Richter entscheiden über Söders Erlass

Warum bald keine Kreuze mehr in Bayerns Behörden hängen könnten

Roland Englisch

Nürnberger Nachrichten

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25.5.2022, 17:54 Uhr
Christliches Symbol oder nur Zeichen der Kultur? Söder hängt das Kreuz selbst auf.

© Peter Kneffel, NN Christliches Symbol oder nur Zeichen der Kultur? Söder hängt das Kreuz selbst auf.

Es waren düstere Bilder und von Markus Söder gewiss so nicht beabsichtigt. Mit großer Geste hängte er ein Kreuz im Eingangsbereich der Staatskanzlei auf, doch als die Fotografen abdrückten, gab ihm das Licht fast etwas Diabolisches.

Selbst Kirchen kritisierten den Erlass

Es sollte Söders Kniefall vor der Kirche werden, sein Bekenntnis zu ihr. Und ein Wahlkampfschlager für die konservativen Anhänger der Christlich-Sozialen Union. Erreicht hat er das Gegenteil: Selbst die Kirchen lehnten sich gegen Söders Kreuzerlass auf, weil sie sich von Söder im Wahlkampf missbraucht fühlten. Söder war im April 2018 gerade ins Amt des Ministerpräsidenten gekommen. Der Kreuzerlass war eine seiner ersten Amtshandlungen.

Gezündet hat der schon, wenn auch anders. Der Münchner Kardinal Reinhard Marx beispielsweise ging den Nürnberger frontal an. Söder löse "Spaltung, Unruhe und Gegeneinander" aus, er habe "die Bedeutung des Kreuzes nicht verstanden". Es dauerte Monate, bis Söder und die Kirchen ihr Verhältnis wieder stabilisieren konnten.

Etliche schlossen sich Klage an

Vier Jahre ist das nun her, doch Ruhe ist bisher nicht eingekehrt. Inzwischen hängt zwar im Eingangsbereich jeder Behörde wie von Söder gefordert ein Kreuz. Die juristische Aufarbeitung des Kreuzerlasses aber läuft beharrlich weiter. Erst klagte der Bund für Geistesfreiheit (bfg) vor dem Verwaltungsgericht gegen den Erlass. Dann schlossen sich 25 Privatleute, Politiker, Kulturschaffende und Unternehmer an, unter ihnen auch der Liedermacher Konstantin Wecker.

Jetzt müssen Bayerns höchste Verwaltungsrichter entscheiden. Die unteren Instanzen reichten das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof weiter, es sei ein Normenkontrollverfahren. Die obersten Richter sind sich da nicht so sicher. Trotzdem prüfen sie, ob der Erlass überhaupt mit dem geltenden Recht vereinbar ist. Die untere Instanz hatte das offen gelassen, zwar erklärt, der Erlass stelle einen Eingriff in die grundgesetzlich garantierte Religions- und Weltanschauungsfreiheit dar und sei "gezielt darauf gerichtet, jeden Behördenbesucher mit dem Kreuz zu konfrontieren". Das bedeute aber noch nicht zwingend, dass er auch unrechtmäßig sei.

Wofür steht das Kreuz?

Der bfg hatte das als Teilerfolg gewertet. Doch ob die obersten Richter das auch so sehen, bleibt vorerst offen. Es sind etliche formaljuristische Fragen, die sie mit dem Anwalt des bfg und dem Oberlandesanwalt diskutieren, für das Verfahren wichtige Fragen zwar, die in der Sache aber wenig Einblick gewähren.

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