Knöllchen am Supermarkt-Parkplatz: Dürfen die das?

Martin Müller

Redaktion Metropolregion Nürnberg und Bayern

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7.10.2019, 05:37 Uhr
Knöllchen am Supermarkt-Parkplatz: Dürfen die das?

© Foto: colourbox.de

Die Adresse hat der Parkraumbewirtschafter zuvor durch das erfasste Kennzeichen beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg erfragen können.

Solche Registerauskünfte kann prinzipiell jeder bekommen. Festgelegt ist das in Paragraf 39 des Straßenverkehrsgesetzes. Demnach werden Daten wie Name, Anschrift, Typ des Fahrzeugs und Nummer des Versicherungsscheins herausgegeben, wenn man nachweisen kann, dass man die Daten zur Befriedigung von Rechtsansprüchen braucht.

Dabei hilft es bei Parkverstößen auch nicht, dass im Gesetzestext von "im Straßenverkehr begangenen Verstößen" die Rede ist. Denn der Grundstückseigentümer stellt seine Fläche als Parkplatz für Fahrzeuge aller Art zur Verfügung, das Areal zählt also zum Straßenverkehr dazu.

Auf seinem Grundstück kann jeder Eigentümer bestimmen, nach welchen Regeln es genutzt werden darf. Er darf also zum Beispiel bestimmen, dass man sein Auto nur eine Stunde stehen lassen darf.

Knöllchen am Supermarkt-Parkplatz: Dürfen die das?

© Foto: ParkRaum-Management PRM GmbH

Wer sein Fahrzeug länger parkt, verstößt damit gegen Eigentumsrechte. "Das unberechtigte Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einem Privatgrundstück stellt eine verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB dar, so dass sich der betroffene Grundstückseigentümer durch die Verfolgung von Rechtsansprüchen erwehren darf", erklärt ein Sprecher des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA).

Inzwischen massenhafte Praxis

Was in juristischer Sprache etwas kompliziert klingt, ist mittlerweile massenhafte alltägliche Praxis. Während das KBA im Jahr 2016 noch 600.000 solcher Auskünfte erteilte, waren es im vergangenen Jahr schon eine Million – vor allem durch die steigende Anzahl der kontrollierten Parkplatzflächen.

"Jede einzelne Fläche, die wir beaufsichtigen, müssen wir vor dem KBA rechtfertigen", sagt Maximilian Schlereth, Geschäftsführer des Erlanger Unternehmens ParkRaum-Management (PRM), das mehr als 150 Objekte in Deutschland betreut, 25 davon mit Kennzeichenscannern versehen. Dem KBA muss für jede Abfrage des Parkraumbewirtschafters also eine Vollmacht des Grundstückseigentümers vorliegen.

5,10 Euro Gebühren werden für so eine Registerauskunft fällig, die normalerweise nur per Post gegeben wird. Professionelle Parkraumbewirtschafter dagegen können eine digitale Schnittstelle beantragen, bekommen elektronisch Auskunft und zahlen nur vier Euro pro Vorgang. Die Kosten dafür werden natürlich von vornherein in die fälligen Geldstrafen für Parksünder einberechnet.

"Wir beauftragen kein Inkasso-Unternehmen und machen niemandem Angst", betont Schlereth. Nach einem Schreiben kommt zunächst ein Erinnerungsbrief, dann wird die Sache einem Anwalt übergeben, der zunächst eine Gebühr aufschlägt und dann den Parksünder auffordert, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

"Daten werden automatisch vom system gelöscht"

"Mit jeder Registerauskunft wird der Empfänger darauf hingewiesen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind", teilt das KBA mit. Wer dagegen verstößt oder sich die Daten mit falschen Behauptungen erschleicht, kann strafrechtlich verfolgt werden.

"Wenn man ordnungsgemäß geparkt hat, werden die Daten automatisch vom System gelöscht, sobald man die Ausfahrt passiert hat", betont Schlereth. Dass das Kennzeichen erfasst wird, erfahren die Parkenden durch Hinweisschilder, die an den Zufahrten der Stellflächen in Augenhöhe angebracht und mit Piktogrammen versehen sind.

Nur das Nummernschild aufzeichnen

"Ich muss sofort erkennen können, dass mein Kennzeichen erfasst wird – und zwar bevor es zu spät ist, also bevor ich auf den Parkplatz fahre. Nur dann ist es datenschutzkonform", betont Andreas Sachs, Vize-Präsident des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht. Zudem müsse sichergestellt sein, dass auch wirklich nur die Nummernschilder aufgezeichnet werden, nicht aber die Insassen des Fahrzeugs.

"Nur was zur Verfolgung der Rechtsansprüche wirklich notwendig und erforderlich ist, darf durchgeführt werden", sagt Sachs. Zudem hätten die Parkenden das Recht, jederzeit Auskunft darüber zu erhalten, welche Daten in welcher Form gespeichert und zu welchem Zweck weitergegeben werden.

 

PRM filmt nicht die Fahrzeuginsassen, kann aber dennoch jederzeit seine Ansprüche verfolgen: "Wer uns mitteilt, dass er zwar Halter des Fahrzeugs ist, zum entsprechenden Zeitpunkt aber nicht der Fahrer war, der wird von uns gebeten, uns den Fahrer mitzuteilen. Wenn man das nicht macht, fällt die Forderung wieder auf den Halter zurück", verdeutlicht Schlereth.

Er hält die Kennzeichenerfassung für die sinnvollste, weil flexibelste Art der Parkplatz-Überwachung. "Wenn am Supermarkt ein Café angeschlossen ist, in dem man nach dem Einkauf noch einen Kaffee trinkt, kann die Parkzeit an der Kasse einfach verlängert werden, wenn man sein Kennzeichen angibt", sagt der PRM-Geschäftsführer. "Es sollte aber nicht jeder mithören können, wenn das Kennzeichen genannt wird. Und vor allem dürfen keine Profile erstellt werden", betont Datenschützer Andreas Sachs. Es darf also nicht festgestellt werden, wann eine bestimmte Person üblicherweise Kaffee trinkt und wann sie wie lange einkauft.

Noch keine Beschwerden

Bisher hat das Landesamt für Datenschutzaufsicht noch keine Beschwerden über die Kennzeichenerfassung erhalten. Es kann aber auch jederzeit nicht anlassbezogene Kontrollen durchführen. "Dabei haben wir sehr weitreichende Befugnisse", erläutert Sachs. Die Datenschützer können sich also Zugang zu Rechnern und Servern verschaffen und so kontrollieren, wie mit den Daten umgegangen wird und ob alles wirklich so läuft, wie der Überprüfte behauptet. "Das finden wir sehr schnell raus, so kompliziert ist das nicht", erklärt Sachs.

 

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