Zahlreiche Einschränkungen

Kostenexplosion durch Heizungstausch? Das bedeutet das neue Heizungsgesetz für Mieter

Jan Heimhold

nordbayern-Redaktion

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2.1.2024, 14:40 Uhr
Wärmepumpen sollen in Deutschland die Zukunft des Heizens bilden. 

© Silas Stein, dpa-tmn Wärmepumpen sollen in Deutschland die Zukunft des Heizens bilden. 

Nach langem Streit, öffentlichem Aufschrei und politischen Querelen beschloss die Bundesregierung im Herbst einige Änderungen am bereits bestehenden Gebäudeenergiegesetz (GEG), das mit dem ersten Januar Gültigkeit erlangte. Für Eigentümer von Neubauten bedeutet das, dass neu eingebaute Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Dazu zählt nach §71b-h GEG ein Fernwärmeanschluss, eine Stromdirektheizung und eben auch die in letzter Zeit zu einiger Bekanntheit gelangte Wärmepumpe.

Keinerlei Pflicht

Bei bereits bestehenden Wohnbauten besteht hingegen keinerlei Pflicht, die Heizungen sofort auszutauschen, erst wenn ein kommunaler Wärmeplan vorliegt. In Mietshäusern ist für den Tausch der Heizung der Vermieter zuständig und muss daher auch für den Kauf und die Installation aufkommen. Da der Heizungstausch jedoch als Modernisierungsmaßnahme gilt (§71o GEG), kann der Vermieter nach §559 Abs.1 BGB die entstandenen Kosten durch eine Mieterhöhung an seine Mieter weitergeben.

Maximal acht Prozent

Die darf allerdings pro Jahr maximal acht Prozent des Modernisierungspreises betragen. Zudem darf der Aufschlag den Betrag von drei Euro pro Quadratmeter im Jahr nicht übersteigen. Sollte die Miete vor der Erhöhung weniger als sieben Euro pro Quadratmeter betragen, ist sogar nur ein Aufschlag von zwei Euro pro Quadratmeter zulässig (§559 Abs. 3a BGB).

Darüber hinaus gilt bei Mieterhöhungen die sogenannte Kappungsgrenze, die besagt, dass sich die Miete innerhalb von drei Jahren nicht über 20 Prozent erhöhen darf. In Gebieten mit Wohnungsmangel (definiert von den jeweiligen Landesregierungen) liegt der Höchstsatz bei 15 Prozent in drei Jahren (§558 Abs. 3 BGB). Welche Gebiete in Ihrer Region aktuell dazugehören, finden Sie hier.

Frühestens 15 Monate nach Einzug

Dem Versicherer "Allianz" zufolge, ist es außerdem die Pflicht des Vermieters, eine Mieterhöhung drei Monate im Voraus anzukündigen. Dies kann per Brief geschehen, es genügt aber auch eine formlose Mail. Allerdings darf die Erhöhung frühestens 15 Monate nach Einzug erfolgen. Des Weiteren räumt der Gesetzgeber dem Mieter eine Frist von drei Monaten ein, um der Mehrkostenankündigung zuzustimmen (eine Ablehnung ist nicht möglich).

Sollten Sie sich die Mieterhöhung nicht leisten können, besteht die Möglichkeit, den Mietvertrag nach Ankündigung der Erhöhung, mit einer Frist von zwei Monaten, außerordentlich zu kündigen. Notfalls kann der Mieter natürlich immer noch klagen, wenn der Vermieter oben genannte Regelungen nicht eingehalten hat. Bereits 2022 war laut dem Statistischen Bundesamt bereits ein Viertel der Bevölkerung von den Wohnkosten finanziell überfordert. Wie sich die diese Zahlen durch das geänderte Heizungsgesetz entwickeln werden, bleibt abzuwarten.