sollten daher stets die örtlichen Regelungen beachten. Diese unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Zudem sind Abweichungen von Kommune zu Kommune möglich.

Entsprechend gelten die folgenden Regelungen zur Baugenehmigung für eine Fasssauna lediglich als grobe Orientierung. Beachten Sie außerdem, dass einige Länder die Maße in Quadratmetern und andere in Kubikmetern angeben.

Fasssauna in Baden-Württemberg aufstellen

In Baden-Württemberg benötigen Sie für eine Fasssauna bis zu einer Größe von 40 m³ keine Genehmigung, sofern Sie diese innerhalb eines Baugebiets errichten möchten. Außerhalb der Ortsgrenzen gilt eine maximale Größe von 20 m³ als genehmigungsfrei.

Fasssauna in Bayern aufstellen

Das südlichste Bundesland räumt Ihnen besonders viel Platz für den genehmigungsfreien Bau Ihrer Fasssauna ein. Hier gilt sie bis zu einer Größe von 75 m³ als genehmigungsfrei. Im Außenbereich – also außerhalb der Bebauungsgrenzen – gilt ein Maximum von 20 m³.

Fasssauna in Berlin aufstellen

In Berlin benötigen Sie bereits ab einer Größe von 10 m2 eine Genehmigung für Ihre Fasssauna. Außerhalb benötigen Sie immer eine Baugenehmigung, unabhängig von der Größe.

Fasssauna in Brandenburg aufstellen

Mehr Platz haben Sie in Brandenburg, wo Ihre Fasssauna bis zu einer Größe von 75 m³ von einer Genehmigung befreit ist. Allerdings gilt auch hier eine uneingeschränkte Genehmigungspflicht für Bauten außerhalb des Baugebiets.

Fasssauna in Bremen aufstellen

In Bremen darf Ihre Fasssauna ohne Genehmigung 30 m³ betragen, im Außenbereich des Baugebiets maximal 6 m³.

Fasssauna in Hamburg aufstellen

Hamburg setzt die Grenze des genehmigungsfreien Baus für die Fasssauna bei 30 m³. Auch hier ist die Errichtung der Schwitzhütte außerhalb des Baugebiets nur mit Genehmigung möglich.

Fasssauna in Hessen aufstellen

Die Bestimmungen zum Bau einer Fasssauna in Hessen entsprechen denen in Hamburg: Innerhalb des Baugebiets maximal 30 m³, außerhalb nur mit Genehmigung.

Fasssauna in Mecklenburg-Vorpommern aufstellen

In Mecklenburg-Vorpommern wird die maximale genehmigungsfreie Größe der Fasssauna in Quadratmetern angegeben. Sie liegt bei 10 m2 im Baugebiet. Außerhalb der Grenzen ist die Errichtung nur mit Genehmigung möglich.

Fasssauna in Niedersachsen aufstellen

Für Niedersachsen gilt die Grenze von maximal 40 m³ für eine genehmigungsfreie Fasssauna. Außerhalb des Baugebiets liegt die Maximalgröße ohne Genehmigungsaufwand bei 20 m³.

Fasssauna in Nordrhein-Westfalen aufstellen

Im Herzen des Ruhrgebiets benötigen Sie für eine Fasssauna bis 30 m³ keine Baugenehmigung. Im Gegenzug ist die Errichtung von Bauten jeglicher Art außerhalb des Baugebiets ausschließlich dem Land- und Forstbetrieb vorbehalten.

Fasssauna in Rheinland-Pfalz aufstellen

Rheinland-Pfalz setzt die Grenze der genehmigungsfreien Sauna bei einer Größe von mehr als 50 m³ im Baugebiet beziehungsweise 10 m³ außerhalb des Baugebiets.

Fasssauna im Saarland aufstellen

Im Saarland kommen Sie beim Bau einer geräumigen Fasssauna nicht um eine Genehmigung herum, denn die maximale Größe ohne Erlaubnis liegt bei 10 m2. Außerhalb ist eine Baugenehmigung in jedem Fall nötig.

Fasssauna in Sachsen aufstellen

Die Bestimmungen zur Errichtung einer Fasssauna in Sachsen entsprechen denen des Saarlands. Somit liegt die Grenze bei einer Größe von 10 m2. Für größere Saunen im Außenbereich benötigen Sie eine Baugenehmigung. Dies gilt auch für Bauten jeglicher Art außerhalb des Baugebiets.

Fasssauna in Sachsen-Anhalt aufstellen

Ähnlich wie in Sachsen und im Saarland ist auch in Sachsen-Anhalt nur eine Fasssauna von maximal 10 m2 genehmigungsfrei. Im Außenbereich des Baugebiets benötigen Sie eine Baugenehmigung.

Fasssauna in Schleswig-Holstein aufstellen

Im hohen Norden dürfen Sie eine Fasssauna von maximal 30 m³ draußen aufstellen, ohne eine Genehmigung zu benötigen. Im Außenbereich des Baugebiets liegt die Grenze bei maximal 10 m³.

Fasssauna in Thüringen aufstellen

Thüringen legt die Grenze für den genehmigungsfreien Bau einer Fasssauna im Außenbereich auf 10 m2 fest. Außerhalb des regulären Baugebiets benötigen Sie immer eine Genehmigung der zuständigen Baubehörde.

Sonderfall: Fasssauna mit Holzofen


In Ihrer Fasssauna können Sie einen elektrischen Ofen oder einen Holzofen einbauen. Letzterer ist sehr beliebt, da er dem finnischen Vorbild entspricht und ein gemütliches Knistern erzeugt. Sollten Sie sich für diese Variante entscheiden, gelten besondere Vorschriften. Ein Holzofen gilt als Sonderfeuerstelle und ist somit immer genehmigungspflichtig. Im Sinne des Brandschutzes und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) muss der Holzofen von einem Schornsteinfeger abgenommen und regelmäßig gewartet werden.