Corona-Risikogebiete: Was Reisende jetzt wissen müssen

Nicole Netter

Politik und Wirtschaft

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6.3.2020, 15:04 Uhr
Corona-Risikogebiete: Was Reisende jetzt wissen müssen

© pixabay

Was soll ich tun, wenn ich eine Reise in ein von Corona betroffenes Land gebucht habe?

Informationen einholen. Auf der permanent aktualisierten Seite des Auswärtigen Amtes, bei Reiseveranstaltern, Fluggesellschaften oder Bahnunternehmen. Die Lufthansa etwa hat Flüge nach China (Ausnahme Hongkong) vorerst bis 28. März ausgesetzt, die DER Touristik samt Töchtern bietet gratis Stornierungen für Reisen mit Antritt bis 31. März an.

Welche Rechte haben Individualreisende?

Wer direkt mit dem Hotel oder dem Vermieter einer Ferienwohnung einen Vertrag geschlossen hat, hat laut dem Würzburger Reiserechtler Kay Rodegra ein hohes Risiko, bei einer Stornierung auf seinen Kosten sitzen zu bleiben. Ist das Ziel eine abgeriegelte Region, muss aber nicht bezahlt werden, bereits geleistete Zahlungen müssen in Verhandlung mit Hotelbetreibern individuell zurückgefordert werden. Für Flüge etwa nach China darf die Gesellschaft bei Nichtantritt des Fluges durch den Passagier die vereinbarten Stornokosten einfordern.


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Wie ergeht es Pauschalreisenden?

Um von einem Reisevertrag kostenfrei zurücktreten zu können, bedarf es laut Rodegra eines sogenannten "unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstandes" (früher: "höhere Gewalt"). Hierzu gehören Erdbeben, Stürme, Kriege oder auch Epidemien. Maßgeblich ist aber eine konkrete Gefahr beziehungsweise erhebliche Beeinträchtigung. Ein Indiz hierfür ist eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes.

Eine solche liegt derzeit für folgende Gebiete vor:

  • In China: Provinz Hubei und die Stadt Wuhan
  • Im Iran: Provinz Ghom, Teheran
  • In Südkorea: Provinz Gyeongsangbuk-do (Nord-Gyeongsang)
  • In Italien: Provinz Bozen/Südtirol, Region Emilia-Romagna, Region Lombardei und die Stadt Vo' in der Provinz Padua in der Region Venetien.

So Veranstalter nicht von sich aus eine Stornierung anbieten, hat der Pauschalreisende auch kein Recht darauf. Andersherum gilt aber auch: Wird eine Reise vom Veranstalter abgesagt, steht Urlaubern die Erstattung des Reisepreises und gegebenenfalls zusätzlicher Schadensersatz zu.

Genügt individuelles Unbehagen als Grund für eine Stornierung?

"Angst ist kein Grund für einen kostenfreien Rücktritt", sagt der Würzburger Anwalt. Und auch die Verbraucherzentrale bestätigt: "Auf eine subjektive Einschätzung kommt es nicht an."


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Helfen Versicherungen?

Nein, so Rodegra. Eine Reiserücktrittskostenversicherung deckt nur persönliche Risiken wie etwa Krankheit, Tod von Angehörigen oder Jobverlust. Die Sorge, krank zu werden, ist kein Versicherungsfall. Auch eine Abbruchversicherung greift nicht im Fall von persönlichem Unbehagen.

Darf man den Reisepreis bei Ausfällen mindern?

"Wenn etwa vertraglich vereinbart war, dass Sie die Verbotene Stadt oder Teile der chinesischen Mauer besichtigen und das nicht geschieht, erhalten Sie nicht, was Sie gebucht haben", sagt Rodegra. Es besteht daher ein Anspruch auf Minderung, in welcher Höhe hängt vom Einzelfall ab.

Muss ich etwa auf Kreuzfahrten eine Änderung der Route akzeptieren?

"Nein", so Rechtsanwalt Rodegra. Fällt ein Hafen aus, kann der Preis gemindert werden. Bei umfangreichen Änderungen kann der Kunde kostenfrei von dem Pauschalreisevertrag zurücktreten.


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Wer übernimmt die Kosten, falls ein Hotel oder ein Schiff unter Quarantäne gesetzt werden?

Solange der Reisevertrag läuft, steht für Kost und Logis der Veranstalter ein, so Rodegra. Auch danach besteht eine Pflicht des Reiseveranstalters zum Beistand. Gehört die Rückreise mit zum Reisevertrag, muss der Reiseveranstalter die verspätete Rückreise organisieren.

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