Ausgangsbeschränkung in Schwabach: Diese Regelungen gelten ab Donnerstag
2.12.2020, 11:55 Uhr"Aufgrund des sehr dynamischen Infektionsgeschehens in den letzten Tagen sind wir gemeinsam mit dem Gesundheitsamt Roth-Schwabach und der Regierung von Mittelfranken zu dem Schluss gekommen, diese Maßnahme nun umzusetzen", sagt Oberbürgermeister Peter Reiß. Die Sieben-Tage-Inzidenz in Schwabach ist laut Robert-Koch-Institut am 2. Dezember auf über 340 klettert. Damit gehört die Stadt zu den zehn größten Hotspots in ganz Deutschland.
Nur aus triftigen Gründen
"Allgemeine Ausgangsbeschränkung" heißt: Das Haus darf nur noch aus triftigen Gründen verlassen werden darf. "Wir appellieren daher an alle Schwabacherinnen und Schwabacher, das Haus nur in dringend notwendigen Fällen zu verlassen. Es ist auch wichtig, die Abstandsgebote an der frischen Luft einzuhalten und sich nicht Grüppchen zu treffen."
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Die Beschränkungen gelten ab Mittwoch, 3. Dezember, bis vorläufig Montag, 14. Dezember. "Mit diesen Maßnahmen wollen wir das Infektionsgeschehen, dass sich auf einzelne eingrenzbare Orte, aber auch auf das gesamte Stadtgebiet verbreitet, in den Griff bekommen", so OB Reiß weiter.
Die Ausnahmen
Was sind "triftige Gründe" zum Verlassen des Hauses?
Dazu zählt die Arbeit, dazu zählen Arzt- und Tierarztbesuche, notwendige Behandlungen bei Therapeuthen und Kriseninterventionsteams, das Einkaufen (einschließlich des Bedarfs für Weihnachten), die Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen (Friseur), die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen, die Begleitung Sterbender oder Schwerstkranker, die Teilnahme an Gottesdiensten, sowie Bewegung und Sport an der frischen Luft (möglichst alleine). Weil die Schulen weiter zumindest in Teil-Präsenz offen sind, ist natürlich auch der Schulweg davon ausgenommen.
Noch mehr Zugangskontrollen
Konkret auf das Infektionsgeschehen in Schwabach abgestimmt – größter Infektionstreiber ist ja das Awo-Heim in der Wittelsbacherstraße – ist eine Zugangskontrolle zu den Schwabacher Alten- und Pflegeeinrichtungen. Demnach werden Besucherinnen und Besucher nur noch nach einem negativen Schnelltest zugelassen. Zudem werden alle Beschäftigen mindestens einmal pro Woche getestet.
Erst ab der achten Klasse
Bei sogenannten "Familienheimfahrten" mit Übernachtung müssen die Bewohner bei Rückkehr einen negativen Test vorlegen oder in Zimmerquarantäne bleiben, bis ein entsprechend negativer Test vorliegt.
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In Schwabacher Schulen gilt, wie bereits berichtet, für weiterführende Schulen ab der achten Jahrgangsstufe Wechselunterricht. Das heißt: Die Hälfte einer Klasse lernt in der Schule, die andere Hälfte kann sich von zu Hause aus zuschalten. Ausnahmen sind die Schule am Museum (Förderzentrum) und die jeweiligen Abschlussklassen. Das ist einer der wenigen Punkte, in der Schwabach von der Nürnberger Linie abweicht, wo schon Kinder ab der 5. Klasse im Wechselunterricht sind.
"Wir haben uns hier kurzfristig intensiv mit den Schwabacher Schulen abgestimmt eine bestmögliche und handhabbare Lösung unter den gegebenen Umständen im Sinne der Eltern gefunden", so Oberbürgermeister Reiß. Der Sportunterricht bleibt soweit möglich zulässig.
Weitere Beschränkungen gibt es bei angemeldeten Demonstrationen. Dabei müssen alle Teilnehmenden Mund-Nase-Schutz tragen. Ausgenommen sind die Versammlungsleitung und Redner während Durchsagen und Redebeiträgen. Die Dauer der Versammlung ist auf höchstens 60 Minuten beschränkt und darf ausschließlich ortsfest stattfinden.
Wobei man ehrlicherweise sagen muss: Größere Demos hat es in der Stadt in den vergangenen Monaten nicht gegeben.
Weiter gilt in der Stadt: Auf zentralen Begegnungsflächen besteht Maskenpflicht sowie ein Verbot des Konsums von Alkohol.
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Diese zentralen Begegnungsflächen werden für die Stadt Schwabach wie folgt festgelegt: Bahnhofsstraße vom Bahnhof Schwabach bis zur Kreuzung Weißenburger Straße/Rother Straße, Ludwigstraße, Sablaiser Platz und Platz vor der Post, Martin-Luther-Platz und Kappadocia, Rathausgasse, Königsplatz und Königsstraße.
Die Maskenpflicht gilt von 6 bis 19.30 Uhr. Das Verbot des Konsums von Alkohol auf den festgelegten Flächen gilt ganztägig.
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