Isolationspflicht

Stadt Nürnberg warnt: Corona-Selbsttests haben keine offizielle Gültigkeit

Stefan Besner

Online-Redaktion

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12.8.2022, 16:47 Uhr
Als Faustregel gilt also: Bei Infektion, Bestätigung durch PCR-Test. Bei Genesung, ebenfalls Bestätigung durch PCR-Test.

© Bernd Weißbrod, dpa Als Faustregel gilt also: Bei Infektion, Bestätigung durch PCR-Test. Bei Genesung, ebenfalls Bestätigung durch PCR-Test.

Obwohl Corona seit über zwei Jahren allgegenwärtig ist, sind gerade die mit der Krankheit einhergehenden Verhaltensregeln sowie die gesetzlichen Grundlagen nicht allen bekannt. Das führt manchmal zu Konflikten und Unzufriedenheit.

Ein positiver Schnelltest hat keine offizielle Gültigkeit

Positive Antigen-Selbsttests haben gemäß dem Infektionsschutzgesetz keine offizielle Gültigkeit. Das ist wichtig zu wissen, wenn es um die Dauer der Isolationspflicht geht. Konkret bedeutet das: Das Gesundheitsamt darf nur auf Basis eines positiven Selbsttests keine Isolationsanordnung erteilen. Denn sämtliche Angaben sind weder amtlich dokumentiert, noch können sie im Nachhinein nachvollzogen werden. Darauf weist die Stadt Nürnberg in einer Pressemitteilung hin.

Wer sich selbst getestet hat und ein positives Ergebnis hat, sollte einen PCR Test machen lassen. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben muss das Ergebnis eines positiven Selbsttests immer durch eine weitere Testung (am besten PCR-Testung) überprüft werden. Zu diesem Zweck darf man das Haus auch - selbstverständlich mit FFP2-Maske - kurz verlassen.

Hausarzt oder Testzentrum ist richtige Anlaufstelle

Die Testung von symptomatischen Personen erfolgt grundsätzlich durch den Hausarzt, während für asymptomatische Personen entsprechende Testzentren zur Verfügung stehen. Wer Symptome hat, sollte sich zudem vom Hausarzt eine Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit ausstellen lassen. Diese erfolgt zumeist zunächst für eine Woche und kann entsprechend verlängert werden.

Wer sich "freitesten" will, braucht ebenfalls wieder eine Bestätigung durch einen PCR-Test oder vergleichbare Nukleinsäureverfahren. Als Faustregel gilt also: Bei Infektion, Bestätigung durch PCR-Test. Bei Genesung, ebenfalls Bestätigung durch PCR-Test.

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