Volksverhetzung: Nürnberger Pegida-Redner Cran muss Strafe zahlen
3.5.2020, 05:54 UhrDer Vorfall liegt mehr als vier Jahre zurück. Ende November 2015 trat Cran während einer Pegida-Veranstaltung in Dresden vor Tausenden von Teilnehmern auf. Im Verlauf seiner Rede bezeichnete er pauschal alle Muslime als "Koraner", sprach von einem "Bazillus des Terrors", der "jedem Koraner von der ersten Sure ab eingeflößt" werde und damit "jeden Koraner zu einer tickenden Terror-Zeitbombe" mache. Nach Überzeugung des Landgerichts Nürnberg-Fürth behauptete Cran damit wahrheitswidrig, es handele sich bei allen Muslimen um potenzielle Attentäter.
"Grober Pope" bei Pegida: Trauerredner Ernst Cran in der Kritik
Wie schon zuvor das Amtsgericht Fürth, wertete die Kammer diese Aussagen als Verunglimpfung aller Muslime als religiöse Gruppe und als Angriff auf deren Menschenwürde. Den Einwand der Verteidigung, Cran habe mit "Koranern" nur diejenigen Muslime gemeint, die den Koran wortwörtlich nehmen, ließ das Gericht nicht gelten. Entscheidend sei, wie das Publikum eine Aussage verstehe. Für die Besucher der Dresdener Pegida-Veranstaltung sei klar gewesen, dass Cran mit "Koranern" alle Muslime gemeint habe, so die Vorsitzende Richterin, Martina Müller. Das lasse sich aus den Besucher-Reaktionen auf dem Video klar ablesen, das während der Verhandlung im Gerichtssaal abgespielt worden war.
Gegen das Urteil legte Crans Anwalt Joachim Voigt umgehend Revision ein. Es könne nicht sein, dass ähnliche öffentliche Aussagen anderer Menschen in Deutschland – zum Beispiel diverser Buchautoren – als erlaubte Meinungsäußerung Bestand hätten, während Crans Aussagen als Volksverhetzung gewertet würden. Zudem könne die Bewertung, ob es sich um eine vom Grundgesetz gedeckte Meinungsäußerung handele oder nicht, kaum davon abhängen, vor welcher Art Publikum die jeweiligen Aussagen getroffen würden, meinte Rechtsanwalt Voigt. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Revision inzwischen zurückgewiesen.
Verteidiger will Urteils-Verfassungsbeschwerde einlegen
Crans Verteidiger will dagegen Urteils-Verfassungsbeschwerde einlegen. Seiner Meinung nach stellt das (jetzt rechtskräftige) Urteil einen Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit dar. Sollte das Bundesverfassungsgericht dem folgen, dann müsste das Strafverfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth nochmal aufgerollt werden, so Anwalt Voigt. Bis zu einer Entscheidung könnten aber leicht sechs bis zwölf Monate ins Land gehen.
Die 90 Tagessätze à 35 Euro, die das Landgericht gegen Ernst Cran verhängt hatte, bilden die Mindeststrafe, die Paragraf 130 Strafgesetzbuch für Volksverhetzung vorsieht. Nachdem die Verfassungsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, muss der 63-Jährige die Strafe nun erst einmal zügig bezahlen.