Strabs: Ebermannstadt hat alles richtig gemacht

28.6.2019, 10:00 Uhr
Strabs: Ebermannstadt hat alles richtig gemacht

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Die Straßenausbausatzung (Strabs) der Stadt Ebermannstadt erhitzte die Gemüter vieler zur Kasse gebetener Anlieger. Denn: 1992 hatte der Stadtrat die Strabs für alle Anrainer rückwirkend zu 1987 aufgehoben, 2015 dann aber wieder eingeführt. Ein Anlieger in einem Ortsteil Stadt sollte zwei Jahre nach der Wiedereinführung, im Jahr 2017, für die Erneuerung seiner Anliegerstraße 6867,38 Euro als Vorauszahlung überweisen. Gegen diesen Bescheid klagte er vor dem Bayreuther Verwaltungsgericht, doch die Richter unter Vorsitz von Angelika Janßen wiesen die Klage ab. Die Justiz: Die Vorgehensweise der Stadt sei auch formell rechtlich in Ordnung und nicht zu beanstanden.

Der Ärger, der den Kläger anfeuerte: Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 hatte der Freistaat Bayern die Zahlungspflicht für Straßenausbaubeiträge aufgehoben, jedoch nur, wenn die Ausbaumaßnahme noch nicht abgeschlossen und noch nicht endgültig abgerechnet war.

In der Schwebe sind seither manche Verfahren von Anliegern, die bis zum 31. Dezember 2017 Vorauszahlungen leisten mussten, aber noch auf die Endabrechnung warten müssen. Im Falle des Klägers wurde von diesem für die Straßenerneuerung und für die Verbesserung der Entwässerung an seinem Grundstück einige Wochen vor Inkrafttreten des neuen Befreiungsgesetzes von der Kommune diese Vorauszahlung gefordert. Im Verfahren kritisierte der Kläger – der nicht anwesend war und sich von seinem Rechtsanwalt Peter Dorscht vertreten ließ — folgende Punkte: Dem Bescheid fehle die Rechtsgrundlage, zudem sei die Satzung von 2015 aufgrund eines fehlerhaften Stadtratsbeschlusses nichtig.

Fehler habe es auch bei der Einbeziehung von Zahlungspflichtigen und bei der Einordnung der Anliegerstraße gegeben. Er begründete dies damit, dass die Straße auch von anderen ortsfremden Verkehrsteilnehmern genutzt werde, als Abkürzung zu einem gut ausgebauten Feldweg. Zusätzlich sei der Bescheid nicht handschriftlich unterschrieben worden

In allen Punkten widersprach das Gericht dem Kläger. So könne eine Kommune selbst vor dem Stichtag der Beitragsfreiheit Zahlungen rückwirkend erheben: "Die finanzielle Lage der Stadt war so desolat, das man nicht anders konnte." Dass der Zahlungsbescheid nicht unterschrieben war, ändere nichts an dessen Wirksamkeit. Schließlich seien die Kosten entstanden, deshalb sei ein Bescheid auch ohne handschriftliche Signatur gültig.

Die Richterin gab zu bedenken, dass es sich bei den Forderungen nur um eine Vorauszahlung gehandelt habe. Eine endgültige Beitragspflicht mit Gesamtabrechnung des Vorhabens habe die Kommune noch nicht versendet. Über alle anderen Kritikpunkte müsste dann möglicherweise in einem anderem gesonderten Verfahren vor Gericht entschieden werden, wenn dann die Endabrechnung von der Kommune erstellt und vom Kläger eingefordert werde.

Bei einer Klage gegen eine Vorauszahlung habe das Gericht noch keine Möglichkeiten in diese Beanstandungen. Dies könne frühstens bei einer Klage gegen die Gesamtrechnung erfolgen.

Nach einer ersten Beurteilung seien die Grundstücksgrenzen bei der Beitragsberechnung von der Kommune jedoch "sehr eigentümerfreundlich gezogen worden."

In der Bevölkerung habe sich fälschlicherweise die Annahme breit gemacht, dass man in Bayern vor dem Stichtag gar nichts mehr für den Straßenausbau bezahlen müsse. Die Richterin gab aber zu bedenken, dass betroffene Anlieger in Sachen Vorauszahlung nachforschen könnten. "Wenn ich mich nicht melde, bleibt es dabei."

Die Rechtsvertreter der beiden Parteien, Rechtsanwalt Peter Dorscht und für die Kommune Karl-Friedrich Hacker, erklärten gegenüber unserer Zeitung: Die Betroffenen können ab dem 1. Juli 2019 bei ihrer Gemeinde Anträge auf Rückzahlung in Härtefällen stellen. Die genaue Vorgehensweise könne bei den jeweils zuständigen Stellen (und im Netz) recherchiert werden.